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BGH · IX ZR 201/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 201/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. 2 Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu dem von ihr behaupteten Wohnsitz in Mallorca hinsichtlich der nach spanischem Recht erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nicht hinreichend nachgekommen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtFischer27BeschwerdeHamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 201/05
vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 21. Juni 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 357.904,32 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu dem von ihr behaupteten Wohnsitz in Mallorca hinsichtlich der nach spanischem Recht erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nicht hinreichend nachgekommen. Grund-
 
sätzliche klärungsbedürftige Fragen zur Darlegungsund Beweislast des Klägers stellen sich daher nicht.
3	Verfahrensgrundsrechte	der	Beklagten	und	das	Willkürverbot	hat das
 Berufungsgericht nicht verletzt.
4	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 0 159/00 -OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2005 - 27 U 167/03 -