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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Pörtmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 8. Februar 1937 durch gerichtlichen Vergleich endgültig geregelt« Siegmund Hers*erhielt eine weitere Kapitalentschädigung: insgesamt 12*194 DM bis 31 • Januar 1957 und monatliche Teilbeträge von 250 DM (mittlerer Dienst ohne Zuschlag) bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres« Damit sollten sämtliche Ansprüche ans der Klage abgegolten sein; zuletzt war Kapitalentschädigung im gehobenen Dienst bis 15* November 1956 beantragt« Eine Erklärung des Verfolgten Uber die Wahl der Berufsschadensrente ging nicht ein; bei seinem Tode hatten die Leistungen 30.694 DK erreicht. Die Entschädigungsbehörde verneinte ein Anfechtungsrecht nach Art« IH Nr. 3 BEG-SchlußG, weil der Erblasser schon mehr erhalten habe* als ihm nach dem geänderten Recht (§ 75 Abs.1, 2 BEG nF) zustehe. . Das Berufungsgericht luit durch Teilurteil die aus 2*940 dm KapitalentSchädigung (mittlerer’Dienst mit Zuschlag für die Zeit vom 1* Dezember 1938 bis 31* Dezember 1942) errechnete Witwenrente - das sind 41 bis 47 DM - seit 1* März 1963 und für die zurückliegende Zeit 1*200 DM zuerkannt, die Berufung zurückgewiesen, soweit die Klägerin mehr als 60 DM Monats-rente verlangt9 und ausgesprochen, daß die Auszahlung der zuerkannten Leistungen bis zur Verrechnung der Kapitalentschädigung unterbleibt* Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht« Das beklagte Land ist nicht vertreten* • Der Verfolgte sei vor Beginn der* Frist des § 04 BEG Verstorben, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben, dessen Voraussetzungen vor seinem Tode Vorgelegen hätten; seit Juli 1954 sei er in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig gewesen. Eine höhere Rente als die Mindestrente von 60 DM stehe der Klägerin daher nicht zu. Nach § 95 Abs.3 Satz 5 BEG habe sie aber auf jeden Fall 60 vom Hundert der errechne-ten Rente zu beanspruchen. In jedem Falle beurteilt sich das Recht, die Kapitalentschädigung auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG in eine Rente umzuwandeln, nach Art. III Nr. 4 Abs, 1 bis 3 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). September 1966 (Art, III Nr. 4 Abs, 1 Satz 1 BEG-SchlußG), Die Klägerin hat die Wahl erst im Januar 1970 erklärt. Als Rente ist der nach § 80 BEG bis zu dem Tode des Erblassers geleistete Teil- Eine Wiedereinsetzung in die versäumte V/ahlfrist des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG findet nicht statt (BGH Urteil vom 15. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil kommt eine höhere Festsetzung der Kapitalentschädigung, als sie das Berufungsgericht zu dem Zwecke der Rentenberechnung vorgenommen hat, aber nicht in Betracht. Der Berufungsrichter ist nicht davon überzeugt, daß die für das Jahr 1937 in Aussicht gestellte, nicht mehr vorgenommene wesentliche Erhöhung zu einem den Sätzen des gehobenen Dienstes entsprechenden Gehalt geführt hätte* Die Revision hat diese tatsächliche Feststellung nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Bei Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes erreichten die zu dem Devisenkurs umgerechneteh Erwerbseinkünfte seit 1* Januar 1943 für die Dauer von sechs Jahren die Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. Der Berufungsrichter hält diese im Sinne des § 75 Abs* 1, 2 BEG ausreichende Lebens* grund3age auch für nachhaltig, weil 1943 mit ihrem Fortbestand zu rechnen gewesen sei* Er stellt fest, daß der Ehemann der Klägerin nicht schon 1943 schwer krank war und nicht bereits.seitdem über seine Kräfte arbeitete.

Zitierte Normen: § 75 BEG
BEGBerufungsgerichtRenteVerfolgteKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF 2542 019
•	IM NAMEN DES VOLKES	■
IX 2R 438/70	URTEIL	Verkündet am 15* November 1973 Pohl, Amtsinspektor •li Urktmdtbeamter der GeechÜUttelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Irma H	geb.	■■ W^^^^th Street,
 Apt. Bit N«7A N.Y. (USA),
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	JHV» ■■■■Mi -
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7i
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Pörtmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. April 1970 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
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Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1895 geborenen und am 30. .März 1963 verstorbenen Siegmund HflP« Dieser war Buchhalter in einem Frankfurter Modewarengeschäft und wurde als Jude im November 1933 entlassen« Die Eheleute wanderten nach Nordamerika aus. Dort arbeitete der Ehemann bis I960 in einer Tabakpfeifenfabrik. Seit Juli 1954 bezog er eine Invalidenrente von der Buhdesversicherungsanstalt für Angestellte.
 
Die Ansprüche auf Itotschädigung des Berufsschadens wurden am 14. Februar 1937 durch gerichtlichen Vergleich endgültig geregelt« Siegmund Hers*erhielt eine weitere Kapitalentschädigung: insgesamt 12*194 DM bis 31 • Januar 1957 und monatliche Teilbeträge von 250 DM (mittlerer Dienst ohne Zuschlag) bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres« Damit sollten sämtliche Ansprüche ans der Klage abgegolten sein; zuletzt war Kapitalentschädigung im gehobenen Dienst bis 15* November 1956 beantragt« Eine Erklärung des Verfolgten Uber die Wahl der Berufsschadensrente ging nicht ein; bei seinem Tode hatten die Leistungen 30.694 DK erreicht.
Im Februar 1966 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf § 92 Abs« 2 BEG nF, "die Kapitalentschädigung und die Rente neu zu berechnen", und focht am 11. Juli 1966 den Vergleich an«
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Die Entschädigungsbehörde verneinte ein Anfechtungsrecht nach Art« IH Nr. 3 BEG-SchlußG, weil der Erblasser schon mehr erhalten habe* als ihm nach dem geänderten Recht (§ 75 Abs. 1, 2 BEG nF) zustehe.
Das Landgericht wies die Klage auf weitere 9*306 DM Kapitalentschädigung ab. Die Klägerin legte Berufung ein« Mit Schriftsatz vom 27* Januar 1970 erklärte sie, daß sie vom Rentenwählrecht’ (§§ 98, 86 Abs« 2 BEG) Gebrauch mache. Sie verlangt 38*358 DM Rentenrückstand seit 1. Juni I960 unter Abzug der Kapitalentschädigung und 636 DM Monatsrente seit 1. Januar 1970, hilfsweise 9*306 DM Kapitalentschädigung*
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. Das Berufungsgericht luit durch Teilurteil die aus 2*940 dm KapitalentSchädigung (mittlerer’Dienst mit Zuschlag für die Zeit vom 1* Dezember 1938 bis 31* Dezember 1942) errechnete Witwenrente - das sind 41 bis 47 DM - seit 1* März 1963 und für die zurückliegende Zeit 1*200 DM zuerkannt, die Berufung zurückgewiesen, soweit die Klägerin mehr als 60 DM Monats-rente verlangt9 und ausgesprochen, daß die Auszahlung der zuerkannten Leistungen bis zur Verrechnung der Kapitalentschädigung unterbleibt*
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht« Das beklagte Land ist nicht vertreten* •
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet«
Der Berufungsrichter bejaht die Zulässigkeit der Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchluöG, weil die Änderung des § 92 Abs* 2 HEG die Rechtslage verbessert habe. Durch die fristgerechte Anfechtung sei der Vergleich unwirksam geworden und der Berufsschadensanspruch neu zu prüfen* Die Rente, die dem Ehemann zugestanden hätte, könne die Klägerin als dessen Erbin nicht wählen; ererbteRentenrückstände seit 1* Juni I960 stünden ihr deshalb nicht zu* Hingegen seien die Voraussetzungen in §§ 98, 86 /bs. 2 BEG für die Wahl der Berufsscha-
 
denswitwenrente erfüllt. Der Verfolgte sei vor Beginn der* Frist des § 04 BEG Verstorben, ohne das Wahlrecht ausgeübt zu haben, dessen Voraussetzungen vor seinem Tode Vorgelegen hätten; seit Juli 1954 sei er in seinem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig gewesen. Die Rente errechne sich aus 2.940 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 1938 bis 31* Dezember 1942. Bei der gebotenen Einreihung in die . vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes habe der Ehemann seit 1. Januar 1943 ein im Sinne des § 75 Abs. 1, 2 BEG ausreichendes Einkommen bezogen, mit dessen Fortbestand zu rechnen gewesen sei. Eine höhere Rente als die Mindestrente von 60 DM stehe der Klägerin daher nicht zu. Nach § 95 Abs. 3 Satz 5 BEG habe sie aber auf jeden Fall 60 vom Hundert der errechne-ten Rente zu beanspruchen. In diesem Umfang sei der Rechtsstreit entscheidungsreif.
Der Berufungsrichter hat § 86 Abs. 5 Satz 3 BEG nicht angewandt. Er meint, von der Vorschrift könne im Linz elf all abgewicheh werden. Die Versorgung der Klägerin sei auch bei völliger Anrechnung nicht gefährdet; andererseits könne die Kapitälentschädigung erst in außergewöhnlich langer Zeit abgedeckt werden.
Diese Erwägungen tragen das angefochtene Urteil nicht. Es hat jedoch aus anderen Gründen Bestand.
Wach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der 1898 geborenen Klägerin 41 bis 47 DM Berufsschadenswitwenrente seit 1. Juni 1963 und 1.200 DM Entschädigung für die Zeit vor dem Tode des Verfolgten
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zu. Untor solchen Umständen bedeutet die volle Anrechnung der dem Ehemanne geleisteten 30.69A DM Kapitalentschädigung die Abweisung der Klägerin mit diesem Anspruchsteil; die Verurteilung zur Zahlung und die Anordnung der Nichtaüszahlung heben sich auf.
Das Berufungsgericht hat.der Klägerin also nichts zuerkannt. Deshalb ist der Klageanspruch in vollem Umfange zu prüfen.
Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts hat die Klägerin als Witwe kein Rentenwahlrecht»
Der Anspruch des Verfolgten auf Entschädigung des Berufsschadens wurde vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes durch Vergleich endgültig geregelt. Dahinstehen kann, ob dieser Vergleich nur die Kapitalentschädigung betraf oder auch das Rentenwahlrecht erfaßte, das nach den Feststellungen im Berufungsurteil dem Verfolgten schon im Zeitpunkt des Vergleichs zugestanden hatte. In jedem Falle beurteilt sich das Recht, die Kapitalentschädigung auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG in eine Rente umzuwandeln, nach Art. III Nr. 4 Abs, 1 bis 3 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Die Frist zur Ausübung der Wahl endete am 30. September 1966 (Art, III Nr. 4 Abs, 1 Satz 1 BEG-SchlußG), Die Klägerin hat die Wahl erst im Januar 1970 erklärt. Der Antrag der bevollmächtigten URO vom 9« Februar 1966, "Kapitalentschädigung und Rente" neu zu berechnen, bedeutete keine Erklärung der Rentenwahl. Als Rente ist der nach § 80 BEG bis zu dem Tode des Erblassers geleistete Teil-
 
betrag dor Kapi talentncl)fUti;^mg von monatlich 250 DM bezeiclmet, nicht aber zu dem Ausdruck gebracht 9 die Klägerin beanspruche statt der geleisteten Kapital- . ent Schädigung jetzt die Berufsschadenswitwenrente. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte V/ahlfrist des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG findet nicht statt (BGH Urteil vom 15. Februar 1973 - IX ZR 134/70).
Außerdem fehlen die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine- Ausübung des Wahlrechts durch die Klägerin.
Als Alleinerbin des Verfolgten ist sie nicht wahlberechtigt. Die Ersetzungsbefugnis in §§ 81, 64 und §§ 93» 96 BEG ist als höchstpersönliches Recht nicht vererblich. Das hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden (BGH RzW 1970, 324 Nr. 33; 1971, 184 Nr. 26$ 1972, 67 Nr. 22). Auch liegt keiner der Fälle vor, in denen Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG der Witwe eines berufsgeschädigten Verfolgten ein eigenes Wahlrecht gewährt. Auf EfGH RzW 1970, 324 Nr. 33 wird verwiesen.
Hilfsweise verlangt die Klägerin weitere 9.306 DM ererbte Kapitalentschädigung. Sie könnten ihr nur bei höherer Einreihung und. Ausdehnung des Entschädigungs-Zeitraums (§§ 92 Abs. 1, 76, 75 BEG mit §§ 14, 12 der 3. DV-BEG) zustehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil kommt eine höhere Festsetzung der Kapitalentschädigung, als sie das Berufungsgericht zu dem Zwecke der Rentenberechnung vorgenommen hat, aber nicht in Betracht.
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Dan Vorvcrföl/^ungsc inkommen des Verfolgten hat mit 4*000 HK jährlich die für die Einreihung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes erforderlichen Vergleichsbezüge von 5.400 RM (BesoldungsUbersicht Anlage 3 zur 3* DV-BEG 3. Lebensaltersstufe) nicht erreicht* Ob das verfolgungsbedingte Stehenbleiben im Gehalt zu berücksichtigen wäre (vgl* BGH RzW 1970, 219 Nr. 16), kann offenbleiben. Der Berufungsrichter ist nicht davon überzeugt, daß die für das Jahr 1937 in Aussicht gestellte, nicht mehr vorgenommene wesentliche Erhöhung zu einem den Sätzen des gehobenen Dienstes entsprechenden Gehalt geführt hätte* Die Revision hat diese tatsächliche Feststellung nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
Bei Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes erreichten die zu dem Devisenkurs umgerechneteh Erwerbseinkünfte seit 1* Januar 1943 für die Dauer von sechs Jahren die Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG. Der Berufungsrichter hält diese im Sinne des § 75 Abs* 1, 2 BEG ausreichende Lebens* grund3age auch für nachhaltig, weil 1943 mit ihrem Fortbestand zu rechnen gewesen sei* Er stellt fest, daß der Ehemann der Klägerin nicht schon 1943 schwer krank war und nicht bereits.seitdem über seine Kräfte arbeitete. Diese Entscheidung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters; sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
Die Revision rügt die Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG. Der Satz "Das Berufungsgericht hätte
 
die auf Seite 12 erwähnten Möglichkeiten weiterer Aufklärung wahrnehmen müssen” ist keine Verfahrens* rüge, die den Anforderungen in § 209 Abs« 1 EEG,
§ 554 Abs« 3 Nr« 2bZP0 genügt« Einer näheren* Be« gründung bedarf es nach Art« 1 Nr« 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 15. August 1969 (BGBl I 1141) nicht«
Mai	Wüstenberg	Zorn
 Henkel	Portmann
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