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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat nach Unterrichtung ana Anhörung der Parteien durch den Vorsitzenden Richter Mai md die Richter Henkelt Fuchst Sr. Shuan und Dr» long ®a 23. ■ 21® Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Die Klägerin hat das Abhilfevarlangen nicht vor den Tatsachengerichten geltend gemacht.

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Volltext der Entscheidung

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Der i:<;. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat nach Unterrichtung ana Anhörung der Parteien durch den Vorsitzenden Richter Mai md die Richter Henkelt Fuchst
 Sr. Shuan und Dr» long ®a 23. Mrs 12?S
elnctiaaig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten und beschlossen*
•
■ 21® Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandecgerichts Frankfurt (Hain) von 16. April 1971 wird
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Das Verfahren ist gebtihren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Die Klägerin hat das Abhilfevarlangen nicht vor den Tatsachengerichten geltend gemacht.
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 Henkel------ Fuchs
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