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BGH · IX ZR 201/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 201/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Dr. Thum® Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch des Klägers auf Rente für Gesundheitsschaden 1962 mit der Begründung abgelehnt, verfolgungsbedingte Schäden seien nicht wahrscheinlich zu machen, da ein Nachweis für die Behandlung der festgestellten Leiden fehle. Das Landgericht hat ein ärztliches Gutachten eingeholt und alsdann den Beklagten zur Kapitalentschädigung und Rente verurteilt. Der Berufungsrichter hält den Anspruch auf Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden schon deswegen für unbegründet, weil im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchluBG nur eine Rente zuerkannt werden könne.

BefundfrühAnspruchRenteärztlichKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2489 036
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 201/69 URTEIL	Verkündet	am
1. Juli 1971
Pohl
 Amtsinspektor
als Urkondibeaxnter der Geschfftfitelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Izak P Straße I
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Vestfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß,
 Dr. Graf, von der Mühlen und Dr. Thum®
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.	---- -------
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch des Klägers auf Rente für Gesundheitsschaden 1962 mit der Begründung abgelehnt, verfolgungsbedingte Schäden seien nicht wahrscheinlich zu machen, da ein Nachweis für die Behandlung der festgestellten Leiden fehle. Dem Bescheid liegt die ärztliche Feststellung zugrunde, daß der psychische Befund unauffällig sei.
 
Im April 1966 beantragte der Kläger eine neue Entscheidung über den Anspruch und legte ein Privatgutachten vor. Im angefochtenen Bescheid lehnte die Behörde den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wiederum ab.
Das Gutachten müsse unberücksichtigt bleiben, da es bei der früheren Entscheidung nicht Vorgelegen habe; im übrigen gelte die frühere ärztliche Beurteilung fort.
Das Landgericht hat ein ärztliches Gutachten eingeholt und alsdann den Beklagten zur Kapitalentschädigung und Rente verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungsrichter hält den Anspruch auf Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden schon deswegen für unbegründet, weil im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchluBG nur eine Rente zuerkannt werden könne. Der Bundesgerichtshof ist RzW 1970, 77 Nr. 24 zu einer anderen Auffasstmg gelangt. Auf diese Entscheidung wird verwiesen.
Auch der Anspruch auf GesundheitsSchadensrente ist nach der Ansicht des Berufungsrichters nur unter der Voraussetzung zu überprüfen, daß neue medizinische Erkenntnisse auf dem Gebiet der seinerzeit festgestellten Gesundheitsschäden gewonnen wurden. Selbst wenn man jedoch eine Überprüfung der medizinischen Grundlagen der früheren Entscheidung in vollem Umfange zulasse, seien nach Art. IV
Nr. 1 Abs. 5 S. 2 BEG-SchlußG die der damaligen Entscheidung zugrundegelegten ärztlichen Befunde auch für die Entscheidung im Angleichungsverfabren bindend. Der inzwischen von zwei Ärzten bejahte psychische Schaden müsse daher außer Betracht bleiben.
Auch diese Fragen hat der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung abweichend beantwortet. Die medizinische Seite des Gesundheitsschadensanspruchs ist voll nachprüfbar. Ärztliche Befunde können ergänzt und berichtigt werden.
Mai
 Maaß
Graf
 von der Mühlen
 Dr. Thumm