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BGH · IX ZR 202/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 202/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Der Senat hat die im Schriftsatz vom 17. BGH, Beschluss vom 6.

PapeMöhringAnhörungsrügeRichterinKayser

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 202/11
vom 24. September 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 24. September 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge	ist	unbegründet.	Der Senat hat die im Schriftsatz
 vom 17. Juli 2012 aufgeführten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.
 
2	Von einer weiterreichenden Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4
 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03 mwN).
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 13.09.2010 -50 22/10 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.12.2011 - 3 U 1092/10 -