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BGH · IX ZR 200/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 200/68

Ein nach dem Ablauf der Antragsfrist zurückgenommener Entschädigungsanspruch kann nicht nach § 189a Abs. 1 BEG erneut angemeldet werden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Nach § 180 Abs. 1 BEG wird vermutet, daß seine - und der Klägerin - Eltern am 8. März 1958 hat die Klägerin als Erbin ihres Bruders Entschädigung für dessen Schaden an Freiheit und in der Ausbildung beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin für Schaden in der Ausbildung ihres Bruders 10.000 DM Entschädigung gewährt, ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit aber als unzulässig zurückgewiesen, weil sie diesen Antrag nicht alsbald nach Erhalt der Mitteilung vom 12. Die Klägerin hat Klage erhoben, hilfsweise um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gebeten und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an siQ als Alleinerbin ihres Bruders für dessen Schaden an Freiheit 3.900 DM Entschädigung zu zahlen. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht gewahrt, da die Klägerin den an 29. Nach § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG wird Entschädigung nur auf Antrag gewährt. Er soll nach § 190 BEG bestimmte Angaben, so auch über Art und Umfang des Anspruchs enthalten; diese Bestimmung ist jedoch nur eine Sollvorschrift. Die Antragsfrist ist auch gev/ahrt, wenn ein Antrag die in § 190 BEG angeführten Angaben nicht enthält. Hieraus hat der Bundesgerichtshof (aaO und RzY/ 1964, 272 Nr. 34) gefolgert, daß ein Antragsteller Angaben, die eine andere, im Antrag nicht erwähnte Schadensart betreffen, noch nach Ablauf der Antragsfrist nachholen kann. Eine solche Nachholung kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen ist (BGH RzY/ 1964, 327 Nr. 42). Wach § 189a Abs. 1 BEG können dann, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden waren, noch bis zun 31. März 1967 nachgoholt werden, wenn sie in einem nach § 189 BEG rechts-wirksanen Antrag auf Entschädigung nicht enthalten waren. Die Frage, ob auf Grund des § 189a Abs. 1 BEG ein nach dem Ablauf der Anmeldefrist zurückgenommener Anspruch erneut angemcldet werden kann, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum, umstritten. Sie hat den Wortlaut dos § 109a Abs. 1 BEG für sieht die Vorschrift spricht von Ansprüchen, die bei der Antragstellung nicht angemeldet worden sind. Dieser Y/ortlaut ist eindeutig und weder auolegungsbedürftig noch auslegungsfähig , Nach ihm ist die erneute Anmeldung von Ansprüchen, die bereits an-gemcldet, später aber zurückgenommen worden sind, nicht statthaft. Zu Antrag und Anmeldung muß schließlich noch die Darstellung des den einzelnen Anspruch begründenden Sachverhalts (Substantiierung) kommen (§ 190 Nr. 2 BEG). Palls ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirkt am gestellt worden ist, läßt § 189a Abs. 1 BEG es zu, einzelne Ansprüche noch nach Ablauf der Antragsfrist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen (konkretisieren). Nach allem kann ein nach dem Ablauf der Antragfrist surückgenomnencr Entschädigungsanspruch nicht nach § 189a Abs. 1 BEG erneut angemeldet werden. An dieser Beurteilung kann hier, entgegen der von der Klägerin in der mündlichen RevisionsVerhandlung geäußerten Meinung, auch die Tatsache nichts ändern, daß der Anspruch auf Grund eines Hinweises der Entschädigungsbehörde zurück-genor.nen wurde. Die Klägerin hat innerhalb der in Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BL'G-SchlußG vorgesehenen Frist einen Antrag auf Zubilligung einer ererbten Entschädigung für den von ihrem Bruder erlittenen Schaden in der Ausbildung gestellt. Dieser Antrag, für den die Wahrung der in § 189 Abs. 1 BEG vorgesehenen Frist nicht in Betracht kam, kann nicht die Brücke für die Neuanmeldung des ererbten Freiheitsschadens bilden. Damit ist klargestellt, daß Ansprüche, die dem Berechtigten bereits nach bisherigem Recht zugestanden haben, auf Grund der neuen Eröffnung der Antragsfrist in § 189a Abs. 1 BEG nicht nachgemeldet, demnach nur im Rahmen von § 189a Abs. 2 BEG geltend gemacht werden können (vgl. Das Berufungsgericht hat ferner auch die Voraussetzungen des § 139a Abs. 2 BEG mit der rechtlich zutreffenden Da auch in übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zun Nachteil der Klägerin erkennen läßt, "■>uß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 180 BEG § 97 ZPO
BEGAnmeldungAnspruchAntragsfristKlägerinBruderRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
nein
BEG § 189a Abs. 1
Ein nach dem Ablauf der Antragsfrist zurückgenommener Entschädigungsanspruch kann nicht nach § 189a Abs. 1 BEG erneut angemeldet werden.
BGH, Urt. v. 20. März 1969 - IX ZR 200/68 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet ein
20. März 1969 Broeske,
 Justizangestellte ela Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 2
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
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geh. H
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Street,
(USA),
- Froseßbevollmüchtigtcr:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Iliedoroachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lfl^allecf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Dor IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo«* 30. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Cello vom 19. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Schwester des 1925 in Bibra bei I.Ieiningen geborenen Günther	Dieser wanderte wegen
 seiner jüdischen Abstammung 1939 von Dresden, seinem letzten Wohnsitz, nach Holland aus. Dort konnte er seine unterbrochene Schulaucbildung nicht mehr fortsetzen. Er wurde 1942 vom Lager \7esterbork aus in das Konzentrationslager Auschwitz verschleppt und ist dort am 2. September 1942 gestorben. Dies geht aus einer Mitteilung des Internationalen Suchdienstes Arolsen hervor. Nach § 180 Abs. 1 BEG wird vermutet, daß seine - und der Klägerin - Eltern am 8. Mai 1945 gestorben sind.
Am 29. März 1958 hat die Klägerin als Erbin ihres Bruders Entschädigung für dessen Schaden an Freiheit und in der Ausbildung beantragt. JUa 11. Juli 1962 hat sie gegenüber der Entschädigungsbehörde erklärt, sie nehme die Ansprüche nach ihrem Bruder zurück. Sie hat sich dabei auf
 
ein Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 9* Februar 1962 bezogen. Darin war sie darauf hingewiesen worden, daß sie als Schwester des Erblassers nicht zu den nach § 46 BEG erbberechtigten^ Personen ^gehöre, und^däß' Wogen* dös'frühön Todes ihres Bruders ein Berufsschäden ausscheiden dürfte.
An 30. Dezember 1965 hat die Klägerin die beiden Ansprüche erneut angc^eldet. Auf einen weiteren Hinweis der Entschädigungsbehörde hat sie am 31. März 1966 die ihr Mitte April 1965 bekanntgewordene Mitteilung des Internationalen Suchdienstes Arolsen vor. 12. März 1965 vorgelegt und geltend gemacht, ihre an 8. Mai 1945 verstorbenen Eltern hätten den Freiheitsschadensanspruch gemäß § 46 Abs. 2 BEG geerbt und ihn - nun unbeschränkt - ihr vererbt.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin für Schaden in der Ausbildung ihres Bruders 10.000 DM Entschädigung gewährt, ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Freiheit aber als unzulässig zurückgewiesen, weil sie diesen Antrag nicht alsbald nach Erhalt der Mitteilung vom 12. März 1965 gestellt habe.
Die Klägerin hat Klage erhoben, hilfsweise um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gebeten und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an siQ als Alleinerbin ihres Bruders für dessen Schaden an Freiheit 3.900 DM Entschädigung zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vor. Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich i~» Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
 
Ent s che i dun^ seründ e
Die Revision ist unbegründet.
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht gewahrt, da die Klägerin den an 29. I'arz 1958 gestellten Antrag zurückgenom-nen habe und über ihn nicht nehr entschieden werden könne.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 189a Abs. 1 BEG berufen, weil sie nicht einen bisher nicht angemeldeten Anspruch "nachschiebe", sondern einen fristgerecht gestellten, später aber zurückgenommenon Antrag wiederhole.
Den ist beizupflichten. Nach § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG wird Entschädigung nur auf Antrag gewährt. Der Antrag, der grundsätzlich bis zu dem 1. April 1958 zu stellen v/ar (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BEG), ist Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung. Er soll nach § 190 BEG bestimmte Angaben, so auch über Art und Umfang des Anspruchs enthalten; diese Bestimmung ist jedoch nur eine Sollvorschrift. Die Antragsfrist ist auch gev/ahrt, wenn ein Antrag die in § 190 BEG angeführten Angaben nicht enthält. Zu seiner Y/irksankcit reicht es aus, wenn der Antragsteller seinen Villen, Entschädigung zu verlangen, deutlich zu dem Ausdruck bringt. Eine solche oder sinnähnliche Erklärung umfaßt alle den Antragsteller nach dem Bundesentschädigungs-gesotz zustehenden Entschädigungsansprüche, gleichviel aus welchen Schadenstatbestand sie hergeleitet werden (BGH RzW 1962, 323 Nr. 37). Hieraus hat der Bundesgerichtshof (aaO und RzY/ 1964, 272 Nr. 34) gefolgert, daß ein Antragsteller Angaben, die eine andere, im Antrag nicht erwähnte Schadensart betreffen, noch nach Ablauf der Antragsfrist nachholen kann. Eine solche Nachholung kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen ist (BGH RzY/ 1964, 327 Nr. 42).
Das BEG-Schlußgesetz hat die Nachmeldung von Ansprüchen neu geregelt. Es läßt die Nachmeldung einzelner Ansprüche unabhängig davon zu, ob das Verfahren über einen rechtzeitig angcneldoten Anspruch noch läuft, begrenzt sie aber zeitlich. Wach § 189a Abs. 1 BEG können dann, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist, Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden waren, noch bis zun 31. Dezember 1965 nachgemeldet werden. Diese Vorschrift wird ergänzt durch § 190a Abs. 1 BEG i.d.F. dos Gesetzes vom 26. August 1966 (BGBl I 525); danach müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem 31. März 1967 nachgoholt werden, wenn sie in einem nach § 189 BEG rechts-wirksanen Antrag auf Entschädigung nicht enthalten waren.
Die Frage, ob auf Grund des § 189a Abs. 1 BEG ein nach dem Ablauf der Anmeldefrist zurückgenommener Anspruch erneut angemcldet werden kann, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum, umstritten. Sie wird bejaht von den Oberlandesgerichten München (RzV/ 1966, 473 Nr. 29; 1967, 372 Nr. 22; 1968, 78 Wr. 20 und 371 Nr. 25), Düsseldorf (RzW 1968, 423 Nr. 25) und Hamm (RzV 1968, 281 Nr. 37), von Blessin/Gießler, BEG-SchlußG § 189a Anm. II 1 b, Schüler (RzV/ 1967, 106 und 290), Maier (RzV/ 1966, 150/151) und Cohn (RzW 1966, 248). Dagegen verneinen die Oberlandesgerichte Düsseldorf (RzW 1967, 135 Nr. 33) und München (RzW 1967, 475 Nr. 31) und Brunn/Hebenstroit, BEG § 189a Rz 4 sowie Hebenstreit (RzW 1966, 385/386 und 1967, 198) die Zulässigkeit einer solchen wiederholten Anmeldung.
Der letzteren Auffassung ist beizutreten. Sie hat den Wortlaut dos § 109a Abs. 1 BEG für sieht die Vorschrift spricht von Ansprüchen, die bei der Antragstellung nicht angemeldet worden sind. Dieser Y/ortlaut ist eindeutig und weder auolegungsbedürftig noch auslegungsfähig , Nach ihm
 ist die erneute Anmeldung von Ansprüchen, die bereits an-gemcldet, später aber zurückgenommen worden sind, nicht statthaft. Anhaltspunkte dafür, daß entgegen diesem eindeutigen Wortlaut die abermalige Anmeldung zurückgenommener Ansprüche zulässig sein sollte, sind nicht gegeben.
Aus der Entstehungsgeschichte des BEG-Schlußgesetzes ist hierfür nichts zu entnehmen. Im Gegenteil: nach der Absicht des Gesetzgebers sollte dem Nachschieben von Ansprüchen grundsätzlich ein Ende gemacht werden (vgl. schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung, BT-Drucksache IV/3423 S. 17/18). Gegen eine erweiternde Auslegung des Gesetzes, die auch zurückgenommene Ansprüche in die Möglichkeit der Nachneldung oinbezieht, spricht ferner der Sinnzusammenhang der Bestimmungen, die die Stellung eines Entschädigungsantrags sowie die Anmeldung und die Erläuterung der einzelnen Entschädigungsansprüche regeln. Erforderlich ist gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG ein Antrag. Sofern er nicht von vornherein auf bestimmte Ansprüche begrenzt ist, macht dieser Antrag sämtliche, dem Antragsteller in seiner Person erwachsenen sachlich-rechtlichen Entschädigungsansprüche zu dem Gegenstand dos Verfahrens. Der Antrag muß durch die Bezeichnung der einzelnen Entschädigungsansprüche ausgeführt (konkretisiert) worden. Dies geschieht durch die Anmeldung der Ansprüche. Zu Antrag und Anmeldung muß schließlich noch die Darstellung des den einzelnen Anspruch begründenden Sachverhalts (Substantiierung) kommen (§ 190 Nr. 2 BEG). Palls ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirkt am gestellt worden ist, läßt § 189a Abs. 1 BEG es zu, einzelne Ansprüche noch nach Ablauf der Antragsfrist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen (konkretisieren). Dafür ist jedoch kein Raum, wenn ein Anspruch bereits bei der Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens angemeldet und damit ausgeführt worden ist. Dann ist die Anmeldung (Kon-
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 kretisicrung) oben nicht unterblieben und braucht und kann nicht nachgeholt werden. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn ein einmal angeneldoter Anspruch surückgencmnen worden ist. Durch die Rücknahne eines Anspruchs wird nänlich die Tatsache, daß er bereits einmal bezeichnet worden ist, nicht wieder beseitigt. V/ird ein solcher Anspruch wieder in das Entschädigungsverfahren eingeführt, so handelt es sich in Wahrheit nicht um die Nachmeldung eines bisher nicht konkretisierten Anspruchs, sondern um die abermalige Anmeldung eines früher bereits be-zeichneten Anspruchs. Eine solche wiederholte Anmeldung ist nicht zulässig. Ihre Zulässigkeit kann auch nicht etwa wegen schutswürdiger Interessen der Verfolgten bejaht werden. Schutzwürdig ist der Verfolgte, der einen Anspruch bisher nicht als ihm erwachsen ins Auge gefaßt hat; ihm eröffnet § 189a Abs. 1 3EG die Möglichkeit der Nachmeldung. Dagegen haben diejenigen Verfolgten kein schutzwürdiges Interesse, die sich bereits zweimal mit einem bestimmten Entschädigungsanspruch befaßt und ihn schließlich als nicht gegeben angesehen haben, nämlich zunächst bei seiner Anmeldung und sodann bei seiner Rücknahme.
Nach allem kann ein nach dem Ablauf der Antragfrist surückgenomnencr Entschädigungsanspruch nicht nach § 189a Abs. 1 BEG erneut angemeldet werden.
Hier hat das Berufungsgericht die Erklärung der Klägerin vom 11. Juli 1962 rechtlich zutreffend als Rücknahme ihres Antrags auf Entschädigung nach ihrem Bruder gewertet. Die Revision meint, es sei zu prüfen, ob die bloße Zurücknahme eines Anspruchs sich in ihrer Bedeutung nicht darin erschöpfe, daß daraufhin die Entscheidungspflicht der Behörde entfalle und der Anspruch zur Verwirkung hinfällig wei’de, wenn binnen angemessener Zeit nicht auf ihn zurückgekommen werde. Diesem Gedankengang kann nicht gefolgt werden. Die Revision wird mit ihrer Deutung der verfahrensrechtlichen
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Tragweite und Wirkung einer solchen Rücknahme nicht gerecht. Daß die unterschiedliche Behandlung zurückgenommener Ansprüche und bisher nicht angemeldeter Ansprüche sachlich begründet ist, ist bereits dargelegt.
An dieser Beurteilung kann hier, entgegen der von der Klägerin in der mündlichen RevisionsVerhandlung geäußerten Meinung, auch die Tatsache nichts ändern, daß der Anspruch auf Grund eines Hinweises der Entschädigungsbehörde zurück-genor.nen wurde. Dieser Hinweis entsprach der damaligen Rechtslage, wie sie sich auf Grund des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts ergab.
Die Klägerin hat innerhalb der in Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BL'G-SchlußG vorgesehenen Frist einen Antrag auf Zubilligung einer ererbten Entschädigung für den von ihrem Bruder erlittenen Schaden in der Ausbildung gestellt. Die Vererblichkeit dieses Anspruchs ist erstmals in § 140 Abs. 1 BEG n.F. vorgesehen. Dieser Antrag, für den die Wahrung der in § 189 Abs. 1 BEG vorgesehenen Frist nicht in Betracht kam, kann nicht die Brücke für die Neuanmeldung des ererbten Freiheitsschadens bilden. In Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG ist nur die entsprechende Anwendung des § 189a Abs. 2 BEG, nicht aber des § 189a Abs. 1 BEG vorgesehen. Damit ist klargestellt, daß Ansprüche, die dem Berechtigten bereits nach bisherigem Recht zugestanden haben, auf Grund der neuen Eröffnung der Antragsfrist in § 189a Abs. 1 BEG nicht nachgemeldet, demnach nur im Rahmen von § 189a Abs. 2 BEG geltend gemacht werden können (vgl. schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung, BT-Drucksache IV/3423 S. 19 zu Art.
III b).
Das Berufungsgericht hat ferner auch die Voraussetzungen des § 139a Abs. 2 BEG mit der rechtlich zutreffenden
 
Erwägung verneint, daß die Tatsache, von der der Anspruch der Klägerin abhängt, nämlich der Tod ihres Bruders, vor dem seiner und ihrer Eltern schon vor dem 31. Dezember 1964 cingctrcten ist. Die spätere Beibringung der Bescheinigung des Suchdienstes kann nicht als Tatsache im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Voraussetzungen für die Y/iedereihoctzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist verneint. Die Ablehnung des Y/icdoreinsetzungsantrags wird schon durch die Feststellung dos Berufungsgerichts getragen, daß die Klägerin durch nichts gehindert war, alsbald nach Kitte April 1965 den ererbten Anspruch erneut anzu demelden und um Y/iedereinsetzung zu bitten, daß sic aber den Anspruch erst nach mehr als acht Monaten, somit nicht ohne schuldhaftes Zögern ange-i-cldct hat. Entgegen der Meinung der Revision konnte die Klägerin nicht etwa auf die Wirksamkeit der Nachschiebung vertrauen. Die Revision bezieht sich insoweit ohne Erfolg auf das in RzW 1965, 323 Nr. 30 abgedruckte Urteil des Bundesgerichtshofs. Denn die Klägerin hatte, anders als in jenem Fall, sämtliche bezeichneten ererbten Entschädigungsansprüche und damit den Antrag in vollem Umfang surückgenommen.
Da auch in übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zun Nachteil der Klägerin erkennen läßt, "■>uß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Kai	Graf	von	der	Mühlen
 Zorn
Dr. Woesner