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BGH · IX ZR 198/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 198/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte mit Recht verneint, weil dem Kläger gegen die P. Der Senat hat die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen des Klägers geprüft. besondere hat das Berufungsgericht nicht gegen das rechtliche Gehör des Klägers verstoßen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtFischerBerufungsgerichtStuttgartZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 198/05
vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
 am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 162.590,81 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat
 die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte mit Recht verneint, weil dem Kläger gegen die P.
GmbH auf der Grundlage der geschlossenen Verträge und nach den unangreifbaren tatrichterlichen Feststellungen kein Anspruch auf Mäklerlohn zustand. Der Senat hat die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen des Klägers geprüft. Durchgreifende Verfahrensfehler haben sich hierbei nicht ergeben. Ins-
 
besondere hat das Berufungsgericht nicht gegen das rechtliche Gehör des Klägers verstoßen.
2	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer	Ganter	Kayser
 Gehrlein
Vill
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2005 - 9 O 391/03 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2005 - 12 U 33/05 -