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BGH · IX ZR 198/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 198/14

vom 12.Januar 2016 in dem Rechtsstreit Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird in teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 19. teilt hat, hat der mit Aufnahme des Rechtsstreits beklagte Insolvenzverwalter nach dem allgemeinen Prüfungstermin eine Quote von unter 5 v.H. angekündigt. Der Streitwert ist deshalb für die Zeit nach Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Beklag-

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Volltext der Entscheidung

IX ZR 198/14
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12.Januar 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:120116BIXZR198.14.0
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 12. Januar 2016 beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird in teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 19. November 2015 für die Zeit ab 19. Mai 2015 (Aufnahme des Rechtsstreits) auf 8.750 € festgesetzt.
Gründe:
1	Wie	der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 mitge-
teilt hat, hat der mit Aufnahme des Rechtsstreits beklagte Insolvenzverwalter nach dem allgemeinen Prüfungstermin eine Quote von unter 5 v.H. angekündigt. Der Streitwert ist deshalb für die Zeit nach Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Beklag-
 
ten nach dem Betrag festzusetzen, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dies sind 5 v.H. vom ursprünglichen Streitwert von 174.809,55 €.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 05.03.2014 -50 284/13 -OLG Dresden, Entscheidung vom 06.08.2014 - 13 U 453/14 -