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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29* November 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch die ungünstigen Bedingungen während des illegalen Lebens habe sie sich außerdem Rheuma, Asthma, eine neuro-vegetative Dystonie mit Depressionen und Drüsenstörungen zugezogen. Anschluß an die Verfolgung der Klägerin sei nicht erbracht Den Bescheid vom 23. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Gutachterdienstes lehnte die Behörde den Antrag ab, weil auch aus heutiger medizinischer Sicht eine der Klägerin günstigere Entschei dung nicht möglich sei Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. 1. Das Berufungsgericht hält den Antrag der Klägerin nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG zwar für zulässig, aber nicht für begründet. Ob von der Klägerin im Angleichungsverfahren auch ein Anspruch auf KapitalentSchädigung geltend gemacht werden könne, brauche hier nicht entschieden zu werden, weil der Anspruch jedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt sei. Im Angleichungsverfahren habe sich die neue Prüfung darauf zu beschränken, ob auf Grund neuer medizinischer oder rechtlicher Erkenntnisse eine der Klägerin günstigere Entscheidung möglich sei. mit den Einfluß der Verfolgung auf dieses Leiden nicht vor. werden mußte, könne ein Kausalzusammenhang mit der Verfolgung auch im Angleichungsverfahren nicht festgestellt werden. 2. Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zu den Rechtsgrundsätzen, die der Senat für das Angleichungs-verfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG in RzW 1970, 77 Nr. 24 aufgestellt hat. In dem Vorbescheid vom 4* Oktober 1961 wird nur gesagt, daß der Nachweis der Behandlung einer Zuckerharnruhr im Anschluß an die Verfolgung von der Klägerin nicht erbracht wurde. Lurch die Zurückverweisung erhält die Klägerin Gelegenheit, den medizinischen Sachverhalt voll nachprüfen zu lassen Ergibt sich dabei eine mindestens 25 #ige verfolgungs bedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit auch für die Zeit vor dem 1. November 1953, steht ihr auch ein Anspruch auf KapitalentSchädigung nach Maßgabe der §§ 161,

medizinischFeststellungAngleichungsverfahrenAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

B UNDESGERICHTSHO l<
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
28, September 1972
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Andla Tauba
 Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 gegen
Land
 Nordrhein
Westfalen
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■
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf,
straße
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Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne ündliche Verhandlung am 28. September 1972 unter Mitwirkung
i
des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29* November 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei•
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1920 geborene, aus Polen stammende Klägerin mußte ab Juni 1942 in Paris den Judenstern tragen. Als im März 1943
ihr Vater verhaftet und deportiert wurde, flüchtete sie mit ihrer Mutter nach Chauffery und lebte dort bis zur Befreiung unter falschem Namen versteckt. 1948 erwarb sie die französische Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin stellte unter anderem Antrag auf Ent Schädigung ihres Gesundheitsschadens. Dabei machte sie
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geltend, sie habe bei der Verhaftung ihres Vaters einen Schock erlitten und leide seitdem an Zuckerkrankheit. Durch die ungünstigen Bedingungen während des illegalen Lebens habe sie sich außerdem Rheuma, Asthma, eine neuro-vegetative Dystonie mit Depressionen und Drüsenstörungen zugezogen.
Die Landesrentenbehörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23. Mai 1962 ab, weil verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden nicht wahrscheinlich seien. Dabei nahm sie Bezug auf einen Vorbescheid, in dem sie ausgeführt
 hatte, der Nachweis der Behandlung einer Zuckerhamruhr i

Anschluß an die Verfolgung der Klägerin sei nicht erbracht Den Bescheid vom 23. Mai 1962 focht die Klägerin nicht an.
Die Klägerin beantragte gemäß Art. IV BEG-SchlußG rechtzeitig erneute Entscheidung über ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres Gutachterdienstes lehnte die Behörde den Antrag ab, weil auch aus heutiger medizinischer Sicht eine der Klägerin günstigere Entschei
 dung nicht möglich sei
 Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit
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ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung einer Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und einer Rente ab 1. November 1953 unter Zuerkennung einer mindestens 25 #igen verfolgungsbedingten Erwerbsminderung,
 mindestens in den vergleichbaren mittleren
 Einstufung
Dienst und Zugrundelegung eines Hundertsatzes von min destens 28 weiter. Der Beklagte hat sich im Revisions verfahren nicht vertreten lassen.
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Entscheidun
 runde
Die Revision ist begründet,
1. Das Berufungsgericht hält den Antrag der Klägerin nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG zwar für zulässig, aber nicht für begründet. Ob von der Klägerin im Angleichungsverfahren auch ein Anspruch auf KapitalentSchädigung geltend gemacht werden könne, brauche hier nicht entschieden zu werden, weil der Anspruch jedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt sei. Im Angleichungsverfahren habe sich die neue Prüfung darauf zu beschränken, ob auf Grund neuer medizinischer oder rechtlicher Erkenntnisse eine der Klägerin günstigere Entscheidung möglich sei. Das sei nicht der Pall.
Hinsichtlich der Zuckerhararuhr lägen neue medizinische Erkenntnisse über die Entstehungsursachen und da-
.
mit den Einfluß der Verfolgung auf dieses Leiden nicht vor. Ein Anspruch der Klägerin wegen dieses Leidens schei tere zudem daran, daß im Vorbescheid vom 4. Oktober 1961, der zur Grundlage des Bescheides vom 23. Mai 1962 gemacht worden sei, eine Behandlung der Zuckerkrankheit unmittel-
bar nach dem Schockerlebnis
 der Verhaftung des Vaters
 verneint worden sei. Von dieser gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG bindenden Feststellung sei im Angleichungsverfahren auszugehen. Da die Entstehung einer Zuckerharnruhr durch äußere Ereignisse nach allgemeiner medizinischer Auffassung nur dann wahrscheinlich sei, wenn diese Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang mit einem schweren
 Schockerlebnis entstand und sofort mit Insulin behandelt
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werden mußte, könne ein Kausalzusammenhang mit der Verfolgung auch im Angleichungsverfahren nicht festgestellt werden.
b)
Einer Nachprüfung der von der Klägerin behaupte
 ten rheumatischen Beschwerden und einer chronischen reaktionellen Depression im Angleichungsverfahren stehe
, IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG entgegen. Dem Bescheid
 Art
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23. Mai 1962 lägen die Gutachten der Ärzte Dr. Müller
 und Dr. Goldsztein zugrunde, die eine psychische und rheumatische Erkrankung der Klägerin befundmäßig ausschlössen. Im Angleichungsverfahren könnten Angriffe gegen die Befunderhebung nicht nachgeholt werden. Außer
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seien auch hinsichtlich dieser Leiden seit Erlaß des
 Bescheides vom 23. Mai 1962 neue medizinische Erkennt nisse nicht erarbeitet worden.
2. Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zu den Rechtsgrundsätzen, die der Senat für das Angleichungs-verfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG in RzW 1970, 77 Nr. 24 aufgestellt hat. Hierauf wird verwiesen.
Eine Bindung an tatsächliche Feststellungen gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG könnte zwar in soweit bestehen, als in der früheren Entscheidung tatsächlich eine Behandlung der Zuckerkrankheit unmittelbar nach der Verhaftung des Vaters der Klägerin verneint worden wäre. Denn Feststellungen über die Behänd lung oder Nichtbehandlung gesundheitlicher Störungen sind bindende tatsächliche Feststellungen. An einer solchen Feststellung fehlt es jedoch, wenn eine vom
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Berechtigten behauptete Tatsache lediglich als nicht erweisbar erachtet worden ist. Las gilt auch, wenn ärztliche Zwischenbehandlungen nicht festgestellt werden konnten. So liegt der Fall hier. In dem Vorbescheid vom 4* Oktober 1961 wird nur gesagt, daß der Nachweis der Behandlung einer Zuckerharnruhr im Anschluß an die Verfolgung von der Klägerin nicht erbracht wurde. Auch insoweit sind im Angleichungsverfahren ergänzende tatsächliche Feststellungen möglich (BGH aaO).
Las Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Lurch die Zurückverweisung erhält die Klägerin Gelegenheit, den medizinischen Sachverhalt voll nachprüfen zu lassen
 Ergibt sich dabei eine mindestens 25 #ige verfolgungs
 bedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit auch für die Zeit vor dem 1. November 1953, steht ihr auch ein Anspruch auf KapitalentSchädigung nach Maßgabe der §§ 161,
36, 37 BEG zu.
Mai	Zorn	Henkel
 Lr• Thumm
 Po rtmann