Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 10. 1 Der Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver- August 2016 erfolgten Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlusses vom 14. (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beginnt erst mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses (vgl. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 zu dem Beginn der Berufungsbegründungsfrist; vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 199/16 vom 10. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:101016BIXZR199.16.0 -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 10. Oktober 2016 beschlossen: Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. März 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: 1 Der Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver- säumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§ 233 Satz 1 iVm § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie hat innerhalb der Beschwerdefrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht, wobei sie mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht von vornherein rechnen musste. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begann wenige Tage nach der am 4. August 2016 erfolgten Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2016 (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 -VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f). Die Nichtzulassungsbeschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag sind am 18. August 2016 fristgerecht eingegangen. 2 Die Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beginnt erst mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 zu dem Beginn der Berufungsbegründungsfrist; vom 18. Juni 2015-III ZR 168/15, nv). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2014 -90 57/14 -KG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2016 -14 U 154/14 -