Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1965 auf den Mittelwert von aufgerundet 28 # fest, weil nach § 15a der 2. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der linearen Rentenerhöhungen errechnete sie daher anstelle der bisherigen Monatsrente von 189 DM ab 1« September 1965 eine Rente von 202 DM, ab 1. November 1966 die Rente unter Berücksichtigung der linearen Rentenerhöhungen nach dem bisherigen Hundertsatz von 30 zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Entschädigung8' behörde sei nicht berechtigt gewesen, ab 1. Eine Neufestsetzung des Hundertsatzes sei daher nur bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von §§ 35, 206 BEG zulässig. Bas beklagte Land habe nicht behauptet, daß die anhaltenden Schmerzen der Klägerin, die sie bei Erlaß des Bescheides vom 25. März 1969 - ausführlich dargelegt hat, ist die Entschädigungsbehörde berechtigt, bei der Neufestsetzung der Rente auf Grund der 7o ÄndVO zur 2. September 1965 die bisherige Monatsrente von 189 BM weitergewährt und sie ab 1. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung RzW 1968, 360 ausgesprochen hat, gilt der Schutz des Besitzstandes nicht für die Festsetzung des Hundertsatzes der Rente. Das Urteil des Berufungsgerichts muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen wer den. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Herabsetzung des Hundertsatzes von 30 auf 28 wegen Hichtberücksichtigung anhaltender Schmerzen sachlich gerechtfertigt war, was die Klägerin ausdrücklich in Präge stellt. Voraussetzung ist außerdem, daß die Schmerzen bei der Bemessung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung außer Betracht bleiben mußten, weil sie nicht die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten berührten (§34 BEG), sondern seinen privaten Lebensbereich betrafen.
2446 041 JJL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZB 202/68 URTEIL Verkündet am 17. April 1969 Broeske, Justizangestellte als Urknndsbeamter der GeschiftssteUe in dem Entschädigungsreclitsstreit Land Hordrhein - Westfalen, vertreten durch die landesrentenbehörde Hordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Margarete S i, Sl Schweden, Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter: 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Bescheid vom 25. Mai 1961 billigte die Entschädigungsbehörde der Klägerin wegen GesundheitsSchadens einen Anspruch auf Heilverfahren und ab 1. Januar 1949 auf Kapitalentschädigung und Rente zu. Dabei ging sie von einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 einer Einstufung in den mittleren Dienst und einem Hundertsatz von 30 aus. Diesen Hundertsatz errechnete sie aus dem Mittelwert von 27 1/2 # und einem Zuschlag von 2 1/2 $ wegen anhaltender Schmerzen. Durch Änderungsbescheid vom 23. November 1966 setzte die Behörde den Rentensatz von 30 ab 1. September 1965 auf den Mittelwert von aufgerundet 28 # fest, weil nach § 15a der 2. DV-BEG in der Passung der 7. ÄndVO anhaltende Schmerzen in der Regel keine Erhöhung des Hundertsatzes mehr rechtfertigten. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung der linearen Rentenerhöhungen errechnete sie daher anstelle der bisherigen Monatsrente von 189 DM ab 1« September 1965 eine Rente von 202 DM, ab 1. Januar 1966 von 210 DM und ab 1. Oktober 1966 von 218 DM. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 23. November 1966 die Rente unter Berücksichtigung der linearen Rentenerhöhungen nach dem bisherigen Hundertsatz von 30 zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und das beklagte Land nach dem Klageantrag verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. j Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Entschädigung8' behörde sei nicht berechtigt gewesen, ab 1. September 1965 den Hundertsatz der Rente von 30 auf 28 herabzusetzen. Ein allgemeines Recht zur Rentenneufestsetzung sei nach der 7. ÄndVO nicht gegeben. Eine Neufestsetzung des Hundertsatzes sei daher nur bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von §§ 35, 206 BEG zulässig. Eine solche liege hier jedoch nicht vor. Bas beklagte Land habe nicht behauptet, daß die anhaltenden Schmerzen der Klägerin, die sie bei Erlaß des Bescheides vom 25. Mai 1961 berücksichtigt habe, jetzt nicht mehr bestünden. Außerdem stehe einer Herabsetzung des Hundertsatzes auch die Besitzstandsklausel in Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO entgegen. Bie Behörde sei daher verpflichtet gewesen, die linearen Rentenerhöhungen ab 1. September 1965 auf Grund der früheren Rentenfestsetzung vorzunehmen. Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Bundesgerichtshof in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung - IX ZR 327/67 vom 27. März 1969 - ausführlich dargelegt hat, ist die Entschädigungsbehörde berechtigt, bei der Neufestsetzung der Rente auf Grund der 7o ÄndVO zur 2. BV-BEG den Hundertsatz zugrundezulegen, der sich aus §§ 15, 15a der 2. BV-BEG n. F. ergibt. Bas gilt unabhängig von einer Änderung tatsächlicher Verhältnisse im Sinne von §§ 35, 206 BEG. Bei der Neufestsetzung der Rente ist allerdings gemäß Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO der bisherige Besitzstand zu wahren. Bern trägt der Änderungsbescheid vom 23. November 1966 Rechnung, der ab 1. September 1965 die bisherige Monatsrente von 189 BM weitergewährt und sie ab 1. Januar 1966 sogar erhöht. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung RzW 1968, 360 ausgesprochen hat, gilt der Schutz des Besitzstandes nicht für die Festsetzung des Hundertsatzes der Rente. Das Urteil des Berufungsgerichts muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen wer den. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Herabsetzung des Hundertsatzes von 30 auf 28 wegen Hichtberücksichtigung anhaltender Schmerzen sachlich gerechtfertigt war, was die Klägerin ausdrücklich in Präge stellt. Bei der Bemessung des Hundertsatzes können nach der Einfügung des § 15a in die 2. DV-BEG Schmerzen jedoch nur noch unter besonderen Umständen berücksichtigt werden (Beschluß vom 15* Oktober 1968 - IX ZB 306/68). Voraussetzung ist außerdem, daß die Schmerzen bei der Bemessung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung außer Betracht bleiben mußten, weil sie nicht die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten berührten (§34 BEG), sondern seinen privaten Lebensbereich betrafen. Da in dieser Richtung und über das Vorliegen besonderer Umstände bisher keine Peststellungen getroffen worden sind, ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich. Zorn Henkel Mal Maaß von der Mühlen