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BGH · IX ZR 201/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 201/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Der Senat hat in dem Beschluss vom 21. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Weder aus § 321a Abs.4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des §544 Abs.4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
FischerBeschwerdeführerinAnhörungsrügeZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 201/05
vom 20. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 20. Juli 2007 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach
 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 21. Juni 2007 die von der Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin erneut geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung nicht für veranlasst gesehen und seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensab-
 
schnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach §321a ZPO die Bestimmung des §544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann aber eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 0 159/00 -OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -