Februar 1987 verlängerten Frist zur Begründung der Revision, ihm als Revisionskläger Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und, nachdem sein Prozeßbevollmächtigter angezeigt hatte, daß er ihn nicht mehr vertrete, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen. Die Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger persönlich und die Übersendung einer Abschrift an seinen früheren Prozeßbevollmächtigten wurde durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Senats am 20. März 1987 erhielt der Kläger, der durch seinen früheren Prozeßbevollmächtigten Kenntnis von dem Beschluß erhalten hatte, von dem Berichterstatter des Senats und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Auskunft, für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist sei die Zustellung des Beschlusses an ihn maßgeblich. Die Zustellung an den Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift (Ba^H^HIH, L^^HHIstraße () ist mit dem Vermerk: "Empfänger unbekannt" zurückgelangt. Februar 1987 an den Kläger unter jener Anschrift ist ebenfalls mit dem Vermerk: "Empfänger unbekannt" zurückgelangt. Februar 1987 war der Kläger ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, so daß ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (§ 233 ZPO), die innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden müßte (§ 234 Abs. 1 ZPO), die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). März 1987 erteilte Auskunft zutreffend war, die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages mithin nicht vor der Zustellung des Beschlusses an ihn beginnen werde (vgl. Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 203 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF f IX ZR 198/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rudolf Lorenz B m Straße Kläger und Revisionskläger, gegen Rechtsanwalt Leo E Straße ( Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: wn 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 14. April 1987 beschlossen: Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 19. Februar 1987 wird bewilligt. Gründe Der Kläger beantragte innerhalb der bis zu dem 20. Februar 1987 verlängerten Frist zur Begründung der Revision, ihm als Revisionskläger Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und, nachdem sein Prozeßbevollmächtigter angezeigt hatte, daß er ihn nicht mehr vertrete, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Senat lehnte durch Beschluß vom 19. Februar 1987 beide Anträge ab. Die Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger persönlich und die Übersendung einer Abschrift an seinen früheren Prozeßbevollmächtigten wurde durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Senats am 20. Februar 1987 verfügt. Bei einem Telefonanruf am 4. März 1987 erhielt der Kläger, der durch seinen früheren Prozeßbevollmächtigten Kenntnis von dem Beschluß erhalten hatte, von dem Berichterstatter des Senats und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Auskunft, für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist sei die Zustellung des Beschlusses an ihn maßgeblich. Dabei erklärte er dem 3 Urkundsbeamten, wie dieser in seinem Aktenvermerk vom 10. März 1987 niedergelegt hat, auf dessen ausdrückliche Frage, an seiner bei den Akten befindlichen zustellungsfähigen Anschrift habe sich nichts geändert. Die Zustellung an den Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift (Ba^H^HIH, L^^HHIstraße () ist mit dem Vermerk: "Empfänger unbekannt" zurückgelangt. Nach Auskunft der Bundespost in BaHHHHHi ist er nicht mehr Inhaber des von ihm angegebenen dortigen Postfachs S (Vermerk des Urkundsbeamten aaO). Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt BaSHHHB hat auf Anfrage mit Schreiben vom 30. März 1987 mitgeteilt, der Kläger sei in BaUHHHH nicht gemeldet, solle jedoch in der G^^flHIHMtraße SH in BaHHMHHi wohnhaft sein. Die Zustellung des Beschlusses vom 19. Februar 1987 an den Kläger unter jener Anschrift ist ebenfalls mit dem Vermerk: "Empfänger unbekannt" zurückgelangt. Der Aufenthalt des Klägers ist mithin unbekannt. Bis zur Entscheidung seiner Anträge durch den Beschluß vom 19. Februar 1987 war der Kläger ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, so daß ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (§ 233 ZPO), die innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden müßte (§ 234 Abs. 1 ZPO), die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Der nicht verkündete Beschluß hätte dem Kläger formlos mitgeteilt werden können (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 1984 - II ZB 3/84, VersR 1985, 69 m.w.N.). Ob das der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision entgegen- stehende Hindernis behoben wurde, als er von seinem früheren Prozeßbevollmächtigten von dem Beschluß erfuhr, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger konnte darauf vertrauen, daß die ihm am 4. März 1987 erteilte Auskunft zutreffend war, die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages mithin nicht vor der Zustellung des Beschlusses an ihn beginnen werde (vgl. BGHZ 93, 300, 305) . Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 203 Abs. 1 ZPO). Der Senat bewilligt die öffentliche Zustellung (§ 204 Abs. 1 ZPO). Eines Antrags dafür bedurfte es nicht, weil die Zustellung von Amts wegen erfolgen muß (§§ 329 Abs. 2, 208 ZPO). Merz Gärtner