Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 5. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Die tatrichterliche Auslegung der notariellen Urkunde vom 20. Oktober 1994 dahin, daß der Beklagte darin festgestellt habe, der "Erschienene zu 1 a" (Dr. L.) vermöge nicht hinreichend zu sprechen, ist vertretbar und damit für den Senat bindend.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 201/97 BESCHLUSS vom 5. November 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 5. November 1998 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juni 1997 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert für das Revisionsverfahren: 75.000 DM Gründe Die Revision wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die tatrichterliche Auslegung der notariellen Urkunde vom 20. Oktober 1994 dahin, daß der Beklagte darin festgestellt habe, der "Erschienene zu 1 a" (Dr. L.) vermöge nicht hinreichend zu sprechen, ist vertretbar und damit für den Senat bindend. Gegen die Feststellung, daß der bei der Beurkundung als Schreibzeuge (§ 25 BeurkG) anwesende Hausarzt Dr. K. nicht imstande gewesen sei, in bezug auf die von Dr. L. abzugebenden rechtserheblichen Erklärungen eine Verständigung herbeizuführen, ist ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff nicht erhoben (§ 561 ZPO). Paulusch Zugehör Kirchhof Ganter Fischer