BBG § 31 Abs. 2 Nur wenn die Zuerkennung einer Gesundheitsschadenrente ausschließlich auf der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG beruht, kommt eine Erhöhung der Rente wegen einer Verschlimmerung der damaligen Leiden nicht in Betracht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzenden Richter Brandes und Dr. Schmitz sowie die Richter Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Ganter gemäß § 209 Abs.3 BEG Juni 1969 erkannte das beklagte Land eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) des Klägers wegen eines körperlichen und seelischen Erschöpfungszustandes und Durchblutungsstörungen der Haut November 1953 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage einer vMdE von 25 % (§ 31 Abs. 2 BEG) und einer MdE unter 50 % zu gewähren. Da der Kläger bereits wegen der gemäß § 31 Abs. 2 BEG vermuteten vMdE von 25 % eine Rente beziehe, trete durch die Erhöhung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit für die anerkannten Verfolgungsleiden keine Änderung der für die Rente maßgeblichen Verhältnisse ein. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, eine Überprüfung und Abänderung des Vergleichs vom 24. Bei Abschluß des Vergleichs sei eine 25 %ige vMdE nach § 31 Abs. 2 BEG vermutet worden. Wenn die Zuerkennung der Ge-sundheitsSchadenrente ausschließlich auf der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG beruht, kommt eine Erhöhung der Rente nach §§ 35, 206 BEG wegen einer Verschlimmerung der damaligen Leiden nicht in Betracht (Senatsbeschl. Die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG greift ein, wenn der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war und er in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % gemindert ist. Ob und inwieweit die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit die Grenze von 25 % übersteigt, ist für die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG ohne Bedeutung. Auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit deutlich über 25 % liegt, geht die Vermutung immer nur dahin, daß sie in Höhe von 25 % verfolgungsbedingt ist. Deshalb kann eine Verschlimmerung des für die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG maßgeblichen Leidenszustandes niemals zu einer Erhöhung der nach § 31 Abs. 2 BEG zuerkannten Rente führen. Wenn diese Verschlimmerung zu einer 25 % übersteigenden vMdE geführt hat, kann der Kläger eine Erhöhung der Rente verlangen, sofern die weiteren Voraussetzungen von § 35 BEG erfüllt sind. bei Vergleichsabschluß abgeklungen war, kommt eine Neufestsetzung in Betracht, wenn dieses Leiden wieder auftritt und die Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt (vgl. Auch eine Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes kann wegen ihrer Auswirkungen auf die verfolgungsbedingten Leiden zu einer Erhöhung der vMdE führen oder doch jedenfalls für die Bemessung des Hundertsatzes nach § 31 Abs.4 BEG von Bedeutung sein (vgl. Die Sache ist vielmehr an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers trifft.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BBG § 31 Abs. 2 Nur wenn die Zuerkennung einer Gesundheitsschadenrente ausschließlich auf der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG beruht, kommt eine Erhöhung der Rente wegen einer Verschlimmerung der damaligen Leiden nicht in Betracht. BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 199/94 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 199/94 URTEIL Verkündet am: 23. Februar 1995 Vetter-Haschke Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Leopo^i H( Street, Apt. 0/| Ni USA, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. & Partner, gegen Land vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter und Revisionsbeklagter 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzenden Richter Brandes und Dr. Schmitz sowie die Richter Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Ganter gemäß § 209 Abs. 3 BEG für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Mai 1994 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am ■■■■■110 in KflHBP/Polen geborene Kläger war nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 20. Juni 1969 erkannte das beklagte Land eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) des Klägers wegen eines körperlichen und seelischen Erschöpfungszustandes und Durchblutungsstörungen der Haut 3 beider Beine, Zustand nach Erfrierung, von 35 % für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1949 und für die Zeit danach nur noch von 15 % an. In einem daraufhin geführten Rechtsstreit schlossen die Parteien am 24. September 1971 einen Vergleich, in dem sich das beklagte Land verpflichtete, an den Kläger seit dem 1. November 1953 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit auf der Grundlage einer vMdE von 25 % (§ 31 Abs. 2 BEG) und einer MdE unter 50 % zu gewähren. Im übrigen sollte es bei dem angefochtenen Bescheid verbleiben. Am 9. Januar 1991 stellte der Kläger einen Antrag wegen Verschlimmerung seiner anerkannten verfolgungsbedingten Leiden. Diesen Antrag lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 10. September 1992 ab. Zur Begründung führte es aus, der körperliche und seelische Erschöpfungszustand habe sich nicht verschlimmert. Nur bei den Durchblutungsstörungen der Haut beider Beine sei eine Verschlimmerung eingetreten. Hierdurch habe sich die vMdE seit 1. Januar 1991 auf 25 % erhöht. Da der Kläger bereits wegen der gemäß § 31 Abs. 2 BEG vermuteten vMdE von 25 % eine Rente beziehe, trete durch die Erhöhung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit für die anerkannten Verfolgungsleiden keine Änderung der für die Rente maßgeblichen Verhältnisse ein. Die hiergegen erhobene Klage war in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 4 Entscheidunqsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, eine Überprüfung und Abänderung des Vergleichs vom 24. September 1971 sei nicht möglich. Bei Abschluß des Vergleichs sei eine 25 %ige vMdE nach § 31 Abs. 2 BEG vermutet worden. Deshalb seien Feststellungen über die vom Kläger geltend gemachten verfolgungsbedingten Leiden unterblieben. Mangels Konkreter Feststellung verfolgungsbedingter Leiden und der durch sie eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit sei jetzt nicht festzustellen, ob und inwieweit eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei. II. Diese Begründung vermag im vorliegenden Fall die Klageabweisung nicht zu tragen. 1. Für sich genommen ist die Ansicht des Berufungsgerichts allerdings zutreffend. Wenn die Zuerkennung der Ge-sundheitsSchadenrente ausschließlich auf der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG beruht, kommt eine Erhöhung der Rente nach §§ 35, 206 BEG wegen einer Verschlimmerung der damaligen Leiden nicht in Betracht (Senatsbeschl. v. 26. Februar 1976 5 - IX ZB 576/72). Die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG greift ein, wenn der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war und er in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % gemindert ist. Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, braucht der Verfolgte die Ursächlichkeit der Verfolgung für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu beweisen. Alsdann wird vermutet, daß die vorhandene Minderung der Erwerbsfähigkeit insoweit, als sie 25 % beträgt, auf die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Ob und inwieweit die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit die Grenze von 25 % übersteigt, ist für die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG ohne Bedeutung. Auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit deutlich über 25 % liegt, geht die Vermutung immer nur dahin, daß sie in Höhe von 25 % verfolgungsbedingt ist. Deshalb kann eine Verschlimmerung des für die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG maßgeblichen Leidenszustandes niemals zu einer Erhöhung der nach § 31 Abs. 2 BEG zuerkannten Rente führen. 2. Im vorliegenden Fall beruhte der Rentenvergleich jedoch nicht ausschließlich auf der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG. In dem Bescheid vom 20. Juni 1969 hat das beklagte Land zwei Leiden als verfolgungsbedingt anerkannt. Daran hat der Vergleich vom 24. September 1971 nichts geändert. Folglich ist der Kläger nicht gehindert, eine Verschlimmerung der beiden anerkannten verfolgungsbedingten Leiden geltend zu machen. Wenn diese Verschlimmerung zu einer 25 % übersteigenden vMdE geführt hat, kann der Kläger eine Erhöhung der Rente verlangen, sofern die weiteren Voraussetzungen von § 35 BEG erfüllt sind. Auch wenn das erste Leiden (körperlicher und seelischer Erschöpfungszustand) 6 bei Vergleichsabschluß abgeklungen war, kommt eine Neufestsetzung in Betracht, wenn dieses Leiden wieder auftritt und die Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1979 - IX ZR 94/76, RzW 1980, 31). Auch eine Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes kann wegen ihrer Auswirkungen auf die verfolgungsbedingten Leiden zu einer Erhöhung der vMdE führen oder doch jedenfalls für die Bemessung des Hundertsatzes nach § 31 Abs. 4 BEG von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urt. v. 19. April 1967 - IV ZR 59/66, RzW 1967, 460, 461; v. 10. Mai 1990 - IX ZR 222/89, BGHR BEG § 206 Abs. 2 Vergleich 1) . Das beklagte Land hat den Verschlimmerungsantrag des Klägers ersichtlich in dem vorstehend dargelegten Sinn verstanden und hat Ermittlungen über den Gesundheitszustand des Klägers angestellt. Sodann hat es den Antrag aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Berufungsgericht zu Unrecht aus rechtlichen Erwägungen als von vornherein unbegründet abgewiesen. 7 Deshalb kann sein Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist vielmehr an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers trifft. Brandes Schmitz Kreft Kirchhof Ganter