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BGH · TX ZR 202/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 202/69

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei bis zu dem Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit am 14* Xän 1933 polnischer Staatsangehöriger gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts« Sie sind für das Revisions* gerieht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs.1, 562 ZPO). verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzV 1968, 571 Kr* 34 ab* Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß $ 160 BEO schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind* Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre* Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs* 1 oder Abs* 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkrei8es (29* Juni 1936) zuteil wurde* Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Kr* 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird* Diese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige und Geschäftsunfähige (Urteil des Bun- desgeriehtshofs vom 10« Juli 1969 - IX ZB 268/68)* Bei der Überprüfung wird deshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse der Eltern des Klägers abzustellen sein. Wenn der Kläger entschädigungsberechtigt ist, wird das Berufungsgericht bei der weiteren Prüfung des Anspruchs die in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.

Zitierte Normen: § 160 BEG
RechtStaatsangehörigkeitBundesgerichtshofsKrAnspruchLageKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

3$
2473 068
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 202/69,	URTEIL	Verkündet	am
15* Januar 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
ab Urkundabeamter der Getchift—teile
 in dem Entsohädigungsrechtsstreit
 Majer
I
Apt.
»

»
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Hevisionskläger, Hechtsanwalt
 als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Eechtsanwalts Pr.
gegen
 Land Vordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Hordrhein-Westfalen,
 Pusseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Eevisionsbeklagten
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 15« Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß,
 Dr« Graf, von der Mühlen und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3« Juli 1968 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei »
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der jüdische Kläger ist 1937 in	bei	Brüssel
 als Sohn polnischer Einwanderer geboren» Er war in Belgien der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt« Am 14* März 1953 erwarb er die belgische Staatsangehörigkeit« Er lebt jetzt in Israel«
 
Die EntSchädigungsbehörde hat den ersten Antrag des Klägers auf Rente und Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen abgelehnt, Der Bescheid wurde nicht angefochten«
Im Angleichungsverfahren nach Art. IY Kr« 1 Abs« 1a BBG-SchlußG gewährte die Behörde dem Kläger als Flüchtling Heilverfahren für Gesundheitsschaden« Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung aus medizinischen Erwägungen abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchs voraus set zungen verneint und die Berufung zurückgewie sen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet« Der Kläger kann nach §160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei bis zu dem Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit am 14* Xän 1933 polnischer Staatsangehöriger gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts« Sie sind für das Revisions* gerieht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgerictf die Entschädigungsberechtigung des Klägers im Sinne des §
Jj
 
verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzV 1968, 571 Kr* 34 ab* Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß $ 160 BEO schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Rationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind* Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre*
Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs* 1 oder Abs* 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkrei8es (29* Juni 1936) zuteil wurde* Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Kr* 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird*
Diese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige und Geschäftsunfähige (Urteil des Bun-
 desgeriehtshofs vom 10« Juli 1969 - IX ZB 268/68)* Bei der Überprüfung wird deshalb nicht mehr auf die persönlichen Verhältnisse der Eltern des Klägers abzustellen sein.
Die Bescheinigung vom 17* April 1956 enthält keine Anerkennung des Klägers als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Sie bietet auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß der Kläger bis zu dem Brwerb der belgischen Staatsangehörigkeit am 14» März 1953 (§ 160 Abs. 2 BBG) in Belgien als Flüchtling im Sinne dieser Konvention anerkannt oder tatsächlich behandelt worden ist.
Wenn der Kläger entschädigungsberechtigt ist, wird das Berufungsgericht bei der weiteren Prüfung des Anspruchs die in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1969 - IX ZR 118/68 dargelegten Grundsätze zu beachten haben.
Mai
 Maaß
Graf
 von der Mühlen
 Henkel