Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2 3. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. - auch für den Fall eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs der späteren Gemeinschuldnerin durch schlüssiges Verhalten vereinbart haben, um ein von mehreren Gläubigerbanken zu tragendes Sanierungsvorhaben zu sichern (vgl. BGHZ 109, 171, 177) und damit für das Revisionsgericht verbindlich (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 198/96 BESCHLUSS vom 2 3. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2 3. Oktober 1997 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 2.091.000 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat dem klagenden Konkursverwalter zu Recht einen Anspruch aus dem Girovertrag auf das Guthaben der Gemeinschuldnerin auf dem Unterkonto 02 zuerkannt. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte und die Ge- 3 meinschuldnerin, nachdem sie die Kontokorrentbindung durch die Umbuchung auf das Unterkonto einvernehmlich aufgehoben hatten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21. Mai 1987 - III ZR 56/86, ZIP 1987, 1037, 1038; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch - Bd. I - § 47 Rdnr. 56), einen Ausschluß des AGB-Pfandrechts - und damit zugleich eines Auf-rechnungs- und Zurückbehaltungsrechts (vgl. BGHZ 61, 72, 77) - auch für den Fall eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs der späteren Gemeinschuldnerin durch schlüssiges Verhalten vereinbart haben, um ein von mehreren Gläubigerbanken zu tragendes Sanierungsvorhaben zu sichern (vgl. BGHZ 128, 295, 299). Die entsprechende tatrichterliche Auslegung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände ist möglich (vgl. BGHZ 109, 171, 177) und damit für das Revisionsgericht verbindlich (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Kreft Zugehör Kirchhof Ganter Fischer