* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 198/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 198/95

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 7. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. sich ergibt, daß für die Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei dem Berufungsurteil eine sachliche Notwendigkeit gefehlt hat (§ 29 DRiG; vgl. Juli 1995 - V ZB 6/94, NJW 1995, 2791, 2792 f); soweit es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, hat die Revision nicht zu demindest dargelegt, daß sie zweckentsprechende Aufklärung gesucht habe (vgl. Der Tatrichter hat rechtsfehlerfrei festgestellt, die mit dem Aufdruck "Kopie" versehene und von der Beklagten Unterzeichnete "Vorauszahlungsbürgschaft", die mit Wissen und Wollen der Beklagten durch die Hauptschuldnerin der Klägerin zugeleitet worden sei, sei aus deren maßgeblicher Sicht (vgl. November 1991 - IX ZR 20/91, NJW 1992, 1448) nicht eine Abschrift eines - allein unterschriebenen - Originals, sondern eine zweite Urschrift gewesen, die die Klägerin als Bürgschaftsübernahme habe verstehen dürfen.

Zitierte Normen: § 29 DRiG
NJWZPORechtsstreitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 198/95	BESCHLUSS
vom 7. November 1996
in dem Rechtsstreit
VBHHB- und WMH AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Udo BBBB, Harald B Rolf KflHBBr Rainer KnB^ Ulrich MlBBB und Stephan A^B Wa« S,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
EaBH b(
vertreten durch den Geschäftsführer Hassan D< KoB^IBBstraße 1,
GmbH,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr.
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 7. November 1996 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Mai 1995 wird nicht angenom^-men.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisions-instanz beträgt 200.000 DM.
Gründe
 Der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Besetzungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden (§§ 551 Nr. 1, 554 Abs. 3 Nr. 3b, 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Es fehlt die Angabe von Einzeltatsachen, aus denen
3
sich ergibt, daß für die Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei dem Berufungsurteil eine sachliche Notwendigkeit gefehlt hat (§ 29 DRiG; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 1995 - V ZB 6/94, NJW 1995, 2791, 2792 f); soweit es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, hat die Revision nicht zu demindest dargelegt, daß sie zweckentsprechende Aufklärung gesucht habe (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91, NJW 1992, 512 m.w.N.).
Der Tatrichter hat rechtsfehlerfrei festgestellt, die mit dem Aufdruck "Kopie" versehene und von der Beklagten Unterzeichnete "Vorauszahlungsbürgschaft", die mit Wissen und Wollen der Beklagten durch die Hauptschuldnerin der Klägerin zugeleitet worden sei, sei aus deren maßgeblicher Sicht (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, NJW 1992, 1448) nicht eine Abschrift eines - allein unterschriebenen - Originals, sondern eine zweite Urschrift gewesen, die die Klägerin als Bürgschaftsübernahme habe verstehen dürfen. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter