vom 12.Januar 2016 in dem Rechtsstreit Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird in teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 19. teilt hat, hat der mit Aufnahme des Rechtsstreits beklagte Insolvenzverwalter nach dem allgemeinen Prüfungstermin eine Quote von unter 5 v.H. angekündigt. Der Streitwert ist deshalb für die Zeit nach Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Beklag-
IX ZR 198/14 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12.Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120116BIXZR198.14.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Januar 2016 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird in teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 19. November 2015 für die Zeit ab 19. Mai 2015 (Aufnahme des Rechtsstreits) auf 8.750 € festgesetzt. Gründe: 1 Wie der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 mitge- teilt hat, hat der mit Aufnahme des Rechtsstreits beklagte Insolvenzverwalter nach dem allgemeinen Prüfungstermin eine Quote von unter 5 v.H. angekündigt. Der Streitwert ist deshalb für die Zeit nach Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Beklag- ten nach dem Betrag festzusetzen, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dies sind 5 v.H. vom ursprünglichen Streitwert von 174.809,55 €. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 05.03.2014 -50 284/13 -OLG Dresden, Entscheidung vom 06.08.2014 - 13 U 453/14 -