Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 29. 1. Das Eigentum des Klägers steht allerdings nicht bereits deshalb fest, weil ihm das Grundstück nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) zugeordnet und er daraufhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist; denn der Beklagte und die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Felicia Polack waren an diesem Verfahren nicht beteiligt (vgl. Sie haben ihr Eigentum jedoch durch die Inanspruchnahme des Grundstücks nach § 14 Abs. 2 AufbauG verloren. b) Die Inanspruchnahme des Grundstücks war auch nicht deshalb unwirksam, weil der Bescheid nach dem Vortrag des Beklagten weder der früheren Eigentümerin noch ihren Erben noch dem nach § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. aa) Die Berufung auf einen Mangel des Bescheids ist dem Beklagten nicht durch den Vorrang des Vermögensgesetzes verwehrt, da die Inanspruchnahme nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt keinen Unrechtstatbestand im Sinne von § 1 VermG darstellt und deshalb keine Konkurrenzsituation besteht. Ein Fall des § 1 Abs. 1 a und b VermG scheidet wegen der Entschädigungspflicht von vornherein aus (BVerwG ZIP 1994, 826; 1994, 827, 828; 1994, 1482; Aus dem Parteivorbringen in den Tatsacheninstanzen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs.3 VermG (vgl. bb) Nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Verwaltungsrecht der DDR (vgl. März 1995 - V ZR 100/93, NJW 1995, 1833, 1834), war die Inanspruchnahme nicht deshalb unwirksam, weil - wovon für den Revisionsrechtszug auszugehen ist - eine Zustellung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO zu dem AufbauG an den Verfügungsberechtigten, hier den Rat der Stadt Märkisch Buchholz als vorläufigen Verwalter, fehlt. vom Rat der Stadt Märkisch Buchholz beantragt worden, der als vorläufiger Verwalter des Grundstücks selbst Adressat der Bekanntgabe war.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 201/94 BESCHLUSS vom 29. Februar 1996 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Jürgen S! uMHstraße MM, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 29. Februar 1996 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts vom 16. September 1994 wird nicht angenommen . Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 176.500 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks im Endergebnis zu Recht aus § 985 BGB zuerkannt. 3 1. Das Eigentum des Klägers steht allerdings nicht bereits deshalb fest, weil ihm das Grundstück nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) zugeordnet und er daraufhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist; denn der Beklagte und die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Felicia Polack waren an diesem Verfahren nicht beteiligt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 5 u. Abs. 3 VZOG). 2. Sie haben ihr Eigentum jedoch durch die Inanspruchnahme des Grundstücks nach § 14 Abs. 2 AufbauG verloren. a) Mit dem im Inanspruchnahmebescheid genannten Zeit- punkt ging das Grundstück gemäß § 9 EntschädigungsG in das Eigentum des Volkes über. Gegenstand der Inanspruchnahme war das Flurstück Nr. als Teilfläche des früheren Flurstücks Nr. 0. Daß es zu dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch nicht katastermäßig vermessen und im Grundbuch nicht ordnungsgemäß abgeschrieben war, ist unschädlich; denn durch die Bezeichnung nach Gemarkung, Flur, Flurstück und genauer Fläche und durch die Einzeichnung der Lage in der Flurkarte war es hinreichend bestimmt. Unerheblich ist auch, ob die Überführung in Volkseigentum im Grundbuch vollzogen wurde. Volkseigentum entstand nämlich bereits durch die Inanspruchnahme; die Eintragung im Grundbuch hatte nur noch deklaratorischen Charakter (Rohde, Bodenrecht 1989 S. 169; Heuer, Grundzüge des Bodenrechts der DDR 1949-1990 Rdnr. 89; vgl. ferner § 1 a Abs. 3 VZOG). b) Die Inanspruchnahme des Grundstücks war auch nicht deshalb unwirksam, weil der Bescheid nach dem Vortrag des Beklagten weder der früheren Eigentümerin noch ihren Erben 4 noch dem nach § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 eingesetzten vorläufigen Verwalter zugestellt wurde. aa) Die Berufung auf einen Mangel des Bescheids ist dem Beklagten nicht durch den Vorrang des Vermögensgesetzes verwehrt, da die Inanspruchnahme nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt keinen Unrechtstatbestand im Sinne von § 1 VermG darstellt und deshalb keine Konkurrenzsituation besteht. Ein Fall des § 1 Abs. 1 a und b VermG scheidet wegen der Entschädigungspflicht von vornherein aus (BVerwG ZIP 1994, 826; 1994, 827, 828; 1994, 1482; VIZ 1995, 226). Aus dem Parteivorbringen in den Tatsacheninstanzen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7. Juli 1995 - V ZR 46/94, VIZ 1995, 646, 648; BVerwG VIZ 1994, 601, 602, jeweils m.w.N.). bb) Nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Verwaltungsrecht der DDR (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1995 - V ZR 100/93, NJW 1995, 1833, 1834), war die Inanspruchnahme nicht deshalb unwirksam, weil - wovon für den Revisionsrechtszug auszugehen ist - eine Zustellung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO zu dem AufbauG an den Verfügungsberechtigten, hier den Rat der Stadt Märkisch Buchholz als vorläufigen Verwalter, fehlt. Anders als bei Enteignungen nach dem BaulandG (dazu BGH, Urt. v. 17. März 1995, aaO S. 1835) war dort weder eine Benachrichtigung des betroffenen Eigentümers noch ein Rechtsmittel gegen die ergangene Entscheidung vorgesehen. Hier war zudem die Inanspruchnahme 5 vom Rat der Stadt Märkisch Buchholz beantragt worden, der als vorläufiger Verwalter des Grundstücks selbst Adressat der Bekanntgabe war. Der Verfügungsberechtigte hat auch zu demindest formlos Kenntnis von der ergangenen Entscheidung erhalten. Eine förmliche Bekanntgabe an ihn wäre eine bloße Ausführungsbestätigung gewesen, von der die Wirksamkeit der Inanspruchnahme nicht abhängen konnte. Daher haften dem Inanspruchnahmebescheid keine besonders groben, zur Nichtigkeit führenden Mängel an. Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter