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BGH · TX ZR 201/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 201/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 18. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagten sich für Kreditforderungen der Klägerin gegen die in der Vertragsurkunde genannten Hauptschuldnerinnen bis zu dem Höchstbetrag von 200.000 DM verbürgt haben und sich dieser Vertragsinhalt in der Urkunde hinrei- Die Revision wendet sich auch erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bürgschaften, die in den Geschäftsräumen der Klägerin ausgehandelt und übernommen wurden, seien nicht nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Beklagten, die für einen Kontokorrentkredit der Klägerin von 200.000 DM einstehen sollten, waren bei Vertragsschluß keine leistungsunfähigen Bürgen (vgl. Außerdem konnten die Beklagten der Klägerin weiteres Vermögen zur Sicherung des verbürgten Risikos zur Verfügung stellen (Anlagen K 11 ff hinter GA I 30). Obwohl die Beklagten durch ihre Bürgschaften auf lange Zeit erheblich belastet werden, ist der Bürgschaftsvertrag nicht sittenwidrig, weil die 1943 geborene Beklagte und der 1939 geborene Beklagte - beide kaufmännische Angestellte - nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung nicht durch zusätzliche, der Klägerin zurechenbare Umstände in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden sind (vgl. Dieser ist seine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen, um diese Ziele der Beklagten zu 1) zu fördern und sich selbst die Gewinnbeteiligung zu verschaffen.

Zitierte Normen: § 765 BGB
ProzeßbevollmächtigteanliegenKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TX ZR 201/95 BESCHLUSS
vom 28. November 1996
in dem Rechtsstreit
2.
1.
Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	von	flHI	-
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hermann Franz	und	Alois	GflHHHHH'
MflBplatz FüHHI,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. von
 gegen
R
F
6 • G •
und
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 28. November 1996 beschlossen:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 1995 werden nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsin-stanz beträgt 186.643,7 3 DM1.
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revisionen bieten keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagten sich für Kreditforderungen der Klägerin gegen die in der Vertragsurkunde genannten Hauptschuldnerinnen bis zu dem Höchstbetrag von 200.000 DM verbürgt haben und sich dieser Vertragsinhalt in der Urkunde hinrei-
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chend niedergeschlagen hat (§§ 765, 766 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, NJW 1995, 1886 f). Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
2. Die Revision wendet sich auch erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bürgschaften, die in den Geschäftsräumen der Klägerin ausgehandelt und übernommen wurden, seien nicht nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
Die Beklagten, die für einen Kontokorrentkredit der Klägerin von 200.000 DM einstehen sollten, waren bei Vertragsschluß keine leistungsunfähigen Bürgen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 522 - dazu BVerfG WM 1996, 948; v. 25. April 1996 - IX ZR 177/95, NJW 1996, 2088, 2091). Das monatliche Arbeitseinkommen, das sie damals der Klägerin angegeben haben (Anlagen K 10 a, b hinter GA I 30), ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu demindest in Höhe von 1.169,70 DM und bezüglich des Beklagten zu 2) wenigstens in Höhe von 1.463,70 DM pfändbar. Außerdem konnten die Beklagten der Klägerin weiteres Vermögen zur Sicherung des verbürgten Risikos zur Verfügung stellen (Anlagen K 11 ff hinter GA I 30). Obwohl die Beklagten durch ihre Bürgschaften auf lange Zeit erheblich belastet werden, ist der Bürgschaftsvertrag nicht sittenwidrig, weil die 1943 geborene Beklagte und der 1939 geborene Beklagte - beide kaufmännische Angestellte - nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung nicht durch zusätzliche, der Klägerin zurechenbare Umstände in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, aaO, 1887; v. 25. April 1996
4
- IX ZR 177/95, aaO 2089). Die Beklagte hat das Bürgschaftsrisiko im eigenen Interesse übernommen, um - wie geschehen - zu demindest Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin der GFL GmbH - Komplementärin der gleichnamigen KG - zu werden und sich und dem Beklagten - ihrem Lebensgefährten - den Gewinn dieses Unternehmens überwiegend zu sichern (Anlagen B 1 hinter GA I 15, K 19 hinter GA I 30). Dieser ist seine Bürgschaftsverpflichtung eingegangen, um diese Ziele der Beklagten zu 1) zu fördern und sich selbst die Gewinnbeteiligung zu verschaffen.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer