BGH · IX ZR 197/88 vom 02.11.1989
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Bei schuldhafter Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse ist der neue Zwangsverwalter befugt, den bisherigen auf Ersatz des von diesem zu verantwortenden ’'Gemeinschaftsschadens” in Anspruch zu nehmen. Schlüssiges Verhalten ohne Erklärungsbewußtsein ist auch im Falle der Zustimmung nach § 362 Abs. 2 BGB unter den in BGHZ 91, 324 dargelegten Voraussetzungen als wirksame Willenserklärung zu werten. Der Beklagte war 1982 zu dem Zwangsverwalter eines 3,8 ar großen, mit Miethäusern (13 Wohnungen) bebauten Grundstücks fe zu, nach denen die GmbH das Grundstück erwerben, die Mietwohnungen in Wohnungseigentum umwandeln und dann verkaufen wollte. Auf die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, an den Kläger als Zwangsverwalter 54.120,16 DM nebst Prozeßzinsen sowie 10 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Der Beklagte räumt ein, als Zwangsverwalter 1984 fahrlässig die Mietzinsen nicht eingezogen, sondern zugelassen zu haben, daß ein unbefugter, nunmehr zahlungsunfähiger Dritter sie in Höhe von 54.120,16 DM an sich gebracht hat. § 152 Abs. 1 ZVG Obliegende Pflicht, Mietzinsansprüche geltend zu machen, auf welche sich die Beschlagnahme zu dem Zwecke der Zwangsverwaltung erstreckte (§ 146 Abs.1, 20 Abs. 2 ZVG; § 1123 BGB; §§ 148 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 ZVG), schuldhaft nicht erfüllt. 2. a) Für einen dadurch eingetretenen Schaden hat sich der Beklagte gemäß § 154 Satz 1 ZVG gegenüber den Beteiligten zu verantworten. Beteiligte sind die in § 9 ZVG Genannten, also der Vollstreckungsschuldner und insbesondere die das Zwangsverwaltungsverfahren betreibenden Gläubiger sowie die Inhaber von Rechten an dem beschlagnahmten Grundstück, die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks im Grundbuch eingetragen waren (OLG Köln, ZIP 1980, 102; OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 1498; Biomeyer, Vollstreckungsverfahren 1975, § 84 III 2 c; Schiffhauer, Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht 1981, 88; Dassler/ Die geschädigten Beteiligten, nicht der neue ZwangsVerwalter, sind Inhaber der auf § 154 Satz 1 ZVG gegründeten Ansprüche. b) § 152 ZVG umschreibt die vom ZwangsVerwalter wahrzunehmenden Aufgaben und regelt damit auch, inwieweit dieser befugt ist, im eigenen Namen, aber im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Prozesse zu führen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich nicht unmittelbar das Recht, einen auf § 154 Satz 1 ZVG gegründeten Schadensersatzanspruch im Wege der Klage gegen einen früheren ZwangsVerwalter zu verfolgen: Um das der ZwangsVerwaltung unterliegende Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestände zu erhalten und ordnungsgemäß zu nutzen, mag es nicht notwendig sein, Schadensersatzansprüche gegen einen früheren Verwalter geltend zu machen. Der Zwangsverwalter ist aber nicht darauf beschränkt, nur die sich aus der Verwaltung des Grundstücks ergebenden und die mit der Anordnung der ZwangsVerwaltung beschlagnahmten Ansprüche, also im wesentlichen die Miet-und Pachtzinsforderungen (§§ 148 Abs. 1 Satz 1, 20, 21 Abs. 2 ZVG, § 1123 BGB), geltend zu machen. Es liegt auf der Hand, daß der Zwangsverwalter gemäß § 185 Abs. 2 BGB die Einziehung seiner Verfügungsbefugnis nach § 152 ZVG unterliegender Forderungen durch einen Nichtberechtigten genehmigen und gegen diesen den Bereicherungsanspruch des § 816 Abs. 2 BGB im Aber auch dann, wenn ein Zwangsverwalter durch eine solche Genehmigung seine Pflichten gegenüber den Beteiligten verletzt hat (§ 154 Satz 1 ZVG) und zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, weil der Dritte die aufgrund der pflichtwidrigen Zustimmung wirksamen Leistungen der Schuldner, etwa der Mieter oder Pächter, nicht herausgeben kann, gehört die Ersatzleistung des Verwalters zu den nach § 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen, also in die Zwangsverwaltungsmasse; denn diese ist durch jene Pflichtverletzungen des Verwalters verkürzt worden. Wenn nicht allein der Vollstreckungsschuldner einen Nachteil erlitten hat, steht einem einzelnen Gläubiger nur ein Anspruch auf Ersatz der Einbußen bei der Verteilung der Zwangsverwaltungsmasse zu, die ihm selbst erspart geblieben wären (Einzelschaden), wenn der Verwalter seine Pflichten erfüllt und die Zwangsverwaltungsmasse nicht schuldhaft verkürzt hätte. In dem hier vorliegenden Fall der schuldhaften Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse ist der neue Verwalter mithin befugt, den bisherigen auf Ersatz des von diesem verursachten "Gemeinschaftsschadens" in Anspruch zu nehmen (so ohne nähere Begründung: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Ohne rechtliche Bedeutung, so meint das Berufungsgericht weiter, sei auch die Angabe des Beklagten, er sei seinerzeit irrig der Meinung gewesen, daß das Eigentum auf die GmbH übertragen worden sei. Nach seinem Kenntnisstand, den der Beklagte schildere, sei für eine derartige Annahme kein Raum gewesen; die Darstellung des Beklagten sei als Ausflucht angesichts seines Verstoßes gegen seine Pflichten als Zwangsverwalter zu werten (§ 286 ZPO). a) Nach diesen Festeilungen haben die Mieter des beschlagnahmten Grundstücks das Verhalten des Beklagten seit Kenntnis von der Aufforderung der GmbH, Mietzinsen nur noch an sie zu zahlen, dahin verstanden, daß er der Zahlung der Mietzinsen ab Januar 1984 an die GmbH zustimme. Denn wenn der Beklagte irrig der Meinung gewesen war, die GmbH sei zu dem Einzug berechtigt, dann habe ihm das für eine wirksame Zustimmung erforderliche Erklärungsbewußtsein gefehlt; die Mietzinsforderungen gegen die Mieter seien nicht erloschen und deshalb ein Schaden nicht entstanden. Der Kläger selbst hat in der Berufungsbegründung vorgetragen und sich damit nochmals die schon im ersten Rechtszug unbestrittene Darstellung des Beklagten zu eigen gemacht, dieser habe infolge des auf Fahrlässigkeit beruhenden Irrtums, daß Assessor Sc^|HB (richtig: seine GmbH) tatsächlich Eigentümer (des beschlagnahmten Grundstücks) geworden sei, es unterlassen, für den weiteren Einzug der Mieten zu sorgen. An die Stelle dieses unstreitigen, ja zugestandenen Sachverhalts hätte der Tatrichter gemäß § 138 Abs. 2 und 3, 288 ZPO nicht seine eigene Wertung setzen dürfen, daß der Beklagte sich über die Eigentumsverhältnisse an dem beschlagnahmten Grundstück tatsächlich nicht geirrt habe. bb) Mithin ist Entscheidungsgrundlage, daß der Beklagte Anfang 1984 dem tatsächlichen Irrtum, die - wie auch immer vorgestellten - Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb der GmbH seien erfüllt, und ferner dem rechtlichen Irrtum erlegen ist, daß eine Verfügung des Vollstreckungsschuldners über sein nach §§ 146 ff ZVG beschlagnahmtes Grundstück, hier die Übertragung des Eigentums, die Wirkungen der im Grundbuch verlautbarten Beschlagnahme (§§ 148, 23 Abs. 1 Satz 1 u. Dann aber muß der Senat mangels abweichenden Vortrags davon ausgehen, daß dem Beklagten aufgrund seines tatsächlichen und rechtlichen Irrtums das Erklärungsbewußtsein gefehlt hat, als sein dargestelltes schlüssiges Verhalten von den Mietern als Zustimmung des Zwangsverwalters, die Mietzinsen an die GmbH zu zahlen, verstanden wurde. (1) Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324; zustimmend: Ahrens JZ 1984, 986; Emmerich, JuS 1984, 971; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Der Beklagte ist fahrlässig dem Irrtum erlegen, daß die GmbH aufgrund der ihm bekannten Vertragsentwürfe neue Eigentümerin geworden sei und deshalb trotz vorheriger Beschlagnahme des Grundstücks zu dem Zwecke der Zwangsverwaltung die Mietzinsforderungen einziehen dürfe. Anwendung der nach § 276 BGB für einen Zwangsverwalter gebotenen Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen, daß die Mieter seine Duldung der Zahlungsaufforderung der GmbH von Januar 1984 und seine widerspruchslose Hinnahme der nachfolgenden Einziehung der Mietzinsforderungen durch die GmbH als seine Zustimmung dazu nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen und zu dem Nachteil der an der Teilungsmasse Berechtigten (§§ 155 ff ZVG) an die GmbH zahlen würden. (3) Die den Mietern gegenüber durch schlüssiges Verhalten erklärte Zustimmung des Beklagten in seiner Eigenschaft als ZwangsVerwalter (§ 182 Abs. 1 BGB) hat die in der Einziehung der Mietzinsen liegende Verfügung der nichtberechtigten GmbH über die Mietzinsforderungen gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 und 2 BGB wirksam werden lassen. In dieser unstreitigen Höhe ist den Beteiligten im Sinne des § 9 ZVG, den Gläubigern und dem Eigentümer des Grundstücks als Vollstreckungsschuldner, ein nach § 154 Satz 1 ZVG, 251 Abs. 1 BGB vom Beklagten zu ersetzender Schaden erwachsen.