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BGH · IX ZR 200/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 200/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung aus medizinischen Gründen abgewiesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der USA tschechoslowakische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 54 ab. Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs« 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird. Nach diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG überprüfen müssen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
ZeitpunktRechtUSAEntschädigungBEGVerhältnisLageKlägerinHeimatstaatRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
24?1 004
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 200/69	URTEIL	Verkündet	am
19* Februar 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gizella K	geb«	Yi
SB	Road,
USA,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Justizrat und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4*
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 19. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei •
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die jüdische Klägerin ist 1926 in der Tschechoslowakei geboren. Sie war ab März 1944 der nationalsozialistischen Judenverfolgung ausgesetzt. Nach der Befreiung aus dem Konzentrationslager Bergen-Belsen im April 1945 kam sie mit einem Krankentransport nach Schweden. 1946 wunderte sie in die USA aus. Seit 1951 besitzt sie die Staatsbürgerschaft der USA.
 
Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der USA tschechoslowakische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Die weiteren Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen jedoch von der Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 54 ab. Da-
 
nach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind« Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre«
Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs« 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird.
Nach diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG überprüfen müssen. Dabei ist zunächst der genaue Zeitpunkt der Einbürgerung der Klägerin in die USA festzustellen, wenn für die Frage der Zumutbar-
keit einer Rückkehr der Klägerin in ihren Heimatstaat die inneren Verhältnisse der Tschechoslowakei sich im Jahre 1951 geändert haben sollten.
Graf
 Maaß
Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel