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BGH · IX ZR 202/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 202/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. 3 Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. und ein Verfahren der einstweiligen Verfügung mit einem jeweils identischen Sachverhalt und Begehren gehandelt hat, hier aber von dem Kläger neue Forderungen gegen die Beklagten erhoben wurden. Davon abgesehen wird gegen die für sich tragende Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es im Vorprozess an einer Darlegung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem nunmehr geltend gemachten Schaden fehle, kein Zulassungsgrund dargelegt. Im Übrigen hat es der Beklagte versäumt, im Blick auf die bis zu dem Termin nicht vorhandenen Akten einen Versetzungsantrag zu stellen. 6 a) Soweit der Beklagte eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem Vorbringen, dass die Kläger den mit dem Beklagten L. schlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten haben und gleichwohl einen vertraglichen Ersatzanspruch verfolgen, beanstandet, kann nicht festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
VorprozessDüsseldorfDarlegungBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 202/09
vom 23. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 23. September 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 398.986,66 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die statthafte Beschwerde ist unbegründet; denn sie deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte hinsichtlich der von dem Berufungsgericht wegen der globalen Bezugnahme auf den Vorprozess als unzureichend erachteten Klagebegründung auf eine Divergenz sowie auf Grundsatzbedeutung.
3	Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. März 1979 (I ZR 29/77, WM 1979, 786, 787) kann nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, weil es sich dort um ein Hauptsacheverfahren
 
und ein Verfahren der einstweiligen Verfügung mit einem jeweils identischen Sachverhalt und Begehren gehandelt hat, hier aber von dem Kläger neue Forderungen gegen die Beklagten erhoben wurden. Davon abgesehen wird gegen die für sich tragende Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es im Vorprozess an einer Darlegung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem nunmehr geltend gemachten Schaden fehle, kein Zulassungsgrund dargelegt.
4	2.	Soweit	der	Beklagte	in	dem	Vorprozess unter dem Gesichtspunkt des
 Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO prozessleitende Maßnahmen bezüglich seines als unzureichend erachteten Sachvortrags vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht bereits unmittelbar nach Einreichung der Klage mit der Zustellungsverfügung entsprechende Bedenken geäußert hat. Im Übrigen hat es der Beklagte versäumt, im Blick auf die bis zu dem Termin nicht vorhandenen Akten einen Versetzungsantrag zu stellen.
5	3.	Die	weiter	geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) grei-
fen ebenfalls nicht durch.
6	a)	Soweit	der Beklagte eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts
 mit dem Vorbringen, dass die Kläger den mit dem Beklagten L.	ge-
schlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten haben und gleichwohl einen vertraglichen Ersatzanspruch verfolgen, beanstandet, kann nicht festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. Denn es ist nicht ansatzweise dargetan, auf welche Gründe die Anfechtung gestützt und ob sie folglich begründet war. Soweit das Berufungsgericht annimmt, dass ein Schadensbetrag gegen den Beklagten L.	mangels Darlegung von Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit
 
beitreibbar war, steht seine Würdigung in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BGH, Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2489 Rn. 36).
7	b)	Ohne	Erfolg	beanstandet der Beklagte, das Berufungsgericht habe
 hinsichtlich der Kosten für die zweite Planungsstufe lediglich den Betrag von 77.916,42 € statt des Betrages von 91.666,38 € berücksichtigt. Soweit der Beklagte insoweit Darlegungen der Kläger zu dem Inhalt des zwischen ihnen und dem Architekten S. geschlossenen Vergleichs vermisst, wurde nicht das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt.
 
8	4.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2 ZPO
abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2007 -70 160/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.2009 -1-10 U 37/08 -