Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 8. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird abgelehnt. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.202 € festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 198/08 vom 8. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 8. Dezember 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. September 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird abgelehnt. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.202 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) auf. Deswegen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114, 119 ZPO abzulehnen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 17.01.2008 -40 2338/06 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.09.2008 - 6 U 15/08 - Fischer