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BGH · IX ZR 199/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 199/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. leistete eine Bürgschaft über 95.000 DM, obwohl die Klägerin sich noch nicht verpflichtet hatte, der von den Hauptschuldnern gewünschten Erhöhung des bisherigen Kreditrahmens von 15.000 DM zuzustimmen, und auch in der Folgezeit das Kreditlimit bei 15.000 DM belassen hat. Die Klägerin hat die Beklagte zudem nicht über die hier mit der laufenden Duldung von Kontoüberziehungen verbundenen besonderen Nachteile und Risiken aufgeklärt (vgl.

Zitierte Normen: § 138 BGB
BürgschaftProzeßbevollmächtigteKlägerinZivilsenatbesonderRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 199/95	BESCHLUSS
vom 28. März 1996 in dem Rechtsstreit
 gesetzl^hvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden EdwinB|HBV und das Vorstandsmitglied Heinz Rl BiHHBstraße #, Vi^Him-Tl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Martina Stl
 Istraße #,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 28. März 1996 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg -vom 17. Mai 1995 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Bürgschaft ist nicht schon deshalb als sittenwidrig anzusehen, weil die bei Vertragsschluß 23 Jahre alte Beklagte über eigenes Einkommen oder Vermögen nicht verfügt, keine Berufsausbildung besitzt und zwei kleine Kinder zu versorgen hat. Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB sind hier jedoch aufgrund der zusätzlich gegebenen besonderen Umstände des Vertragsschlusses zu bejahen: Die Beklagte
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leistete eine Bürgschaft über 95.000 DM, obwohl die Klägerin sich noch nicht verpflichtet hatte, der von den Hauptschuldnern gewünschten Erhöhung des bisherigen Kreditrahmens von 15.000 DM zuzustimmen, und auch in der Folgezeit das Kreditlimit bei 15.000 DM belassen hat. Die Klägerin hat die Beklagte zudem nicht über die hier mit der laufenden Duldung von Kontoüberziehungen verbundenen besonderen Nachteile und Risiken aufgeklärt (vgl. BGHZ 125, 206, 217). Dies rechtfertigt insgesamt die Beurteilung, daß die Klägerin im Streitfall die Geschäftsunerfahrenheit der Beklagten einseitig zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat.
Kreft	Stodolkowitz	Kirchhof
 Fischer	Ganter