Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1951 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige und nicht geschäftsfähige Personen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Bei der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft ist deshalb nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin abzustellen.
2486 073 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 197/70 URTEIL Verkündet am 8. Juli 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Eliane B gesetzlich vertreten durch ihren Vater Wolf B| (m^) 9, Ave. dfllHlHl Frankreich, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein -Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die jüdische Klägerin ist am 1943 in Evaux-les-Bains (Frankreich) als Tochter polnischer Einwanderer geboren. Sie lebte mit ihren Eltern bis zur Befreiung im August 1944 versteckt. 1951 erwarben sie und ihr Vater die französische Staatsangehörigkeit. Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit. Den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte sie am 27. Juli 1965 ab, weil die Erkrankung der Klägerin nicht verfolgungsbedingt sei. Die Klage ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1951 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie binden das Revisionsgericht (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie weichen jedoch von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 3^ ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG ■> * s i \ \ schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Gesichtspunkte gelten uneingeschränkt auch für Minderjährige und nicht geschäftsfähige Personen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1969 - IX ZR 26ö/68). Bei der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft ist deshalb nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Vaters der Klägerin abzustellen. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungs-gericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Auf die besondere Lage der Juden in Polen am 25. Mal 1951 kommt es nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse die Übersiedlung nach Polen zuzu demuten gewesen wäre. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm