als Verwalter inTKonkurs über das Vermögen der GmbH & Co. in Kläger und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 20. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß Ausscheiden und Abfindung des Beklagten unter billigender Inkaufnahme der Benachteiligung der Gläubiger geschehen wären, sind nicht ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 197/96 BESCHLUSS vom 20. März 1997 in dem Rechtsstreit Egon K\ AflHHBi^traß< ___ als Verwalter inTKonkurs über das Vermögen der GmbH & Co. in Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. & Partner, 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 20. März 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 1996 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 400.000 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Bei der dem Beklagten gewährten Abfindung handelt es sich nicht um einen Fall inkongruenter Deckung. Sie war nicht dazu bestimmt, die Gehaltsansprüche des Beklagten vorzeitig zu befriedigen, sondern hatte ihre Grundlage in der gleichzeitig getroffenen Vereinbarung über das Ausscheiden des Beklagten aus der Geschäftsführung. Daß der Abfindungsbetrag unangemessen hoch gewesen wäre, ist weder 3 festgestellt noch substantiiert behauptet. Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß Ausscheiden und Abfindung des Beklagten unter billigender Inkaufnahme der Benachteiligung der Gläubiger geschehen wären, sind nicht ersichtlich. Brandes Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer