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BGH · IX ZR 199/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 199/07

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 24. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die GmbH und deren Prozessbevollmächtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsverhältnis. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam. 7 Die Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionäre und ihre Strafbewehrung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung für die Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsangehörigen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs.4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Die vom Kläger Unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 im Wesentlichen inhaltsgleich. Das Einverständnis des Mandanten mit der Weitergabe der zu dem Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung der Vergütung jeweils erforderlichen Informationen innerhalb der vorformulierten Zustimmungserklärung ist auch nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), wie die Revisionserwiderung meint. 9 Der Inhalt der Einverständniserklärung verdeutlicht überdies hinreichend, dass bei Bedarf auch Angaben zu dem Gegenstand und zu dem Umfang des Mandates an den Zessionär weitergegeben werden dürfen. Dies gilt jedenfalls beim Ansatz einer Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, soweit der angenommene Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) und der nach § 14 RVG bestimmte Gebührensatz zu ihrer Prüfung solche Tatsachenkenntnis voraussetzen. 10 Die von der Revisionserwiderung darüber hinaus aufgeworfene Frage nach der Weitergabe ergangener Gerichtsentscheidungen ist für den Streitfall nicht erheblich. Gleichfalls nicht erheblich ist die Frage, ob die erteilte Zustimmung zur Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs auch für künftige Mandate zwischen denselben Beteiligten Wirkung entfaltet. Die hier als Vorfrage des Freistellungsanspruchs zu prüfende erste Abtretung eines anwaltlichen Honoraranspruchs bleibt von der in Frage gestellten Dauerwirkung der erteilten Zustimmung unberührt. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes ändert sich nichts, wenn der Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten wird. und Kollegen dem Kläger eine Berechnung ihrer Vergütungsforderung (§10 Abs. 1 RVG) erteilt und darin ihr Billigkeitsermessen gemäß § 14 RVG selbst ausgeübt haben. Da der Kläger weder auf die anwaltliche Berechnung gemäß § 10 Abs. 1 RVG verzichtet noch einer Delegation des Billigkeitsermessens bei Rahmengebühren an die C. zu § 14 RVG näher das Urteil des Senates in der Sache IX ZR 219/07 vom heutigen Tage).

Zitierte Normen: § 203 StGB Art. 103 GG § 49b BRAO § 305c BGB § 2 RVG § 5 ARB § 10 RVG
RVGForderungGmbHRevisionserwiderungAbtretungKlägerSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 199/07	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 4. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 31. Oktober 2008 geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Der	Kläger und seine Ehefrau ließen sich bei der Abwehr nachbarrechtli-
cher Störungen außergerichtlich durch die Rechtsanwälte M. und Kollegen vertreten. Die Beklagte erteilte als Schadenabwicklungsunternehmen des kläge-rischen Rechtsschutzversicherers für diese Angelegenheit Deckungszusage. Die beauftragten Rechtsanwälte setzten für ihre Tätigkeit eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 10.000 € nebst einer 0,3-fachen Erhöhungsgebühr an (Nrn. 2300, 1008 RVG W). Einschließlich Auslagenerstattung und Umsatzsteuer belief sich die anwaltliche Forderung gegen den Kläger auf 925,22 €.
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2	Die Rechtsanwälte M. und Kollegen haben die bezeichnete
 rung an die C.	GmbH	abgetreten.	Diese	GmbH	lässt	ihre
 rungen durch die D.	AG	einziehen.
3	Der Kläger Unterzeichnete im Juli 2006 eine ihm von Rechtsanwalt M. vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts:
Forde-
Forde-
"Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der
-	Weitergabe der zu dem Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils
 erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandantenkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D.	AG
- A.	und	die	C.
GmbH
-	Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die
C.	GmbH.
Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatie-rungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftrage ich hiermit die C.	GmbH	und	deren Prozessbevollmächtigte
 mit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsverhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten.
Die C.	GmbH	kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorar-
forderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die C.	GmbH	eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kredit-
schutzorganisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen.
Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die C.	die	Leistungen
 meines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist.
Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten."
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4	Die	Parteien	streiten	über	die	Wirksamkeit	dieser Abtretung. Die Beklag-
te hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Sachantrag weiter, von der Forderung der C.
GmbH aus dem den Rechtsanwälten M. und Kollegen erteilten Mandat freigestellt zu werden.
Entscheidunqsqründe:
5	Die Revision ist begründet.
6	Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam. Ohne Erfolg erhebt die Revisionserwiderung dagegen Bedenken, weil bis zur Änderung von § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB anwaltliche Verrechnungsstellen von diesem Straftatbestand nicht erfasst waren.
7	Die Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf Zessionäre und ihre Strafbewehrung nach § 203 StGB ist keine verfassungsrechtlich gebotene Voraussetzung für die Abtretbarkeit von Vergütungsansprüchen der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsangehörigen. Wäre dies anders, könnten solche Ansprüche auch nicht gepfändet werden, was die Rechtsprechung schon früher als zulässig anerkannt hat (vgl. BGHZ 141, 173, 177), ohne damit
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dem Gesetzgeber Anlass zu bieten, vermeintliche Pflichtendefizite und Strafbarkeitslücken auszufüllen. Die Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen ist durch Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) auch nur für die Angehörigen anwaltlicher Verrechnungsstellen begründet worden, ohne die Abtretung anwaltlicher Vergütungsansprüche an andere Empfänger zu hindern. Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot, Strafbarkeitslücken rückwirkend zu schließen (siehe dazu BVerfGE 26, 31, 42; 64, 389, 393; 81, 132, 135), und die ebenfalls nicht rückwirkende Verschwiegenheitspflicht neuer Gläubiger gemäß § 49b Abs. 4 Satz 4 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 stehen deshalb der vom Senat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (aaO) vorgenommenen Auslegung von Art. 20 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Sinne eines rückwirkenden Inkrafttretens der mit Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes angeordneten Anpassung von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO an g rund rechtliche Erfordernisse nicht entgegen.
8	Entgegen	dem	von	der	Revisionserwiderung eingenommenen Stand-
punkt kann hier wie in der Sache IX ZR 53/07 ferner offen bleiben, ob § 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 an der Rückwirkung des neu gefassten Satzes 2 teil hat. Die vom Kläger Unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 im Wesentlichen inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits dargestellten Gründen zu bejahen. Das Einverständnis des Mandanten mit der Weitergabe der zu dem Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung der Vergütung jeweils erforderlichen Informationen innerhalb der vorformulierten Zustimmungserklärung ist auch nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), wie die Revisionserwiderung meint. Denn der engere Zusammenhang mit dieser Erklärung des Mandanten, nicht mit den wei-
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terhin beigefügten allgemeinen Mandanteninformationen zur Einschaltung der anwaltlichen Verrechnungsstelle, ergibt sich sowohl aus § 402 BGB als auch jetzt aus § 49b Abs. 4 Satz 3 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007.
9	Der Inhalt der Einverständniserklärung verdeutlicht überdies hinreichend, dass bei Bedarf auch Angaben zu dem Gegenstand und zu dem Umfang des Mandates an den Zessionär weitergegeben werden dürfen. Dies gilt jedenfalls beim Ansatz einer Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, soweit der angenommene Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) und der nach § 14 RVG bestimmte Gebührensatz zu ihrer Prüfung solche Tatsachenkenntnis voraussetzen.
10	Die von der Revisionserwiderung darüber hinaus aufgeworfene Frage nach der Weitergabe ergangener Gerichtsentscheidungen ist für den Streitfall nicht erheblich. Gleichfalls nicht erheblich ist die Frage, ob die erteilte Zustimmung zur Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs auch für künftige Mandate zwischen denselben Beteiligten Wirkung entfaltet. Die hier als Vorfrage des Freistellungsanspruchs zu prüfende erste Abtretung eines anwaltlichen Honoraranspruchs bleibt von der in Frage gestellten Dauerwirkung der erteilten Zustimmung unberührt.
11	Die Einwendung der Beklagten aus § 5 Abs. 1 ARB 2000 ist unbegründet. Der Kläger verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforderung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes ändert sich nichts, wenn der Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten wird.
Die Revision führt danach zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Spruchreife - zur Zurückverweisung der Sache. Ungeklärt ist bisher, ob die Rechtsanwälte M. und Kollegen dem Kläger eine Berechnung ihrer Vergütungsforderung (§10 Abs. 1 RVG) erteilt und darin ihr Billigkeitsermessen gemäß § 14 RVG selbst ausgeübt haben. Die im Schriftsatz des Klägers vom 20. Dezember 2006 (S. 2 oben) als Anlage zu dem Beleg seines dahingehenden Vortrages in Bezug genommene "Rechnung" des Rechtsanwaltes M. ist in den Gerichtsakten nicht auffindbar. Da der Kläger weder auf die anwaltliche Berechnung gemäß § 10 Abs. 1 RVG verzichtet noch einer Delegation des Billigkeitsermessens bei Rahmengebühren an die C.	GmbH	zuge-
stimmt hat, hängt der Erfolg der Klage von dieser Vorfrage ab (vgl. zu § 14 RVG näher das Urteil des Senates in der Sache IX ZR 219/07 vom heutigen Tage). Tatrichterlicher Aufklärung bedarf schließlich noch der vom Beklagten
 bestrittene Gegenstandswert für die angesetzte Geschäftsgebühr. Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit, zu diesen Streitpunkten Vortrag und Beweisangebote zu ergänzen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 05.02.2007 - 147 C 299/06 -LG Köln, Entscheidung vom 24.05.2007 - 24 S 17/07 -