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BGH · ix zr 199/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 199/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 14• Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Daß der Kläger nach dem Ende der Verfolgung vorübergehend an einem Erschöpfungszustand gelitten und 1961 neur-asthenische und neuro-vegetative Störungen gehabt habe, seien für das Angleichungsverfahren bindende tatsächliche Feststellungen. Die Beurteilung dieser Leiden und ihres Zuscnmmenhangs mit der Verfolgung habe sich seit dem Erstbescheid nicht gewandelt. Allerdings möge sich der Gesundheitszustand des Klägers seit 1961 verschlechtert haben. Das Berufungsgericht wird zu prüfen und darzulegen haben, daß der Kläger zu dem Kreis der entschädigungsberechtigten Personen gehört.

LandStörungVerfolgungAnspruchBeurteilungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF n
J 021
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 199/69	URTEIL
Verkündet am
14* Oktober 1971
Amtsinspektor
 ala Urknndflbeamter der Geachiftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Leon
*
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr«
und^HHB» KMi
 gegen
Land

vertreten
 durch
die Landesrentenbehörde in
f
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 14• Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27* Oktober 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die EntSchädigungsbehörde lehnte den Anspruch des 1901 in Izmir geborenen Klägers auf Rente für Gesundheitsschaden 1961 ab, weil auf die Verfolgung nur ein allgemeiner seelischer und körperlicher Erschöpfungszustand in den ersten Jahren nach deren Ende zurückzuführen sei. Die fort-
 
bestehenden neurasthenischen und neuro-vegetativen Störungen seien anlagebedingt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Im Dezember 1965 beantragte der Kläger unter Berufung auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG eine neue Entscheidung über seinen Anspruch. Behörde, Land- und Oberlande sgericht haben ihn wiederum verneint.
Mit der Revision verfolgt ihn der Kläger weiter.
Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
EntscheidungsgrUnde
 Der Berufungsrichter nimmt an, der Angleichungsantrag sei sachlich nicht gerechtfertigt. Seit der früheren Entscheidung hätten sich weder medizinische noch rechtliche Erkenntnisse ergeben, die eine günstigere Beurteilung der damals zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse zuließen. Daß der Kläger nach dem Ende der Verfolgung vorübergehend an einem Erschöpfungszustand gelitten und 1961 neur-asthenische und neuro-vegetative Störungen gehabt habe, seien für das Angleichungsverfahren bindende tatsächliche Feststellungen. Die Beurteilung dieser Leiden und ihres Zuscnmmenhangs mit der Verfolgung habe sich seit dem Erstbescheid nicht gewandelt. Allerdings möge sich der Gesundheitszustand des Klägers seit 1961 verschlechtert haben. Deswegen sei sein Anspruch jedoch ebensowenig begründet, weil er den Neuantrag nicht auf die §§ 35, 206 BEG, sondern
 auf die Angleichungsbestimmungen des Art. IV Nr. i Abs. 1 a BEG-SchlußG gestützt habe und auch kein seit 1961 eingetretener Spätschaden in Betracht komme.
Die durch diese Begründung aufgeworfenen Prägen hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 abweichend beantwortet. Hierauf wird verwiesen.
Das Berufungsgericht wird zu prüfen und darzulegen haben, daß der Kläger zu dem Kreis der entschädigungsberechtigten Personen gehört. Dem Kläger gibt die Zurückverweisung Gelegenheit, den medizinischen Sachverhalt in vollem Umfang
 zur Nachprüfung zu stellen.
Mai
 Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen
 Henkel