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BGH · IX ZR 200/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 200/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 12.000 € festgesetzt. Kann der Beklagte diesen Betrag nicht mehr im Zwangsversteigerungsverfahren anmelden, wird er hierdurch mit nicht mehr als 20.000 € beschwert. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber auch deshalb unzulässig, weil die gesetzliche Regelung, aus welcher der Kläger seine Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren herleitet (§§ 57c, 57d ZVG), mit Wirkung vom 1.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO
DresdenNichtzulassungsbeschwerdeKlägerZwangsversteigerungsverfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 200/06
12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 12. Februar 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 12.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Die	Statthaftigkeit	der	Nichtzulassungsbeschwerde	gemäß § 544 ZPO
ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO davon abhängig, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diese Wertgrenze richtet sich nach dem Umfang, in dem nach dem Rechtsmittelantrag die Änderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird. Dies muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist glaubhaft darlegen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 f). Nach den Feststellungen des Berufungsurteils beziffert der Beklagte seine Instandsetzungsleistungen auf 8.948,30 € Materialkosten zuzüglich eigener Arbeitsleistungen, so dass insgesamt der zwischen den Parteien des Mietvertrages vereinbarte Betrag von 12.000 € erreicht werde.
 
Kann der Beklagte diesen Betrag nicht mehr im Zwangsversteigerungsverfahren anmelden, wird er hierdurch mit nicht mehr als 20.000 € beschwert. Anderes macht auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend.
2	2.	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber auch deshalb unzulässig,
 weil die gesetzliche Regelung, aus welcher der Kläger seine Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren herleitet (§§ 57c, 57d ZVG), mit Wirkung vom 1. Februar 2007 ersatzlos entfallen ist (vgl. Art. 11 Nr. 5, 28 Abs. 2 2. JuMoG vom 22. Dezember 2006, BGBl. I 3416). Mit der Aufhebung der genannten Bestimmungen kann der Kläger sein Ziel, Mietrechte im Zwangsversteigerungsverfahren anzu demelden, nicht mehr erreichen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Bautzen, Entscheidung vom 18.04.2006 -30 820/05 -OLG Dresden, Entscheidung vom 04.10.2006 - 5 U 925/06 -