Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Mit einem am 4* Januar I960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben beanspruchte der Kläger außerdem Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit* Die Landesrentenbehörde lehnte den Anspruch aus medizinischen Gründen am 7* Februar 1962 ab* Die Klage gegen diesen Bescheid blieb ohne Erfolg* Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht erachteten den Entschädigungsanspruch für unbegründet , weil der Kläger die Antragsfrist des § 189 Abs* 1 BEG versäumt habe und auch die nach Lage der Sache allein in Betracht kommenden allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfülle. Oktober 1965 unter Berufung auf den durch das BEG-Schlußgesetz eingefügten § 189a BEG, das Verfahren wiederaufzunehmen* Die Behörde weigerte sich, weil die Voraussetzungen des §160 BEG gerichtlich verneint worden seien* Der Kläger erreichte jedoch unter Angleichungsgesichtspunkten eine medizinische Neuprüfung. zug wegen Fehlens der Angleichungsvoraussetzungen erfolglos« Vor dem Berufungsgericht ließ der Beklagte erklären, der Antrag des Klägers werde auch insoweit zurückgewiesen, als er auf Art« III Nr« 1 Abs« 4 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 189a BEG gestützt sei, weil die im VorprozeB ergangenen Entscheidungen nicht nur darauf beruhten, daß die Antragsfrist versäumt sei« Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht« Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten« Der Berufungsrichter verneint die Voraussetzungen der Angleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1a BEG-SchlußG, weil das das Erstverfahren abschließende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13* Januar 1963 nicht aus medizinischen Gründen den Anspruch verneint habe, sondern wegen Versäumung der Anmeldefrist und wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des §160 BEG« Diese Beurteilung trifft zu« Für die Begründetheit des Anspruchs komme es somit von dem Standpunkt aus, den das Berufungsgericht in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 13. Mit dieser Begründung kann ein Antragsrecht des Klägers auf erneute Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 in Verbind!mg mit Abs. 1 BEG-SchlußG nicht verneint werden. Für Art. Ill Nr. 1 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG gilt, wie weiterhin in der Entscheidung BGH RzW 1971# 41 Nr. 35 dargelegt ist, das gleiche. meldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden war die Frist des § 189 Abs* 1 Satz 2 BEG abgelaufen* Es war kein Anspruch mehr anhängig* Der Kläger konnte deshalb den Gesundheitsschadensanspruch nicht mehr nachschieben (BGH RzW 1965, 277)* Nach bisherigem Recht war er nicht mehr anspruchsberechtigt* Das BEG-SchluBgesetz hat die Rechtslage zu seinen Gunsten geändert« Er kann sich jetzt auf § 189 Abs* 3 Satz 2 BEG berufen* Denn die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch nicht an der verspäteten Anmeldung scheitern lassen, sondern mit Bescheid vom 7. Jene Gesetzesänderung gewährte jedenfalls dann ein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr* 1 Abs* 4 in Verbindung mit Abs* 1 BEG-SchluBG, wenn stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt worden wäre«
<d-C 2501 057 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 199/70 URTEIL Verkttndet am 11. Oktober 1973 Pohl, Amtsinspektor ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Michael » t Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 1968 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen Tatbestand Der 1933 in Polen geborene jüdische Kläger kam mit seinen Eltern als Kind nach Belgien« Dort trug er während der Verfolgungszeit den Judenstern und lebte mit seinen Eltern versteckt« 1937 meldete der Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens an* Diesem Antrag wurde durch Bescheid vom 24. Juni 1939 voll entsprochen* Mit einem am 4* Januar I960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben beanspruchte der Kläger außerdem Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit* Die Landesrentenbehörde lehnte den Anspruch aus medizinischen Gründen am 7* Februar 1962 ab* Die Klage gegen diesen Bescheid blieb ohne Erfolg* Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht erachteten den Entschädigungsanspruch für unbegründet , weil der Kläger die Antragsfrist des § 189 Abs* 1 BEG versäumt habe und auch die nach Lage der Sache allein in Betracht kommenden allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG nicht erfülle. Nach Eintritt der Rechtskraft des am 13* Januar 1963 verkündeten Berufungsurteils bat der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 1965 unter Berufung auf den durch das BEG-Schlußgesetz eingefügten § 189a BEG, das Verfahren wiederaufzunehmen* Die Behörde weigerte sich, weil die Voraussetzungen des §160 BEG gerichtlich verneint worden seien* Der Kläger erreichte jedoch unter Angleichungsgesichtspunkten eine medizinische Neuprüfung. Diese führte wiederum zu einem dem Kläger ungünstigen Ergebnis, so daß die Behörde mit Bescheid vom 25* Juli 1966 den Entschädigungsanspruch erneut ablehnte* Die Klage gegen diesen Bescheid blieb im ersten Rechts- zug wegen Fehlens der Angleichungsvoraussetzungen erfolglos« Vor dem Berufungsgericht ließ der Beklagte erklären, der Antrag des Klägers werde auch insoweit zurückgewiesen, als er auf Art« III Nr« 1 Abs« 4 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 189a BEG gestützt sei, weil die im VorprozeB ergangenen Entscheidungen nicht nur darauf beruhten, daß die Antragsfrist versäumt sei« Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht« Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten« Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet« I. Der Berufungsrichter verneint die Voraussetzungen der Angleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1a BEG-SchlußG, weil das das Erstverfahren abschließende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13* Januar 1963 nicht aus medizinischen Gründen den Anspruch verneint habe, sondern wegen Versäumung der Anmeldefrist und wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des §160 BEG« Diese Beurteilung trifft zu« II. 1« Der Berufungsrichter legt weiter dar, dem Kläger stehe auch kein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG in Verbindung mit Art. I Nr. 112 BEG-SchlußG, § 189a BEG zu. Zwar sei auf Grund des § 189a BEG das Hindernis der verspäteten Anmeldung entfallen. Dieses Hindernis sei jedoch nicht allein dafür maßgebend gewesen, daß die gegen den Bescheid des Erstverfahrens gerichtete Klage erfolglos geblieben sei. Vielmehr seien auch die allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 160 BEG verneint worden. Daß es sich hierbei um eine nach der damaligen Rechtslage für die Entscheidung nicht erforderliche zusätzliche Begründung handele, sei unerheblich. Ausschlaggebend sei, daß der Anspruch des Klägers, wenn bereits im damaligen Zeitpunkt die Vorschrift des § 189a BEG in Geltung gewesen wäre, jedenfalls an dem Fehlen der Voraussetzungen des § 160 BEG gescheitert wäre. Für die Begründetheit des Anspruchs komme es somit von dem Standpunkt aus, den das Berufungsgericht in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 13. Januar 1963 vertreten habe, auf die Gesetzesänderung nicht an. 2. Mit dieser Begründung kann ein Antragsrecht des Klägers auf erneute Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 in Verbind!mg mit Abs. 1 BEG-SchlußG nicht verneint werden. Wie vom Senat in der RzW 1971, 41 Nr. 35 abgedruckten Entscheidung dargelegt worden ist, hat das Gesetz die Zulässigkeit eines derartigen Antrags nicht an die Begründung früherer Entscheidungen über den erneut erhobenen Anspruch gebunden. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Neuantrags gemäB Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG werden abschließend in dieser Vorschrift bestimmt. Danach kann der Berechtigte einen Antrag auf Entschädigung stellen, wenn ihm auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Ob das der Fall ist, muß im Vege einer konkreten Prüfung des Einzelfalls festgestellt werden (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28). Dabei ist der Rechtszustand unmittelbar vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes maßgebend. Für den Vergleich der Rechtslage nach bisherigem Recht mit der Rechtslage nach dem BEG-Schlußgesetz im konkreten Einzelfall besteht keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen oder an die rechtliche Beurteilung in der früheren Entscheidung (BGH RzW 1970, 362 Nr. 28). Für Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG gilt, wie weiterhin in der Entscheidung BGH RzW 1971# 41 Nr. 35 dargelegt ist, das gleiche. Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen erst auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die Durchsetzung von Ansprüchen ermöglicht oder erleichtert worden ist. Im Falle des Klägers handelt es sich um die Änderung in Art. I Nr. 111 BEG-SchlußG, § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG. Im Zeitpunkt der An- meldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden war die Frist des § 189 Abs* 1 Satz 2 BEG abgelaufen* Es war kein Anspruch mehr anhängig* Der Kläger konnte deshalb den Gesundheitsschadensanspruch nicht mehr nachschieben (BGH RzW 1965, 277)* Nach bisherigem Recht war er nicht mehr anspruchsberechtigt* Das BEG-SchluBgesetz hat die Rechtslage zu seinen Gunsten geändert« Er kann sich jetzt auf § 189 Abs* 3 Satz 2 BEG berufen* Denn die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch nicht an der verspäteten Anmeldung scheitern lassen, sondern mit Bescheid vom 7. Februar 1962 zur Sache entschieden und damit stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (BGH RzW 1970, 314). Daran sind die Entschädigungsgerichte gebunden, obwohl die stillschweigende Wiedereinsetzung vor dem 18. September 1965 gewährt worden ist (BGH RzW 1966, 276). Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob auch die Änderung in Art. I Nr. 112 BEG-SchluBG, § 189a BEG eingreift. Jene Gesetzesänderung gewährte jedenfalls dann ein Neuantragsrecht gemäß Art. III Nr* 1 Abs* 4 in Verbindung mit Abs* 1 BEG-SchluBG, wenn stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt worden wäre« Die Voraussetzungen, unter denen Art. Ill Nr. 1 Abs* 4 in Verbindung mit Abs* 1 BEG-SchluBG ein Neuantragsrecht gewährt, sind erfüllt’. Ober den Anspruch des Klägers ist daher sachlich zu entscheiden. Dabei 8 - wird die neuere Rechtsprechung zu § 160 BEG (BGH RzW 1968, 571 Nr. 34; 575 Nr. 35) zu beachten sein. Deshalb wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Wüstenberg Zorn Henkel Portmann !