Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des Erblassers der Klägerinnen gerichtete Klage wies das Landgericht als unbegründet ab. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Klägerinnen, weil der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift den Erfordernissen des §519 Abs.3 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Dezember 1971 zunächst "das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und vorsorglich der Revision zu dem Bundesgerichtshof ein". Dezember 1971 "vorsorglich" eingelegten Revision und über das Gesuch um Wiedereinsetzung in die Frist zu ihrer Begründung ist infolgedessen nicht mehr zu entscheiden (vgl. Die eigenhändige Unterschrift des von den Klägerinnen bevollmächtigten Rechtsanwalts, die er auf einer in seinem Büro angefertigten Fotokopie der Berufungsbegründungsschrift angebracht habe, müsse daher ebenfalls als zureichend erachtet werden. Dem auf Verlangen des Berufungsgerichts «m letzten Tag der Begründungsfrist eingereichten schriftlichen Berufungs- und Klageantrag war eine von dem Rechtsanwalt der Klägerinnen unterschriebene Ablichtung der Berufungsbegründung beigefügt, deren Urschrift am nächsten Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 380 Nr. 30; 1965, 38 Nr. 33; 1966, 233 Nr. 31; 1970, 561 Nr. 27; NJW 1968, 396 Nr. 6; 1971, 807 Nr. 14) müsse die Berufungsbegründung ergeben, welche Punkte des angegriffenen Urteils als fehlerhaft angesehen würden und aus welchen - im einzelnen darzulegenden - rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Änderung erstrebt werde. Der Berufungsführer solle gezwungen werden, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und in eigener, neuer Stellungnahme darzutun, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig halte. Das Landgericht habe ausgeführt, daß ein Anspruch wegen Berufsschadens (§§ 66 ff BEG), wenn er bestanden hätte, jedenfalls dadurch erloschen sei, daß die Klägerinnen ihrer Substantiierungspflicht nach § 190 a BEG nicht fristgemäß nachgekommen seien. Diese Erwägungen hätten nach der räumlichen Anordnung und auch nach dem Sinnzusammenhang im Vordergrund der Begründung gestanden, während die Frage, ob in der Person des Erblassers überhaupt ein Schaden im beruflichen Fortkommen entstanden sei, nur in zweiter Linie für den Fall erörtert und ebenfalls verneint worden sei, daß der Anspruch (entgegen der Ansicht des Gerichts) doch für rechtzeitig Da das Landgericht mithin einen Entschädigungsanspruch allein schon wegen der Verletzung der Substantiierungspflicht verneint habe, sei es, wenn die Berufungsbegründung ihren Zweck erfüllen sollte, unerläßlich gewesen, diesen entscheidenden Streit punkt zu erörtern und darzulegen, weshalb die Auffassung des Erstgerichts für unrichtig gehalten werde. Da die Berufungsbegründung darüber kein Wort enthalte, hafte ihr ein unheilbarer formaler Mangel an, der von Amts wegen zu beachten sei und die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge habe. Die Entscheidungsgründe des Ersturteils lassen sich nicht in der Weise in Haupt- und Hilfserwägungen zerlegen, wie das Berufungsgericht es getan hat. Zunächst prüft und verneint das Landgericht die Frage, ob die zur Begründung des Entschädigungsantrags bestimmten und eingereichten Unterlagen fristgerecht (§ 190 a Abs. 1 BEG) bei der Entschädigungsbehörde eingegangen sind. Die Handelsregisterakten des Amtsgerichts Charlottenburg ergeben, ebenso wie die Auskünfte der Industrie- und Handelskammern Mannheim und Berlin, nichts darüber, daß der Erblasser berufstätig gewesen ist. Den beigefügten Unterlagen konnte der Beklagte Jedenfalls einen Schaden im beruflichen Fortkommen nicht entnehmen, so daß eventuelle Auflagen auch nicht möglich waren und die ablehnende Entscheidung zu Recht hierauf gestützt wurde. Diese Erwägungen können nur so verstanden werden, daß das Landgericht mit den im Sinne des § 190 Abs. 1 BEG fristgerecht zu dem Parallelverfahren eingereichten Unterlagen die Substantiierungspflicht der Klägerinnen nicht als erfüllt ansah, weil diese Unterlagen, bei denen sich auch eine Ablichtung des Schreibens von A. Diesen Erwägungen sind die Klägerinnen in der Beruf ungsbegründung mit Behauptungen über den Berufsschäden ihres Erblassers entgegengetreten. Sie gingen davon aus, daß die Klage abgewiesen worden sei, weil ein Berufsschäden ihres Erblassers nicht ersichtlich sei; dies sei nach den Entscheidungsgründen der wichtigste Teil des angefochtenen Urteils.
2456 088 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 201/71 URTEIL Verkündet am 20. Juni 1974 tsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Fanni B 1 Boulevard 2. Catherine V i Boulevard V 3. Yvonne A Boulevard 4. Nora B 1 flP Boulevard m geb. NflflP/ Frankr e i ch, geb. Bit Frankreich, Frankreich, Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, Rechtsanv/alt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisions beklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1974 durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. November 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des Erblassers der Klägerinnen gerichtete Klage wies das Landgericht als unbegründet ab. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Klägerinnen, weil der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift den Erfordernissen des §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Das Urteil wurde den Klägerinnen am 25. November 1971 zugestellt. Sie legten dagegen am 13. Dezember 1971 zunächst "das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und vorsorglich der Revision zu dem Bundesgerichtshof ein". Am 24. Januar 1972 beantragten - ^ - sie "höchstvorsorglich" die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision, wobei sie bemerkten, daß"die sofortige Beschwerde gemäß § 220 BEG das richtige Rechtsmittel sein” müßte. Am 28. Januar 1972 legten sie erneut Revision ein und begründeten dieses Rechtsmittel. Sie verfolgen damit ihren Klageantrag weiter. Hilfsweise erstreben sie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision findet gemäß § 221 Abs. 1 BEG ohne Zulassung statt, da es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Auch im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken. Sie ist mit dem am 28. Januar 1972 eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig und auch sonst ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 209 Abs. 1, 218 Abs. 2 Satz 1, 219 Abs. 4, 224 BEG, §§ 78 Abs. 1, 553, 554 ZPO). Über die Zulässigkeit der am 13. Dezember 1971 "vorsorglich" eingelegten Revision und über das Gesuch um Wiedereinsetzung in die Frist zu ihrer Begründung ist infolgedessen nicht mehr zu entscheiden (vgl. BGHZ 45, 380, 383; BGH NJW 1968, 49). Die am 13. Dezember 1971 ebenfalls eingelegte Beschwerde (§ 220 BEG) ist neben der zulässigen Revision vom 28. Januar 1972 nicht als selbständiges Rechtsmittel zu behandeln. Das an § 219 Abs. 2 BEG ausgerichtete Beschwerdevorbringen ist als Vortrag im Revisionsverfahren zu würdigen (BGH Beschluß vom 11. März 1969 - IX ZR 213/66, IX ZB 436/66). 1 Die Revision ist auch begründet. Vom Inhalt der Berufungsbegründung abgesehen, hält das Berufungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung für erfüllt. Der als Berufungsbegründung bestimmte Schriftsatz sei zwar einen Tag zu spät eingegangen. Es genüge aber, daß eine vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen eigenhändig Unterzeichnete Fotokopie dieses Schriftstückes noch am letzten Tag der Begründungsfrist eingereicht worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM ZPO § 519 Nr. 14) genüge der rechtzeitige Eingang einer beglaubigten Abschrift der Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift, sofern nur der Beglaubigungsvermerk vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet sei. Die eigenhändige Unterschrift des von den Klägerinnen bevollmächtigten Rechtsanwalts, die er auf einer in seinem Büro angefertigten Fotokopie der Berufungsbegründungsschrift angebracht habe, müsse daher ebenfalls als zureichend erachtet werden. Dies begegnet weder tatsächlichen noch rechtlichen Bedenken. Dem auf Verlangen des Berufungsgerichts «m letzten Tag der Begründungsfrist eingereichten schriftlichen Berufungs- und Klageantrag war eine von dem Rechtsanwalt der Klägerinnen unterschriebene Ablichtung der Berufungsbegründung beigefügt, deren Urschrift am nächsten Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist. Der Inhalt der Berufungsbegründung genügt nach der Auffassung des Berufungsgerichts deshalb nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, weil er sich nicht mit der Haupt-, sondern nur mit der Hilfsbegründung s - der Entscheidung des Landgerichts befasse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 380 Nr. 30; 1965, 38 Nr. 33; 1966, 233 Nr. 31; 1970, 561 Nr. 27; NJW 1968, 396 Nr. 6; 1971, 807 Nr. 14) müsse die Berufungsbegründung ergeben, welche Punkte des angegriffenen Urteils als fehlerhaft angesehen würden und aus welchen - im einzelnen darzulegenden - rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Änderung erstrebt werde. Der Berufungsführer solle gezwungen werden, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und in eigener, neuer Stellungnahme darzutun, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig halte. Dadurch sollten unbegründete Berufungen nach Möglichkeit vermieden werden. Außerdem sollten sich Berufungsgericht und Gegner schnell und sicher darüber unterrichten können, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteile, so daß sie sich auf dessen Angriffe erschöpfend vorbereiten könnten. Das Landgericht habe ausgeführt, daß ein Anspruch wegen Berufsschadens (§§ 66 ff BEG), wenn er bestanden hätte, jedenfalls dadurch erloschen sei, daß die Klägerinnen ihrer Substantiierungspflicht nach § 190 a BEG nicht fristgemäß nachgekommen seien. Dabei habe es sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich die Klägerinnen auf Unterlagen berufen könnten, die noch am 31. März 1967 zu der Entschädigungsakte des Bruders des Erblassers gelangt seien. Diese Erwägungen hätten nach der räumlichen Anordnung und auch nach dem Sinnzusammenhang im Vordergrund der Begründung gestanden, während die Frage, ob in der Person des Erblassers überhaupt ein Schaden im beruflichen Fortkommen entstanden sei, nur in zweiter Linie für den Fall erörtert und ebenfalls verneint worden sei, daß der Anspruch (entgegen der Ansicht des Gerichts) doch für rechtzeitig substantiiert erachtet werde. Da das Landgericht mithin einen Entschädigungsanspruch allein schon wegen der Verletzung der Substantiierungspflicht verneint habe, sei es, wenn die Berufungsbegründung ihren Zweck erfüllen sollte, unerläßlich gewesen, diesen entscheidenden Streit punkt zu erörtern und darzulegen, weshalb die Auffassung des Erstgerichts für unrichtig gehalten werde. Da die Berufungsbegründung darüber kein Wort enthalte, hafte ihr ein unheilbarer formaler Mangel an, der von Amts wegen zu beachten sei und die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge habe. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zwar nicht zu beanstanden. Er stimmt mit der zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Die Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken. Die Entscheidungsgründe des Ersturteils lassen sich nicht in der Weise in Haupt- und Hilfserwägungen zerlegen, wie das Berufungsgericht es getan hat. Zunächst prüft und verneint das Landgericht die Frage, ob die zur Begründung des Entschädigungsantrags bestimmten und eingereichten Unterlagen fristgerecht (§ 190 a Abs. 1 BEG) bei der Entschädigungsbehörde eingegangen sind. Danach fährt es fort: "Die Tatsache, daß Rechtsanwalt Dr. LeflHHBI zu dem Verfahren Josef Bl^IHHBA zu dem großen Teil auch den Erblasser betreffende Unterlagen fristgemäß eingereicht hat, vermag die Fristversäumnis im vorliegenden Fall nicht zu heilen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerinnen die Frist durch die Einreichung der Unterlagen zu dem Verfahren Josef BlflHHHB als gewahrt ansehen würde, rechtfertigte sich keine abweichende Beurteilung. Die Handelsregisterakten des Amtsgerichts Charlottenburg ergeben, ebenso wie die Auskünfte der Industrie- und Handelskammern Mannheim und Berlin, nichts darüber, daß der Erblasser berufstätig gewesen ist. Als Gesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführungsbefugnis hätte er keinen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten. Anhaltspunkte hinsichtlich einer Berufstätigkeit des Erblassers ergeben sich lediglich aus dem Schreiben des A. SchHW (Bl. E 30) über die Aufsichtsratsvergütungen^ welche der Erblasser im Jahre 1934 zu versteuern hatte. Es fehlen Jedoch sämtliche Angaben darüber, durch welches konkrete Ereignis der Erblasser diese Stellung verlor und wann das geschehen ist. Grund und Höhe des Anspruches sind hieraus nicht erkennbar. Ebenso fehlt Jeglicher Beweisantritt. Den beigefügten Unterlagen konnte der Beklagte Jedenfalls einen Schaden im beruflichen Fortkommen nicht entnehmen, so daß eventuelle Auflagen auch nicht möglich waren und die ablehnende Entscheidung zu Recht hierauf gestützt wurde. Im übrigen vertritt die Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (RzW 1967 S. 502) und dem Kammergericht (Urteil vom 18. Juni 1970, RzW 1970 S. 462 ff) die Auffassung, daß bei fehlender Substantiierung bis zu dem 31. März 1967 die eventuellen bestehenden Entschädigungsansprüche erloschen sind.” Diese Erwägungen können nur so verstanden werden, daß das Landgericht mit den im Sinne des § 190 Abs. 1 BEG fristgerecht zu dem Parallelverfahren eingereichten Unterlagen die Substantiierungspflicht der Klägerinnen nicht als erfüllt ansah, weil diese Unterlagen, bei denen sich auch eine Ablichtung des Schreibens von A. SchflHHk 8 befindet, inhaltlich nicht den Anforderungen der §§ 190 Nr. 1 - 4, 190 a Abs. 1 BEG genügten. Dem entspricht, daß die Ent sehe idlings gründe mit Erwägungen zu den Rechtsfolgen des Fehlens einer rechtzeitigen Substantiierung enden. Diesen Erwägungen sind die Klägerinnen in der Beruf ungsbegründung mit Behauptungen über den Berufsschäden ihres Erblassers entgegengetreten. Sie gingen davon aus, daß die Klage abgewiesen worden sei, weil ein Berufsschäden ihres Erblassers nicht ersichtlich sei; dies sei nach den Entscheidungsgründen der wichtigste Teil des angefochtenen Urteils. Der Erblasser habe jedoch zusammen mit seinem Bruder zwei Fabriken verwaltet und geleitet, bis ihnen 1933 durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Regierung die Holzzufuhr gesperrt worden sei. Aus dieser Arbeit habe der Erblasser bis zu seiner Auswanderung Einkommen erzielt. Diese Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Klägerinnen haben damit die - tatsächlichen - Gründe dargelegt, aus denen sie die Entscheidung des Landgerichts für unrichtig halten. Ob sie dabei die Begründung dieser Entscheidung richtig verstanden haben und ob ihr gegenüber die angeführten Berufungsgründe überhaupt erheblich sind, ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung. Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann