BGH · IX ZR 201/10 vom 27.09.2012
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde weisen die einzelfallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu den nach damaliger Rechtslage anwendbaren Bestimmungen der § 147 Abs. 2, § 145 Abs.3 BewG aF keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf.Das Berufungsgericht konnte ferner im Anschluss an die Senatsgrundsätze zur Frage der Absehbarkeit einer bestimm- ten Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9 ff) annehmen, dass im Hinblick auf die spätere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH DB 2006, 1879) keine zusätzliche Hinweispflichten für die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestanden.