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BGH · IX ZR 201/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 201/67

Er war als Kandidat der SED 1954 und 1962 zur Bezirksverordnetenversammlung des Verwaltungsbezirks Berlln-W^^l und 1958 zu dem Abgeordnetenhaus von Berlin auf gestellt. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt» weil der Kläger durch seine Mitgliedschaft bei der SED» die Zugehörigkeit zur Kreisleitung W^^ der SED und das Verteilen der "Wahrheit" im Jahre 1959 die freie demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe und deshalb nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Ausschlusses nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BSG erwogen: Die Mitgliedschaften in der SED, WN, GDSF und is FDGB reichten für sich allein zu eines AusschluS nicht aus. Berlin-V^m^ verfassungsfeindliche, den Ausschluß rechtfertigende Handlungen begangen, stehe schon entgegen, daß die bloße Ausübung einer Funktion in einer in Berlin (West) zugelassenen politischen Partei nicht zu persönlichen Nachteilen führen dürfe« Außerdem sei dem Kläger eine nach Art und Umfang ins Gewicht fallende verfassungsfeindliche Tätigkeit in dieser Funktion nicht nachzuweisen« Der Nachweis persönlicher Verantwortlichkeit für bestimmte wesentliche Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung könne nicht durch allgemeine Betrachtungen über das von der SED in Westberlin erstrebte und in ihrem Herrschaftsbereich verwirklichte kommunistische System ersetzt werden« Wenn der Kläger als langjähriger Kommunist im Kreisvorstand, ln parteiinternen Diskussionen und auch sonst seine politische Oberzeugung vertreten und dabei auch andere Auffassungen kritisiert habe, dann sei ihm das durch die Grundrechte der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses, der Meinungsäußerung und der Vereinsund Versammlungsfreiheit gewährleistet« Es lägen keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, daß er über diesen Rahmen hinaus das Vertrauen der Bevölkerung zu den verfassungsmäßigen Organen in Westberlin untergraben, die Beseitigung der hiesigen freiheitlichen Demokratie geplant und die Errichtung einer kommunistischen Diktatur in Westberlin ernsthaft vorbereitet habe« Mit Recht ist der Berufungsrichter davon ausgegangen, daB die Mitgliedschaft des Klägers in der SED und in anderen kommunistischen oder zu demindest kommunistisch beeinflußten Organisationen sowie seine Wahlkandidatur für diese Partei in den Jahren 1954, 1958 und 1962 für sich allein nicht ausreichen, um das objektive Erfordernis des Bekämpfens in dem dargelegten Sinne zu erfüllen. Die SED war und ist die herrschende politische Partei der DDR« Sie unterscheidet sich weder in ihrem inneren organisatorischen Aufbau noch ln ihren politischen Zielsetzungen noch in der diese Zielsetzungen bestimmenden Ideologie von der in der Bundesrepublik verbotenen KPD« Die Gründe, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17« August 1956 (BVerfGE 5, 85 ff) für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD maßgebend waren, treffen deshalb auch auf die SED zu (BGH RzW 1965, 513 Nr. 17)« Ziel der verbotenen KPD war es, die wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Ordnung in der Bundesrepublik zu unterhdhlen, die innere Abwehrbereitschaft gegen den Kommunismus zu lähmen und so die Aufrichtung einer kommunistischen Herrschaft vorzubereiten« Das hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Urteilen (RzW I960, 264 Nr« 17; 1962, 119 Nr« 12 und 399 Nr« 5), auf die hier verwiesen werden kann, im Anschluß an das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17« August 1956 näher dargelegt« 210 Nr* 8 und 354 Nr* 12; 1963» 19 Nr* 14 ausgefUhrt ist» notwendig eine aktive Tätigkeit für die politischen Ziele der SED und der ihr angeschlossenen oder von ihr beeinflußten Organisationen» also ein aktiver Einsatz nach außen verbunden» sei es auch nur in der Planung oder Leitung eines solchen Einsatzes* Denn aus der hier allein maßgebenden Sicht der SED-FUhrungsspitze ist der politische Funktionär ein gewichtiger Faktor im Kampf um die Machtbestrebungen des Kommunismus» der stets als im aktiven Einsatz stehend anzusehen ist (BGH RzW 1963» 19 Nr. 14). Die Urteilsfeststellungen ergeben» daß der Kläger zehn Jahre lang einer FUhrungsgruppe der SED in Westberlin angehört hat» deren Willensbildung fUr die Ziele und das Handeln dieser Organisation von Bedeutung gewesen ist» und daß er die für diese Stellung vorgesehenen Aufgaben während dieser Zeit tatsächlich wahrgenommen hat* Aus dieser Sicht gewinnen auch die Mitgliedschaften in der WN (vgl* BGH RzW 1963» 19 Nr* 14)» der GDSF (vgl* BGH RzW 1965» 513 Nr* 17 unter Hinweis auf BGHSt 8» 162) und im FDGB» die wiederholte Aufstellung als Kandidat der SED bei den Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung und zu dem Abgeordnetenhaus und schließlich das vierteljährliche Einsammeln von Beiträgen bei Mitgliedern der WN und des FDGB erheblich an Gewicht* Gleiches gilt für das Vertreiben der Wochenzeitschrift "OSWaMK1» eines in Westberlin zugelassenen Informationsblattes der SED (vgl. Alle diese Mitgliedschaften und Verhaltens« weisen zeigen den Kläger als einen Kommunisten, der sich unter Einsatz seines Ansehens aktiv am politischen Tageskampf der SED und damit an der Verwirklichung der Ziele dieser Partei in Westberlin beteiligt hat. Auch ist nicht zu prüfen, von welchem Gewicht die Mitarbeit des Klägers ln der Kreisleitung eines Verwaltungsbezirkes der SED in Westberlin war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfällt die Berücksichtigung dieser Tätigkeit des Klägers als eines politischen Funktionärs der SED nicht schon wegen der Zulassung dieser Partei in West-Berlin durch die Behörden und ihrer Beteiligung an den allgemeinen Wahlen, weil nach dem Grundgedanken der Entscheidung . Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß § 6 Abs. 1 Nr* 2 BEG mit Rücksicht auf Art* 21 GG nicht auf Personen angewandt werden darf, die nur als Funktionäre einer politischen Partei vor ihrem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht deren Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln vertreten haben. Hierauf wird verwiesen* Deshalb entfällt in Berlin eine unmittelbare Geltung des vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Grundsatzes* Die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Parteienprivileg des Art* 21 GG gezogenen Folgerungen auf Funktionäre der SED ln Westberlin braucht nicht entschieden zu werden* Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger seine Tätigkeit auch nach dem Verbot der KPD vom 17* August 1956 fortgesetzt (vgl. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde dazu führen, daß in Berlin die Verfassungswidrigkeit einer im organisatorischen Rahmen einer politischen Partei ausgeübten Tätigkeit überhaupt nicht geltend gemacht werden könnte* Es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz auf einen Schutz des Staates gegen eine verfassungswidrige politische Tätigkeit, die im Rahmen einer nicht ausdrücklich verbotenen, aber materiell verfassungswidrigen Partei ausgeübt wird, für Berlin deshalb hat verzichten wollen, weil hier das Verbot einer solchen Partei aus staatspolitischen Gründen nicht zweckmäßig erscheint oder nicht durchführbar ist* Das Fehlen Entscheidend ist vielmehr dessen Innerer Unwertcharakter und Unwertgehalt« Der Bundesgerichtshof hat insbesondere ln den Urteilen RzW 1962, 119 Nr« 12 und 210 Nr« 8 im einzelnen dargelegt, daß der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, solchen Verfolgten Entschädigung zu leisten, die sich aktiv (kämpferisch) für die Ziele des Kommunismus elnsetzen, um mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ln der Bundesrepublik auch die menschlichen, ideellen, politischen und wirtschaftlichen Grundlagen der Wledergutmaohungspolltik, durch die solche Leistungen erst ermöglicht worden sind, zu zerstören« Das läßt sich um so weniger rechtfertigen, als die SED in ihrem Machtbereich jede Wiedergutmachung und sogar jede Mitwirkung bei Ihrer Durchführung durch die Entschädigungsorgane der Bundesrepublik ablehnt« Aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Kammergericht zurückzuverweisen« Der Berufungsrichter wird auch zu prüfen haben, ob die subjektiven Voraussetzungen des Bekämpfens i.S. des § 6 Abs« 1 Nr« 2 BEG erfüllt sind« Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist hierzu erforderlich, daß der Verfolgte die auf die Beseitigung der freiheitlichen Ordnung ln der Bundesrepublik gerichtete Zielsetzung des Kommunismus Er muß auch seinerseits das Ziel verfolgt haben, mit seiner Tätigkeit einen Beitrag zu dem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 6 Abs, 1 Nr, 2 BBG zu leisten (BGH RzV 1965, 562 Nr, 32) • Dabei werden diese subjektiven Voraussetzungen des Bekämpfens bei einem politischen Funktionär, der im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben tätig geworden ist, regelmäßig gegeben sein, weil er auf Grund seiner Stellung zu dem Kreise derjenigen gehört, die ausreichend über die wirklichen Bestrebungen des Kommunismus unterrichtet sind.

Zitierte Normen: § 6 BEG § 6 SaarBSG § 6 BBG Art. 5 GG § 6 BEG § 6 BBG
kommunistischpolitischParteiBerlinSEDTätigkeitWestberlinKlägerpolitische

Volltext der Entscheidung

2473 064
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 201/67	URTEIL
Verkftadet am
5. März 1970 Pohl,
 Justizhaupt8ekretäx als Urktmdsbeamler der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2,
Beklagter und Revisionskläger,
- ProzeBbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr.
gegen

- ProzeBbevollmächtigters
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, MaaB, Zorn,
 Dr. Voesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts ln Berlin vom 2. Juni 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 17* Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen»
Das Revisionsverfahren 1st gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, von Beruf Drechsler, war Mitglied der KFD in Berlin und seit 1924 deren Bezirks-, seit 1929 Stadtverordneter. Vom 28. Februar bis 23* Dezember 1933 war er als politischer Gegner des Nationalsozialismus in Haft.
T
 
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1st er Mitglied der SED seit 19469 des FDGB, der WN und der GDSF (Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft). Von 1949 bis 1959 war er Mitglied der Kreisleitung der SED im Verwaltungsbezirk	Al8	Un-
terkassier im FDGB und in der WN zog er vierteljährlich bei einer Reihe von Mitgliedern Beiträge ein.
Ende 1959 stellte ihn die Polizei9 als er am Tor der Firma "OflBP ln Westberlin die kommunistische Wochenzeitschrift "DU WaSBV verbreitete. Jeweils am 1. Mai zeigte er die rote Fahne. Er war als Kandidat der SED 1954 und 1962 zur Bezirksverordnetenversammlung des Verwaltungsbezirks Berlln-W^^l und 1958 zu dem Abgeordnetenhaus von Berlin auf gestellt.
Der Kläger hat auf Grund des BEG Entschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt» weil der Kläger durch seine Mitgliedschaft bei der SED» die Zugehörigkeit zur Kreisleitung W^^ der SED und das Verteilen der "Wahrheit" im Jahre 1959 die freie demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe und deshalb nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Haftentschädigung von 1.350 DM aus dem gleichen Grunde abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht den Ausschluß verneint und nach dem Klageantrag erkannt.
1
 
/
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wie« derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgrunde:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat zur Frage des Ausschlusses nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BSG erwogen: Die Mitgliedschaften in der SED, WN, GDSF und is FDGB reichten für sich allein zu eines AusschluS nicht aus. Das gelegentliche Inkasso von Beiträgen bei einigen wenigen Mitgliedern des FDGB und der WN sei als erlaubte Tätigkeit für in Westberlin zugelassene Organisationen, wegen der ganz untergeordneten Bedeutung und wegen der rein Innerorganisatorischen Auswirkung kein Bekämpfen der freiheitlichen Grundordnung gewesen« Das Hissen der roten Fahne as 1. Mai habe früherer sozialistischer Tradition entsprochen. Das Verteilen einer Nummer der in Westberlin zugelassenen kommunistischen Wochenschrift ”D0 V«H| sei rechtlich belanglos; die Herausgabe der Zeitschrift durch die SED reiche für sich allein nicht aus; die notwendige Feststellung einzelner verfassungsfelndlieher Angriffe von erhebliches Gewicht in der verteilten Ausgabe sei mangels Kenntnis ihres Inhalts nicht möglich. Eine Benachteiligung wegen der Ausübung des passiven Wahlrechts zugunsten der ln Westberlin als politische Partei zugelassenen SED bei allgeselnen Wahlen sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar. Der Annahme, der Kläger habe während seiner Mitgliedschart in Kreisvorstand der SED is Verwaltungsbezirk
 
Berlin-V^m^ verfassungsfeindliche, den Ausschluß rechtfertigende Handlungen begangen, stehe schon entgegen, daß die bloße Ausübung einer Funktion in einer in Berlin (West) zugelassenen politischen Partei nicht zu persönlichen Nachteilen führen dürfe« Außerdem sei dem Kläger eine nach Art und Umfang ins Gewicht fallende verfassungsfeindliche Tätigkeit in dieser Funktion nicht nachzuweisen« Der Nachweis persönlicher Verantwortlichkeit für bestimmte wesentliche Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung könne nicht durch allgemeine Betrachtungen über das von der SED in Westberlin erstrebte und in ihrem Herrschaftsbereich verwirklichte kommunistische System ersetzt werden« Wenn der Kläger als langjähriger Kommunist im Kreisvorstand, ln parteiinternen Diskussionen und auch sonst seine politische Oberzeugung vertreten und dabei auch andere Auffassungen kritisiert habe, dann sei ihm das durch die Grundrechte der Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses, der Meinungsäußerung und der Vereinsund Versammlungsfreiheit gewährleistet« Es lägen keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, daß er über diesen Rahmen hinaus das Vertrauen der Bevölkerung zu den verfassungsmäßigen Organen in Westberlin untergraben, die Beseitigung der hiesigen freiheitlichen Demokratie geplant und die Errichtung einer kommunistischen Diktatur in Westberlin ernsthaft vorbereitet habe«
Diese Erwägungen tragen das angefochtene Urteil nicht«
Ob die politische Tätigkeit des Klägers unter die Ausschlußbestimmung des § 6 Abs« 1 Nr« 2 BEG fällt, hängt nach der Rechtsprechung des Senats davon ab, ob ihr objektiv nach Art und Umfang eine Bedeutung zukommt,
 die sie zu einem ins Gewicht fallenden Faktor im Kampf um die Machtbehauptung und Machterweiterung des kommunistischen Herrschaftssystems machen kann (RzW 1962,
 119 Nr. 12; 1963, 19 Nr. 14; 1965, 562 Nr. 32).
Mit Recht ist der Berufungsrichter davon ausgegangen, daB die Mitgliedschaft des Klägers in der SED und in anderen kommunistischen oder zu demindest kommunistisch beeinflußten Organisationen sowie seine Wahlkandidatur für diese Partei in den Jahren 1954, 1958 und 1962 für sich allein nicht ausreichen, um das objektive Erfordernis des Bekämpfens in dem dargelegten Sinne zu erfüllen. Denn mit einer bloBen (nominellen) Eingliederung ln die Organisation der SED hätte er die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes noch nicht bekämpft. Dazu gehört vielmehr, daB er sich auch aktiv für die Ziele der SED eingesetzt hat (BGH RzW 1963, 19 Nr. 14; 1965, 562 Nr. 32). Diese Mitgliedschaften haben damit aber bei der WUrdlgung der politischen Tätigkeit des Klägers nicht gänzlich auszuscheiden. Vielmehr müssen sie im Zusammenhang mit seiner Stellung und mit der gesamten politischen Tätigkeit gesehen werden, die er in von der SED gelenkten politischen Organisationen und Institutionen entfaltet hat (BGH RzW 1962, 210 Nr. 8).
Für die Frage, ob der Kläger unter die AusschluBbe-8timmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BBG fällt, kommt es daher ln erster Linie auf die Art und den Umfang seiner Betätigung in der Kreisleitung der SED für den Verwaltungsbezirk Berlln-WlflHV an. Das Berufungsgericht hat auf Grund der eigenen Angaben des Klägers festgestellt, daB er diese Funktion ln den Jahren 1949 bis 1959 ausgeübt,
 
dabei an den Sitzungen der Kreisleitung mitgewirkt und, soweit dies erforderlich gewesen ist, die unter seiner Mitwirkung gefaBten Beschlüsse gegenüber den Mitgliedern vertreten und erläutert hat«
Die SED war und ist die herrschende politische Partei der DDR« Sie unterscheidet sich weder in ihrem inneren organisatorischen Aufbau noch ln ihren politischen Zielsetzungen noch in der diese Zielsetzungen bestimmenden Ideologie von der in der Bundesrepublik verbotenen KPD« Die Gründe, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17« August 1956 (BVerfGE 5, 85 ff) für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD maßgebend waren, treffen deshalb auch auf die SED zu (BGH RzW 1965, 513 Nr. 17)« Ziel der verbotenen KPD war es, die wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Ordnung in der Bundesrepublik zu unterhdhlen, die innere Abwehrbereitschaft gegen den Kommunismus zu lähmen und so die Aufrichtung einer kommunistischen Herrschaft vorzubereiten« Das hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Urteilen (RzW I960, 264 Nr« 17;
 1962, 119 Nr« 12 und 399 Nr« 5), auf die hier verwiesen werden kann, im Anschluß an das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17« August 1956 näher dargelegt«
Durch die ihm zugewiesene Tätigkeit als Mitglied der Kreisleitung der SED im Verwaltungsbezirk Berlin-W^HP hat der Kläger eine Tätigkeit übernommen, deren Wesensmerkmal die politische Arbeit als Funktion 1st«
Mit der Tätigkeit des politischen Funktionärs 1st, wie in den Entscheidungen BGH RzW 1961, 378 Nr« 19; 1962,
 
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210 Nr* 8 und 354 Nr* 12; 1963» 19 Nr* 14 ausgefUhrt ist» notwendig eine aktive Tätigkeit für die politischen Ziele der SED und der ihr angeschlossenen oder von ihr beeinflußten Organisationen» also ein aktiver Einsatz nach außen verbunden» sei es auch nur in der Planung oder Leitung eines solchen Einsatzes* Denn aus der hier allein maßgebenden Sicht der SED-FUhrungsspitze ist der politische Funktionär ein gewichtiger Faktor im Kampf um die Machtbestrebungen des Kommunismus» der stets als im aktiven Einsatz stehend anzusehen ist (BGH RzW 1963»
 19 Nr. 14).
Die Urteilsfeststellungen ergeben» daß der Kläger zehn Jahre lang einer FUhrungsgruppe der SED in Westberlin angehört hat» deren Willensbildung fUr die Ziele und das Handeln dieser Organisation von Bedeutung gewesen ist» und daß er die für diese Stellung vorgesehenen Aufgaben während dieser Zeit tatsächlich wahrgenommen hat* Aus dieser Sicht gewinnen auch die Mitgliedschaften in der WN (vgl* BGH RzW 1963» 19 Nr* 14)» der GDSF (vgl*
 BGH RzW 1965» 513 Nr* 17 unter Hinweis auf BGHSt 8» 162) und im FDGB» die wiederholte Aufstellung als Kandidat der SED bei den Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung und zu dem Abgeordnetenhaus und schließlich das vierteljährliche Einsammeln von Beiträgen bei Mitgliedern der WN und des FDGB erheblich an Gewicht* Gleiches gilt für das Vertreiben der Wochenzeitschrift "OSWaMK1» eines in Westberlin zugelassenen Informationsblattes der SED (vgl. BGH RzW 1959, 391 Nr. 35; 1962, 354 Nr. 12) und für das Zeigen der roten Fahne jeweils am 1* Mai. Dabei ist gleichgültig, ob ein solches Verhalten, jeweils für sich betrachtet, durch das Grundrecht der Meinungs-
 
Freiheit (Art. 5 GG) gedeckt ist (BGH RzW 1962, 354 Nr. 12). Alle diese Mitgliedschaften und Verhaltens« weisen zeigen den Kläger als einen Kommunisten, der sich unter Einsatz seines Ansehens aktiv am politischen Tageskampf der SED und damit an der Verwirklichung der Ziele dieser Partei in Westberlin beteiligt hat. Deshalb legt schon der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt die Annahme nahe, daB diese vom Kläger entfaltete politische Tätigkeit die objektiven Merkmale des Bekämpfens im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG erfüllt.
Unter solchen Umständen bedarf es nicht der weiteren Feststellung einer unmittelbar persönlichen Verantwortlichkeit des Klägers für bestimmte wesentliche Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung. Auch ist nicht zu prüfen, von welchem Gewicht die Mitarbeit des Klägers ln der Kreisleitung eines Verwaltungsbezirkes der SED in Westberlin war. Es liegt auf der Hand, daB er ln dieser Stellung verantwortliche politische Arbeit und nicht nur mechanische Dienste leistete (BGH RzW 1962, 354 Nr. 12).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfällt die Berücksichtigung dieser Tätigkeit des Klägers als eines politischen Funktionärs der SED nicht schon wegen der Zulassung dieser Partei in West-Berlin durch die Behörden und ihrer Beteiligung an den allgemeinen Wahlen, weil nach dem Grundgedanken der Entscheidung . des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 13# 46 ff * RzW 1961, 375 Nr. 17 (vgl. auch NJW 1961, 723),di*. Anhänger und Funktionäre dieser politischen Partei nicht allein wegen ihrer Mitgliedschaft oder Funktion benachteiligt werden dürften.
/AH
 
Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß § 6 Abs. 1 Nr* 2 BEG mit Rücksicht auf Art* 21 GG nicht auf Personen angewandt werden darf, die nur als Funktionäre einer politischen Partei vor ihrem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht deren Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln vertreten haben. Es ist die ständige Rechtsprechung des Senats, daß Art. 21 GG der Anwendung des § 6 BEG im Bereich des Landes Berlin nicht entgegensteht* Die rechtlich ausschlaggebenden Gesichtspunkte sind in den Urteilen RzV 1962, 164 Nr* 12 und 210 Nr* 8 sowie vom 19* November 1961, IV ZR 147/61 dargelegt*
Hierauf wird verwiesen* Deshalb entfällt in Berlin eine unmittelbare Geltung des vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Grundsatzes* Die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Parteienprivileg des Art* 21 GG gezogenen Folgerungen auf Funktionäre der SED ln Westberlin braucht nicht entschieden zu werden* Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger seine Tätigkeit auch nach dem Verbot der KPD vom 17* August 1956 fortgesetzt (vgl. BGH RzV 1965, 562 Nr. 32).
Die Auffassung des Berufungsgerichts würde dazu führen, daß in Berlin die Verfassungswidrigkeit einer im organisatorischen Rahmen einer politischen Partei ausgeübten Tätigkeit überhaupt nicht geltend gemacht werden könnte* Es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz auf einen Schutz des Staates gegen eine verfassungswidrige politische Tätigkeit, die im Rahmen einer nicht ausdrücklich verbotenen, aber materiell verfassungswidrigen Partei ausgeübt wird, für Berlin deshalb hat verzichten wollen, weil hier das Verbot einer solchen Partei aus staatspolitischen Gründen nicht zweckmäßig erscheint oder nicht durchführbar ist* Das Fehlen
 
eines Verbotes kann deshalb der Berücksichtigung der Tätigkeit eines politischen Funktionärs der SED bei der Anwendung des § 6 Abs« 1 Nr. 2 BEO nicht entgegenstehen (BGH RzW 1962, 210 Nr« 8)«
Außerdem kommt es für den Ausschluß nach § 6 Abs« i Nr« 2 BEG nicht darauf an, ob ein verfassungswidriges Handeln noch nicht verboten und damit formell rechtmäßig 1st. Entscheidend ist vielmehr dessen Innerer Unwertcharakter und Unwertgehalt« Der Bundesgerichtshof hat insbesondere ln den Urteilen RzW 1962, 119 Nr« 12 und 210 Nr« 8 im einzelnen dargelegt, daß der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, solchen Verfolgten Entschädigung zu leisten, die sich aktiv (kämpferisch) für die Ziele des Kommunismus elnsetzen, um mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ln der Bundesrepublik auch die menschlichen, ideellen, politischen und wirtschaftlichen Grundlagen der Wledergutmaohungspolltik, durch die solche Leistungen erst ermöglicht worden sind, zu zerstören« Das läßt sich um so weniger rechtfertigen, als die SED in ihrem Machtbereich jede Wiedergutmachung und sogar jede Mitwirkung bei Ihrer Durchführung durch die Entschädigungsorgane der Bundesrepublik ablehnt«
Aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Kammergericht zurückzuverweisen« Der Berufungsrichter wird auch zu prüfen haben, ob die subjektiven Voraussetzungen des Bekämpfens i.S. des § 6 Abs« 1 Nr« 2 BEG erfüllt sind« Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist hierzu erforderlich, daß der Verfolgte die auf die Beseitigung der freiheitlichen Ordnung ln der Bundesrepublik gerichtete Zielsetzung des Kommunismus
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nicht nur erkannt, gebilligt und in Kauf genommen hat, sondern sich darüber hinaus dadurch zur Übernahme und bei der Durchführung seiner Aufgaben hat bestimmen oder doch mitbestimmen lassen. Er muß auch seinerseits das Ziel verfolgt haben, mit seiner Tätigkeit einen Beitrag zu dem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 6 Abs, 1 Nr, 2 BBG zu leisten (BGH RzV 1965, 562 Nr, 32) • Dabei werden diese subjektiven Voraussetzungen des Bekämpfens bei einem politischen Funktionär, der im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben tätig geworden ist, regelmäßig gegeben sein, weil er auf Grund seiner Stellung zu dem Kreise derjenigen gehört, die ausreichend über die wirklichen Bestrebungen des Kommunismus unterrichtet sind. Dieser Schluß liegt um so näher, wenn es sich wie hier um einen Angehörigen der kommunistischen Partei handelt, der schon viele Jahre vor 1933 und dann wieder in den Jahren 1949 bis 1959 politische Funktionen bekleidete (BGH RzV 1962, 354 Nr. 12 und 399 Nr. 5;
1963, 19 Nr. 14). Für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger die Zusammenhänge überschaute, spielt diese langjährige Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei eine erhebliche Rolle. Beim Kläger kommt noch hinzu, daß er ln Westberlin und damit außerhalb des kommunistischen Machtbereichs lebt. Für ihn bestand kein äußerer Zwang, sich in den Dienst der verfassungswidrigen Bestrebungen der SED und ihrer Organisationen zu stellen und darin auch nach dem Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts zu verbleiben.
Der Senat hat in der Entscheidung RzV 1965» 513 Nr. 17 in diesem Zusammenhang ausgeführt, ln solchen Fällen einer politischen Funktionärstätigkeit innerhalb der SED und ihrer Organisationen auf dem Gebiete Westberlins
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bestehe in aller Regel eine tatsächliche Vermutung, daß beim Anspruchsteller die subjektiven Voraussetzungen des Bekäopfens gegeben gewesen seien. Dadurch wird nicht, wie das Berufungsgericht dies versteht, eine irgendwie geartete Schuldvermutung zu dem Nachteil des Verfolgten aufgestellt« Der Senat wollte lediglich auf zeigen, welche Tatsachen als Beweisanzeichen zur Bejahung der subjektiven Voraussetzungen des Be-kämpfens führen können«
Graf Maaß	Zorn Dr« Woesner Henkel