Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Das Berufungsurteil fügt sich in die zu dem Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht ergangene Rechtsprechung des Senats zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzanfechtungsprozess (vgl. nahme der Bank aus den ausgereichten Bürgschaften beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass für Ende September 2000 noch von einer Zahlungsstockung auszugehen gewesen sei, nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten und ist keinesfalls willkürlich. Dabei wurde der Vortrag des Klägers, zu dem maßgeblichen Zeitpunkt seien Verbindlichkeiten gegen die Insolvenzschuldnerin von rund 1,1 Mio.DM fällig gewesen, berücksichtigt. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 202/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. September 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 40.266,56 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs- sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die zu dem Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht ergangene Rechtsprechung des Senats zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzanfechtungsprozess (vgl. BGHZ163, 134; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, 2223 f) ein. Angesichts der noch laufenden Kreditverhandlungen, dem Sollstand bei Ausfüh- rung der Überweisung deutlich unterhalb des avisierten (niedrigeren) Kreditvolumens und der von dem Zeugen D. bestätigten Nichtinanspruch- nahme der Bank aus den ausgereichten Bürgschaften beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass für Ende September 2000 noch von einer Zahlungsstockung auszugehen gewesen sei, nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten und ist keinesfalls willkürlich. Dabei wurde der Vortrag des Klägers, zu dem maßgeblichen Zeitpunkt seien Verbindlichkeiten gegen die Insolvenzschuldnerin von rund 1,1 Mio. DM fällig gewesen, berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat der Summe der offenen Forderungen allerdings nicht das entscheidende Gewicht beigemessen. Hierin liegt kein Gehörsverstoß. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 13.08.2003 -20 261/02 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 U 140/03 -