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BGH · IX ZR 198/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 198/67

Den auf Grund des BEG angemeldeten Entschädigungsanspruch hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, weil der Erblasser durch die Zugehörigkeit zu kommunistischen Organisationen die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe und deshalb nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Ausschluß verneint und nach dem Klageantrag erkannt. Einen bestimmenden Einfluß auf die Zielsetzungen der WN habe er als Sekretär in einem Kreis nach Lage der Dinge schwerlich gehabt, da für die politische Willensbildung vornehmlich die Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes der WN in Berlin und allenfalls noch die Kreisvorsitzenden maßgebend gewesen seien. Jahre 1953 durchgeführte polizeiliche Ermittlung wegen des Verdachts der Verbreitung kommunistischen Propagandamaterials habe keine Anhaltspunkte für diesen Verdacht ergeben und sei eingestellt worden* Auch sonst lägen keine Tatsachen vor, die den Erblasser im Sinne einer verfassungsfeindlichen Tätigkeit belasteten* Wegen seines Todes im Jahre 1957 seien auch keine neuen Tatsachen oder Belege mehr zu erwarten. Bie Annahme der Revision, der Kläger habe als Funktionär der verfassungswidrigen WN, einer Unterorganisation der SEB, objektiv und subjektiv die demokratische Grundordnung nach dem 23* Hai 1949 bekämpft, ist nicht begründet* Ber Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß nur eine solche politische Tätigkeit unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG fällt, der nach Art und Umfang eine Bedeutung zukommt, die sie zu einem ins Gewicht fallenden Faktor im Kampf um die Machtbehauptung und Machterweiterung des kommunistischen Herrschaftssystems macht. Richtig ist auch, daß die Mitgliedschaft in der SEB und im FBGB für sich allein noch nicht ausreicht, um in diesem Sinne das objektive Erfordernis des Bekämpfens zu erfüllen (BGH RzW 1963, 19 Nr. 14; 1965, 562 Nr. 32). Für die Frage, ob der Erblasser unter die Ausschlußbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG fällt, kommt es daher in erster Linie auf die Art und den Umfang seiner Tätigkeit als Angestellter ("Sekretär") des WN-Kreises Berlin-Char-lottenburg an. Gegen die sich aus dem Inhalt des Berufungsurteils ergebende Annahme des Berufungsrichters, daß er in seiner Eigenschaft als lediglich mit Verwaltungsaufgaben betrauter Sekretär eines WN-Kreises in Westberlin keine solche Funktionärstätigkeit entfaltet hatte, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf Art und Umfang der Tätigkeit des Erblassers zulassen, hat das Kammergericht mangels Vorliegens gee neter Beweismittel nicht zu ermitteln vermocht. Die Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO, welche die Revision mit dem Hinweis auf die machtpolitische Stellung eines Sekretärs im kommunistischen Apparat der DDR rechtfertigt, ist nicht begründet (Art. I Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs vom 15. zweier Jahre von 1950 bis 1952, dann entfällt damit die Grundlage der rechtlichen Erwägungen, welche die Revision unter Berufung auf BGH RzW 1963» 19 Nr* 14 für einen Ausschluß nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG den Ausführungen des Berufungsrichters entgegenhält.

Zitierte Normen: § 6 BEG § 286 ZPO § 6 BEG § 97 ZPO
TätigkeitkommunistischBEGBerlinWNErblasserpolitischeRevision

Volltext der Entscheidung

2473 073
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f
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 198/67	URTEIL
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br*
gegen
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, Zorn, Br. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin beansprucht als Witwe und Erbin des 1957 in Berlin verstorbenen Walter 14BP Entschädigung für Freiheitsentziehung. Der Erblasser war seit 1919 Mitglied der KPD.
Er wurde am 8. September 1936 verhaftet, am 1. Dezember 1937 wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und am 8. September 1939 aus der Strafhaft entlassen.
Seit 1945 gehörte er ohne besondere Funktion dem FDGB und seit 1946 der SED an. In den Jahren 1950 bis 1952 war er bei der VVN im Verwaltungsbezirk Berlin-Charlottenburg gegen Gehalt angestellt.
Den auf Grund des BEG angemeldeten Entschädigungsanspruch hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, weil der Erblasser durch die Zugehörigkeit zu kommunistischen Organisationen die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe
 und deshalb nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Haftent-schädigung von 5.400 DM aus dem gleichen Grunde abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Ausschluß verneint und nach dem Klageantrag erkannt.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
Der Berufungsrichter ist der Ansicht, daß der objektive Tatbestand des § 6 Abs* 1 Nr. 2 BEG nicht vorliegt. Die bloße Mitgliedschaft in der SED und im FDGB sei kein Ausschlußgrund. Auch die Mitgliedschaft und die Tätigkeit in der WN rechtfertigten den Ausschluß nicht. Die WN sei bisher nicht verboten. Deshalb müßten die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in RzW 1961, 375 Nr. 17 entsprechend gelten. Die Frage, ob ein Verfolgter die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe und hierwegen von der Entschädigung ausgeschlossen sei, sei nur auf Grund seiner Tätigkeit zu beurteilen. Es fehle an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser eine nach Art und Umfang ins Gewicht fallende konkrete verfassungsfeindliche Tätigkeit entfaltet und gewollt habe. Die Angabe, daß er als Sekretär der WN Verwaltungsaufgaben erledigt habe, sei nicht zu widerlegen. Einen bestimmenden Einfluß auf die Zielsetzungen der WN habe er als Sekretär in einem Kreis nach Lage der Dinge schwerlich gehabt, da für die politische Willensbildung vornehmlich die Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes der WN in Berlin und allenfalls noch die Kreisvorsitzenden maßgebend gewesen seien. Eine im
 
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Jahre 1953 durchgeführte polizeiliche Ermittlung wegen des Verdachts der Verbreitung kommunistischen Propagandamaterials habe keine Anhaltspunkte für diesen Verdacht ergeben und sei eingestellt worden* Auch sonst lägen keine Tatsachen vor, die den Erblasser im Sinne einer verfassungsfeindlichen Tätigkeit belasteten* Wegen seines Todes im Jahre 1957 seien auch keine neuen Tatsachen oder Belege mehr zu erwarten.
Biese Feststellungen tragen im Ergebnis das angefochtene Urteil.
Bie Annahme der Revision, der Kläger habe als Funktionär der verfassungswidrigen WN, einer Unterorganisation der SEB, objektiv und subjektiv die demokratische Grundordnung nach dem 23* Hai 1949 bekämpft, ist nicht begründet*
Ber Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß nur eine solche politische Tätigkeit unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG fällt, der nach Art und Umfang eine Bedeutung zukommt, die sie zu einem ins Gewicht fallenden Faktor im Kampf um die Machtbehauptung und Machterweiterung des kommunistischen Herrschaftssystems macht. Es darf sich nicht nur um eine rein mechanische Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung gehandelt haben (BGH RzW 1962, 119 Nr. 12; 1963, 19 Nr. 14;
1965, 562 Nr. 32). Richtig ist auch, daß die Mitgliedschaft in der SEB und im FBGB für sich allein noch nicht ausreicht, um in diesem Sinne das objektive Erfordernis des Bekämpfens zu erfüllen (BGH RzW 1963, 19 Nr. 14; 1965, 562 Nr. 32).
Für die Frage, ob der Erblasser unter die Ausschlußbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG fällt, kommt es daher in erster Linie auf die Art und den Umfang seiner Tätigkeit als Angestellter ("Sekretär") des WN-Kreises Berlin-Char-lottenburg an. Hätte er damit eine ihm zugewiesene Tätigkeit übernommen, deren Wesensmerkmal die politische Arbeit als
 
Punktion war, dann müßten hieraus Folgerungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BE6 gezogen werden. Denn aus kommunistischer Sicht steht der politische Funktionär auch innerhalb der Neben- und Tarnorganisationen der Partei immer im aktiven Kampf um die Machtbestrebungen des Kommunismus (BGH RzW 1962, 210 Nr. 8 und 354 Nr. 12; 1963, 19 Nr. 14; 1963, 513 Nr. 17).
Ob der Erblasser in diesem Sinne die Stellung eines politischen Funktionärs innehatte, ist Tatfrage. Gegen die sich aus dem Inhalt des Berufungsurteils ergebende Annahme des Berufungsrichters, daß er in seiner Eigenschaft als lediglich mit Verwaltungsaufgaben betrauter Sekretär eines WN-Kreises in Westberlin keine solche Funktionärstätigkeit entfaltet hatte, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der BÄrufungsrichter hat auch einen bestimmenden Einfluß des Erblassers auf die Zielsetzung der genannten Organisation verneint und festgestellt, für die politische Willensbildung seien vornehmlich die Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes der WN in Westberlin und allenfalls noch die Kreisvorsitzenden maßgebend gewesen. Weitere tatsächliche Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf Art und Umfang der Tätigkeit des Erblassers zulassen, hat das Kammergericht mangels Vorliegens gee neter Beweismittel nicht zu ermitteln vermocht. Auch das beklagte Land hatte solche Beweismittel nicht benannt.
Die Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO, welche die Revision mit dem Hinweis auf die machtpolitische Stellung eines Sekretärs im kommunistischen Apparat der DDR rechtfertigt, ist nicht begründet (Art. I Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofs vom 15. August 1969)*
Fehlt es aber an der Feststellung einer politischen Funktionärstätigkeit des Erblassers innerhalb der VVN während
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zweier Jahre von 1950 bis 1952, dann entfällt damit die Grundlage der rechtlichen Erwägungen, welche die Revision unter Berufung auf BGH RzW 1963» 19 Nr* 14 für einen Ausschluß nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG den Ausführungen des Berufungsrichters entgegenhält.
Der Berufungsrichter hat auch sonst keine Tatsachen festgestellt, die den Erblasser im Sinne einer verfassungsfeindlichen Tätigkeit belasten könnten. Die Nichtfeststell-barkeit der Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG trifft das beklagte Land.
Danach ist die Revision nicht begründet. Sie wird mit der Rostenfolge aus §§ 223 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
Graf	Maaß	Zorn
 Br. Woesner	Henkel
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