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BGH · ix zr 201/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 201/70

Beklagten und RevisionBbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 2* November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr* Thumm und Portmann für Recht erkannt: Mit der Revision begehrt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. a) Ren Streifschuß* auf den der Kläger einen Teil seiner gesundheitlichen Schädigungen zurückführe, habe er während der durch die rumänische Militärverwaltungsbehörde angeordneten Zwangsarbeit im November/Rezember 1943 erhalten* Riese Zwangsarbeit sei nicht unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von S 43 Abs* 3 BEG verrichtet worden, weil der Kläger nur während der Arbeitszeit militärisch bewacht worden sei und danach wieder in seine Wohnung zu seiner Familie habe zurückkehren dürfen* Auch ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen habe beim Kläger nicht Vorgelegen. b) Hinsichtlich der nervösen Leiden und Hagenbeschwerden könne dem Kläger ein Entschädigungsanspruch gleichfalls nicht zugebilligt werden* Es lasse sich nicht feststeilen, daß diese Leiden mit Wahrscheinlichkeit durch den einmonatigen Ghettoaufenthalt von Oktober bis November 1941 ausgelöst worden seien« Rie entsprechenden Behauptungen des Klägers seien nicht glaubhaft, weil er früher wiederholt angegeben habe, diese Beschwerden seien 1943 und 1944 aufgetreten* b) Soweit der Berufungsrichter der Ansicht ist, der Kläger könne sich wegen seines Gesundheitsschadens auch nicht auf § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 2 BEG berufen, da er außerhalb der Zwangsarbeit nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe, halten seine Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Verfolgte kann sich jedoch auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG berufen, soweit der Gesundheitsschaden während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrer Beendigung aufgetreten ist (vgl. Nur dann findet die gesetzliche Fiktion des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr« 2 BEG Anwendung« Als Freiheitsentziehung scheidet die Zeit des Ghettoaufenthalts aus, weil das Berufungsgericht davon überzeugt istf die Gesundheitsschäden des Klägers seien nicht auf die Zeit von Oktober bis November 1941 zurückzuführen« Diese tatrichterliche Würdigung ist vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar« Nach § 43 Abs« 3 BEG kommen somit nur die Tatbestände der Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und des Lebens unter haftähnlichen Bedingungen als Freiheitsentziehung in Betracht« Dabei ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen ddr Freiheitsentziehung auch dann gleichzuachten 9 wenn der Verfolgte außerhalb des Arbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat (BGH RzW 1970, 946 Nr« 13)* Es bedarf daher der Feststellung, ob der Kläger die Zwangsarbeit in Czemowitz unter haftähn-lichen Bedingungen leisten mußte« Das setzt voraus, daß er während seiner Arbeitszeit einer eingreifenden und’ streng überwachten Beschränkung seiner räumlichen Bewegungsfreiheit unterworfen war, bei der Arbeit also auf der Stufe eines Häftlings gestanden hat. Wenn das Berufungsgericht solche haftähnlichen Bedingungen der Zwangsarbeit feststellt, können die vom Kläger behaupteten Gesundheitsschäden insoweit entschädigungsfähig sein, als sie auf diese Zwangsarbeit zurückzu- Bas wäre dann der Fall, wenn es sich bei der Schußverletzung um eine Maßnahme des souveränen rumänischen Staates ohne erkennbaren Zusammenhang mit den besonderen Bedingungen und Gefahren der von der deutschen Regierung veranlaß-ten Freiheitsentziehung handelt (BGH RzW 1971, 2o8 Nr. 5). Soweit sich die Gesundheitsschäden des Klägers mit Wahrscheinlichkeit nicht auf die Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen zurückführen lassen, wird das Berufungsgericht ferner seine Ansicht zu Überprüfen haben, der Kläger habe nach der Ghettoauflösung in Czeraowitz nicht unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 43 Abs.3 BEG gelebt.

Zitierte Normen: § 160 BEG
FreiheitsentziehungRumänienBEGZwangsarbeitBerufungsgerichtBedingungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2514 043 . (C"
BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
ix zr 201/70 URTEIL
Verkündet am
 November 1972
Iftfi
 Amts!
mtslnspektor
 alt Urkandsbeamter der Gerchift—teile
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Marcel J
Brasilien, Rua
 apt.^
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz 9 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
-Str.^h
Beklagten und RevisionBbeklagten
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 2* November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel,
 Dr* Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädi-gungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9« Juli 1968 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1913 in Rumänien geborene Kläger ist jüdischer Abstammung* Nach seinen Angaben mußte er ab 31* Juli 1941 in Czemowitz den Judenstern tragen und wurde im Oktober 1941 ins Ghetto eingewiesen* Nach dessen Auflösung im November 1941 konnte der Kläger in seine Wohnung zurückkehren, doch zog ihn die rumänische Militärverwaltungsbehörde zur Zwangsarbeit heran* Er mußte bis Februar 1944
 
in Czernowitz täglich von 6 bis gegen 19 Uhr Reinigungs-und Verladearbeiten verrichten. Im November 1947 verließ er Rumänien und wänderte im Februar 1948 nach Brasilien ein, wo er seither wohnt. Für seinen Freiheitsschaden ist der Kläger entschädigt worden.
Den Antrag auf Entschädigung seines Gesundheitsschadens hat die Behörde 1964 abgelehnt, weil ein verfolgungsbedingter nicht unerheblicher Schaden an Körper oder Gesundheit nicht vorliege. Klage und Berufving sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision begehrt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet,
1, Das Berufungsgericht geht von einer Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG aus. Es verneint aber den Anspruch, weil die Maßnahmen, die den Gesundheit sschaden verursacht haben könnten, keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne von § 2 BEG seien. Durch die geschichtlichen Forschungen sei nachgewiesen, daß Rumänien bis Kriegsende ein souveräner Staat gewesen sei. Der Kläger könne daher eine Entschädigung für die von
 
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ihm geltend gemachten Gesundheitsschäden nur beanspruchen» wenn sich ein wahrscheinlicher ursächlicher Zusammenhang mit einer von der nationalsozialistischen Regierung veranlaßt en Freiheitsentziehung feststellen ließe* Ras sei jedoch nicht der Fall*
a)	Ren Streifschuß* auf den der Kläger einen Teil seiner gesundheitlichen Schädigungen zurückführe, habe er während der durch die rumänische Militärverwaltungsbehörde angeordneten Zwangsarbeit im November/Rezember 1943 erhalten* Riese Zwangsarbeit sei nicht unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von S 43 Abs* 3 BEG verrichtet worden, weil der Kläger nur während der Arbeitszeit militärisch bewacht worden sei und danach wieder in seine Wohnung zu seiner Familie habe zurückkehren dürfen* Auch ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen habe beim Kläger nicht Vorgelegen.
b)	Hinsichtlich der nervösen Leiden und Hagenbeschwerden könne dem Kläger ein Entschädigungsanspruch gleichfalls nicht zugebilligt werden* Es lasse sich nicht feststeilen, daß diese Leiden mit Wahrscheinlichkeit durch den einmonatigen Ghettoaufenthalt von Oktober bis November 1941 ausgelöst worden seien« Rie entsprechenden Behauptungen des Klägers seien nicht glaubhaft, weil er früher wiederholt angegeben habe, diese Beschwerden seien 1943 und 1944 aufgetreten*
2* Riese Ausführungen fragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht*
a) Keine rechtlichen Bedenken bestehen allerdings dagegen, daß die gegen den Kläger gerichteten Gewaltmaßnahmen gemäß § 2 BEG nicht unmittelbar dem Reutschen Reich als
 
Staatsunrecht zuzurechnen sind, weil Rumänien bis zur russischen Besetzung im Jahre 1944 ein souveräner Staat geblieben ist. Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 27. April 1972 - IX ZR 70/70). Bie Feststellung des Grades der Abhängigkeit souveräner Staaten von den nationalsozialistischen Gewalthabern ist Aufgabe des Richters der Tatsacheninstanz (BGH RzW 1969, 418 Hr. 25). Zulässige Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht erhoben.
b) Soweit der Berufungsrichter der Ansicht ist, der Kläger könne sich wegen seines Gesundheitsschadens auch nicht auf § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 2 BEG berufen, da er außerhalb der Zwangsarbeit nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe, halten seine Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 2 BEG verursachte Gesundheitsschaden zu entschädigen, wenn er wahrscheinlich mit der Freiheitsentziehung in ursächlichem Zusammenhang steht (BGH RzW 1968, 121 Hr. 13)* Bie entsprechende Auslegungsregel enthält Art. IV Hr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG. Im ErstverfaHren ist es dabei rechtlich ohne Bedeutung, wann die Gesundheitsstörungen hervorgetreten sind. Der Verfolgte kann sich jedoch auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG berufen, soweit der Gesundheitsschaden während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach ihrer Beendigung aufgetreten ist (vgl. BGH aaO; Urteil vom 27• April 1972 - IX ZR 70/70).
c)	Die Entscheidung hängt demnach davon ab9 oh dem Kläger die Freiheit gemäß § 43 3EG entzogen worden ist«
Nur dann findet die gesetzliche Fiktion des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr« 2 BEG Anwendung« Als Freiheitsentziehung scheidet die Zeit des Ghettoaufenthalts aus, weil das Berufungsgericht davon überzeugt istf die Gesundheitsschäden des Klägers seien nicht auf die Zeit von Oktober bis November 1941 zurückzuführen« Diese tatrichterliche Würdigung ist vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar«
Nach § 43 Abs« 3 BEG kommen somit nur die Tatbestände der Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen und des Lebens unter haftähnlichen Bedingungen als Freiheitsentziehung in Betracht« Dabei ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen ddr Freiheitsentziehung auch dann gleichzuachten 9 wenn der Verfolgte außerhalb des Arbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat (BGH RzW 1970, 946 Nr« 13)* Es bedarf daher der Feststellung, ob der Kläger die Zwangsarbeit in Czemowitz unter haftähn-lichen Bedingungen leisten mußte« Das setzt voraus, daß er während seiner Arbeitszeit einer eingreifenden und’ streng überwachten Beschränkung seiner räumlichen Bewegungsfreiheit unterworfen war, bei der Arbeit also auf der Stufe eines Häftlings gestanden hat.
Wenn das Berufungsgericht solche haftähnlichen Bedingungen der Zwangsarbeit feststellt, können die vom Kläger behaupteten Gesundheitsschäden insoweit entschädigungsfähig sein, als sie auf diese Zwangsarbeit zurückzu-
 
führen sind. Babel bestehen keine Bedenken, auch die ▼on einem rumänischen Wachtposten verursachte Schuß-Verletzung in die Prüfung des adäquaten Ursachenzusammenhangs einzubeziehen. Ber Kläger kann sich dabei gegebenenfalls auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 ln Verbindung mit § 15 Abs. 2 BB6 berufen. Biese Vermutung kann nur durch die Feststellung widerlegt werden, daß die Gesundheit sschädigung nicht die adäquate und verfolgungseigentümliche Folge der Freiheitsentziehung war. Bas wäre dann der Fall, wenn es sich bei der Schußverletzung um eine Maßnahme des souveränen rumänischen Staates ohne erkennbaren Zusammenhang mit den besonderen Bedingungen und Gefahren der von der deutschen Regierung veranlaß-ten Freiheitsentziehung handelt (BGH RzW 1971, 2o8 Nr. 5).
Soweit sich die Gesundheitsschäden des Klägers mit Wahrscheinlichkeit nicht auf die Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen zurückführen lassen, wird das Berufungsgericht ferner seine Ansicht zu Überprüfen haben, der Kläger habe nach der Ghettoauflösung in Czeraowitz nicht unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne von § 43 Abs. 3 BEG gelebt. Babel wird es die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1963, 316 Nr. 20; 1966, 332 Nr. 34; 1969, 262 Nr. 13 zu beachten haben.
Das Berufungaurteil wird deshalb aufgehoben. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen
 Hai
Zorn
 Henkel
Br. Thumm
 Portmann