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BGH · IX ZR 200/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 200/12

BGHR:____________ja InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zu dem Zwecke der Aufrechnung einholt. Juni 2014 - IX ZR 200/12 - OLG Frankfurt/Main Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Ab dem Zeitpunkt der Wissensbeschaffung ist auf das zuzurechnende Gesamtwissen der beteiligten Behörden abzustellen (BGH, aaO Rn. 22 f). 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 140 InsO
ZeitpunktNichtzulassungsbeschwerdeBehördeZPOWissenZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 200/12
vom 26. Juni 2014 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1
Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zu dem Zwecke der Aufrechnung einholt.
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZR 200/12 - OLG Frankfurt/Main
LG Wiesbaden
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 26. Juni 2014 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 142.551,73 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Insbesondere weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2011 (IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201) ab. Die dort angenommene aufgabenbezogene Handlungsund Informationseinheit entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Behörde von der Möglichkeit der Wissensbeschaffung bei anderen Behörden desselben Rechtsträgers Gebrauch macht. In diesem Fall hat sie sich das gesamte rechtserhebliche Wissen der einbezogenen Behörden hinsichtlich des abgewickelten Vorgangs zurechnen zu lassen, mithin auch das Wissen um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu dem Zeitpunkt des § 140 InsO. Ab dem Zeitpunkt der Wissensbeschaffung ist auf das zuzurechnende Gesamtwissen der beteiligten Behörden abzustellen (BGH, aaO Rn. 22 f). Es genügt für die Wissenszurechnung, dass die Möglichkeit bestand, die Informationen im maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb der Organisation zusammenzuführen. Die Wissenszurechnung findet deshalb auch statt, wenn die zuständige Behörde erst zu einem späteren Zeitpunkt - vorliegend erst im Prozess über die eingeklagte Bauforderung - prüft, ob sie mit rückständigen Steuerforderungen aufrechnen kann.
 
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill	Gehrlein	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.02.2010 -80 37/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.07.2012 - 3 U 121/10 -