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BGH · IX ZR 197/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 197/67

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Die Entschädigungsbehörde hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin aus § 160 BEG abgeleitet und als verfolgungsbedingte Leiden "Nervosität mit Migräne und allgemeiner Schwäche im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bis 31- Dezember 1953w anerkannt. Sie hat ihr ein Heilverfahren und 2.400 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Zur Begründung der Klage gegen diesen Bescheid hat die Klägerin angeführt, sie sei "Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit", ihre Anspruchsberechtigung ergäbe sich aus § 150 BEG. Es hat sie den Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, die Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind (§ 150 BEG aF), zugerechnet und angenommen, daß ihre Erwerbsfähigkeit vom 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen. Wenn das Urteil des ersten Rechtszugs nicht wirksam zugestellt worden ist, beginnt auch in Entschädigungs-Sachen die Berufungsfrist des § 218 Abs. 2 BEG fünf Monate nach der Verkündung des Urteils (§ 516 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG; BGH RzW 1961, 329 Nr. 40; 1964, 328 Nr. 43). November 1966 verkündete Urteil des Berufungsgerichts, das mit der am 13. Dezember 1956 dem beim Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwalt Justizrat Dr. Hieronimi zugestellt worden, der Anwalt war aber nicht Prozeßbevollmächtigter der Klägerin im Berufungsverfahren. Er ist zwar in dem Kopf des angefochtenen Urteils als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin genannt worden; hierauf kommt es jedoch nicht an (RG Gruch 36, 1226). Das kennzeichnet ihre Stellung als weitere Bevollmächtigte der Klägerin, wie sie von Rechtsanwalt Dr. MflHBH in dem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 9* November I960 erläutert worden ist (BGH RzW 1964, 135 Nr. 33; 1964, 410 Nr. 62; 1961, 421 Nr. 52). a) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen naohzu-prüfen, ob das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen hat, soweit es sich um die Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Der Berufungsrichter hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Klägerin mit der Berufung für diesen Zeitraum nur das begehrt habe, was ihr das Landgericht schon zugesprochen hatte. Der Berufungsrichter hat die von der Klägerin im ersten und zweiten Rechtszug mit ihren Anträgen erhobenen Ansprüche nicht zutreffend gewürdigt. März I960 erweisen (§§ 314, 164 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG), daß die Klägerin im ersten Rechtszug Kapitalentschädigung und Rente nach den Sätzen der Beamtengruppe des gehobenen, mindestens August I960, in der das Rechtsmittel zugleich begründet wurde, hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts nach den in der Niederschrift vom 17. Das Berufungsgericht hätte daher das Urteil des Landgerichts auch insoweit nachprüfen müssen, als für die Zeit vor dem 1. b) Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestehen seit dem Ende der Verfolgung (Entlassung aus dem KZ Theresienstadt) die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin einmal in einem katarrhalischen Augen-leiden (Blepharokonjunctivitis), ferner in allgemeiner Schwäche, Nervosität und Schwindelanfällen. Me neben dem Augenleiden bestehenden Beschwerden sind nach Ansicht der ärztlichen Gutachter, denen sich der Berufungsrichter angeschlossen hat, kennzeichnend für eine anlagebedingte vegetative Dystonie. Das hat der Berufungsrichter den Gutachten entnommen, die von Fachärzten der Psychiatrischen und Neurologischen Universitätsklinik in Bonn erstattet worden sind. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß die anlagebedingte "Unausgeglichenheit des dem Willen nicht unterworfenen Nervensystems" sich nach 1951 (Migräne) und nach 1956 (Ohnmachtsanfälle) verschlimmert habe; diese Entwicklung sei unabhängig von erkennbaren Demgegenüber wird in dem von Ärzten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Bm erstatteten Ergänzungsgutachten die Ansicht vertreten, daß die Verfolgungserlebnisse für das Fortbestehen der anlagebedingten vegetativen Dystonie auch über den 1. Zu der Frage, in welchem Umfang das Verfolgungsschicksal über diesen Zeitpunkt hinaus ursächlich war, wird in den Gründen des angefochtenen Urteils gesagt: "Eine Meinungsverschiedenheit der beiden Gutachter hat sich nur insofern ergeben, als Prof. werde, wenn das Augenleiden der Klägerin als verfolgungsbedingt angesehen und es mit einer MdE von 10 # bemessen werde. Es hat das verneint, weil die verfolgungsbedingte MdE insgesamt nicht durch Zusammenrechnung der für die einzelnen Leiden geschätzten Hundertsätze der Beeinträchtiggung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt werden dürfe. a) Die Erörterungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob und in welchem Umfange der dreieinhalbjährige Aufenthalt der Klägerin im KZ Theresienstadt auch nach dem 1. Januar 1951 ursächlich für das Augenleiden und die vegetative Dystonie war, gehen zwar davon aus, daß das Augenleiden, die Nervosität und die allgemeine Schwäche innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 BEG aufgetreten sind. Das Berufungsgericht meint aber, die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG erstrecke sich nach § 1 der 2. Der Berufungsrichter hat das Ausmaß der verfolgungsbedingten MdE für den mit dem 31« Dezember 1950 endenden Zeitraum, den das Landgericht mit 30 v.H., mindestens aber mit 25 v.H. angenommen hatte, nicht in Frage gestellt. Das konnte nur festgestellt werden, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die vegetative Dystonie nach dem 1. DV-BEG eine wesentliche Mitursache abgeben, wenn die Auswirkungen der vegetativen Dystonie auf die Erwerbsfähigkeit insgesamt mit weniger als 25 % angenommen werden, was aber zu der Entwicklung des Leidens nicht paßt. Das ist aber nach den Feststellungen des Tatrichters, die gesicherter ärztlicher Erkenntnis entsprechen, nicht der Fall. Die Frage der Anlagebedingtheit läßt sich auch nicht aufteilen auf die Zeit vor und nach dem 31. Das Berufungsgericht hat die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG als widerlegt angesehen, weil mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, daß im Zeitpunkt der Entscheidung noch ein verfolgungsbedingter Anteil der Erwerbsminderung von 25 v.H. Vorgelegen habe.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 552 ZPO § 218 BEG § 552 ZPO § 224 BEG § 176 ZPO § 209 BEG § 176 ZPO § 209 BEG
BerufungsrichterBEGBerufungsgerichtErwerbsfähigkeitZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

2467 063
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 197/67	URTEIL
Verkündet am
24. September
1970
Justizhauptsekretär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Hermine A	geb. P]
MflHBHBB/Uruguay, Aflpl, Revera
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Justizrat'
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entsehädi-gungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die im Januar 1912 in	geborene	Klägerin
 wurde wegen Ihrer jüdischen Abstammung Ende November 1941 in das Konzentrationslager Theresienstadt eingewiesen. Am 8. Mai 1945 wurde sie befreit. Nach einem dreijährigen Aufenthalt in Schweden wanderte sie 1950 nach Uruguay aus.
 
Die Klägerin fordert Entschädigung wegen gesundheitlicher Schäden, die sie auf die Lebensverhältnisse in Theresienstadt zurückführt. Durch Schreibarbeit bei ungenügendem Kerzenlicht habe sich ein noch heute bestehendes Augenleiden entwickelt. Sie hat ferner über Nervosität und Schwäche sowie über Migräne geklagt.
Die Entschädigungsbehörde hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin aus § 160 BEG abgeleitet und als verfolgungsbedingte Leiden "Nervosität mit Migräne und allgemeiner Schwäche im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bis 31- Dezember 1953w anerkannt. Sie hat ihr ein Heilverfahren und 2.400 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1949 his 31. Dezember 1950 gewährt. Die Kapitalentschädigung ist bei einer Einstufung in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes nach der Mindestrente berechnet worden. Für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1950 hat die Entschädigungsbehörde die verfolgungsbedingte MdE auf 30 $ veranschlagt, für die folgende Zeit aber auf weniger als 25 v.H. geschätzt.
Zur Begründung der Klage gegen diesen Bescheid hat die Klägerin angeführt, sie sei "Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit", ihre Anspruchsberechtigung ergäbe sich aus § 150 BEG. Die KapitalentSchädigung stehe ihr daher von Mai 1942 ab zu. Sie sei nicht einem Beamten des einfachen Dienstes, sondern einem Beamten des gehobenen, mindestens aber einem Beamten des mittleren Dienstes gleichzustellen. Im Laufe des Verfahrens hat sie weiter vorgetragen, ihre Erwerbsfähigkeit werde noch durch häufige Ohnmachtsanfalle herabgesetzt; auch diese Schäden seien verfolgungsbedingt.
 
Das Landgericht hat der Klägerin weitere 2.661,60 DM KapitalentSchädigung zugesprochen. Es hat sie den Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, die Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sind (§ 150 BEG aF), zugerechnet und angenommen, daß ihre Erwerbsfähigkeit vom 1. Juli 1942 bis 31. Dezember 1950 um 30, mindestens jedoch um 25 $ gemindert gewesen sei. Es hat die Klägerin in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und die Kapitalentschädigung nach einem Hundertsatz von 40 berechnet.
Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit nach dem 1. Januar 1951 hat das Landgericht abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin für die Zeit vor dem 1. Januar 1951 eine höhere Kapitalentschädigung begehrt hat; im übrigen hat es das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Ferner hat es die Revision zugelassen (§ 219 Abs. 1 BEG), soweit sie nicht schon nach § 221 Abs. 1 BEG statthaft ist.
Mit dem Rechtsmittel will die Klägerin weiterhin erreichen, daß ihr höhere Entschädigungsleistungen zuerkannt werden.
Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen.
 
Ent s che i dung s gründ e
1. Die Revision ist fristgemäß eingelegt worden (§ 552 ZPO, §§ 209 Abs. 1, 218 Abs. 2, 219 Abs. 4 BEG). Wenn das Urteil des ersten Rechtszugs nicht wirksam zugestellt worden ist, beginnt auch in Entschädigungs-Sachen die Berufungsfrist des § 218 Abs. 2 BEG fünf Monate nach der Verkündung des Urteils (§ 516 ZPO,
 § 209 Abs. 1 BEG; BGH RzW 1961, 329 Nr. 40; 1964, 328 Nr. 43). Für das Revisionsverfahren ist die entsprechende Vorschrift des § 552 ZPO anzuwenden (BGH Urteil vom 6. Juli I960 - IV ZR 55/60).
Das am 29. November 1966 verkündete Urteil des Berufungsgerichts, das mit der am 13. Juli 1967 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Revision angefochten worden ist, ist bisher nicht wirksam zugestellt worden. Es ist zwar am 14. Dezember 1956 dem beim Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwalt Justizrat Dr. Hieronimi zugestellt worden, der Anwalt war aber nicht Prozeßbevollmächtigter der Klägerin im Berufungsverfahren. Er ist zwar in dem Kopf des angefochtenen Urteils als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin genannt worden; hierauf kommt es jedoch nicht an (RG Gruch 36, 1226). Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Berufungsverfahren waren der beim Landgericht Berlin zugelassene Rechtsanwalt Dr.	in	und die Rechtsanwältin Dr. Ruth SIHB in	Sie	sind am
 Oberlandesgericht Koblenz nicht zugelassen, hatten beide aber die Klägerin schon im Verfahren vor dem Landgericht vertreten (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Frau Dr. S^Bi war im Einvernehmen mit der Klägerin von Rechtsanwalt Dr.	zur	weiteren	Prozeßbevollmächtigten
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bestellt worden. Zwar wird in der Vollmachtsurkunde vom 24. September 1959 der Ausdruck "Untervollmacht" verwendet; Frau Dr. SflBi war aber nicht nur zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen ermächtigt worden, sondern zur weiteren Prozeßbevollmächtigten bestellt worden. Das zeigt auch die Art ihrer Mitwirkung. Sie hat die Interessen der Klägerin in beiden Rechtszügen, nach außen erkennbar, selbständig wahrgenommen. Das kennzeichnet ihre Stellung als weitere Bevollmächtigte der Klägerin, wie sie von Rechtsanwalt Dr. MflHBH in dem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 9* November I960 erläutert worden ist (BGH RzW 1964, 135 Nr. 33; 1964, 410 Nr. 62; 1961, 421 Nr. 52). Rechtsanwalt Justizrat Dr. HMHM war dagegen im Berufungsverfahren von amtlich bestellten Vertreter der Prozeß-bevollmächtigten Rechtsanwältin Dr. S^M am 5. Mai 1965 zu dem Unterbevollmächtigten bestellt worden. Dadurch erwarb er nicht die Stellung und die Befugnisse eines weiteren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Ohne Mitwirkung des Auftraggebers ist ein Prozeßbevollmächtigter nicht berechtigt und in der Lage, einen anderen Rechtsanwalt zu dem weiteren Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Eine derartige Ausdehnung der Befugnisse des Prozeßbevollmächtigten ist mit dem zwischen Auftraggeber und dem von ihm erwählten Rechtsanwalt bestehenden Vertrauensverhältnis nicht vereinbar und daher gesetzwidrig. Das ist seit langem ständige Rechtsprechung (RGZ 11, 368, BAG AP Nr. 1 zu § 176 ZPO).
Das angefochtene Urteil hätte somit einem oder beiden Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden müssen (§ 84 ZPO i.Verb.m. § 209 Abs. 2 BEG). Das ist nicht
 geschehen (§ 176 ZPO). Der Lauf der Revisionsfrist von sechs Monaten begann fünf Monate nach der Verkünddung des angefochtenen Urteils. Die Revisionsfrist endete erst am 29. Oktober 1967. Die Revisionsschrift ging am 13. Juli 1967, also fristgemäß, beim Bundesgerichtshof ein.
2.	Das Rechtsmittel ist begründet.
a) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen naohzu-prüfen, ob das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen hat, soweit es sich um die Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 1951 handelt. Der Berufungsrichter hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Klägerin mit der Berufung für diesen Zeitraum nur das begehrt habe, was ihr das Landgericht schon zugesprochen hatte. Die im Schriftsatz vom 29. November 1961 erhobenen weitergehenden Ansprüche seien als neue, selbständige, aber nicht innerhalb der Prist des § 516 ZPO i.Verb.m. § 209 Abs. 1 BEG eingelegte Berufung aufzufassen.
Gegen diese Begründung bestehen rechtliche Bedenken. Der Berufungsrichter hat die von der Klägerin im ersten und zweiten Rechtszug mit ihren Anträgen erhobenen Ansprüche nicht zutreffend gewürdigt.
Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die Sitzungsniederschrift vom 17. März I960 erweisen (§§ 314, 164 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG), daß die Klägerin im ersten Rechtszug Kapitalentschädigung und Rente nach den Sätzen der Beamtengruppe des gehobenen, mindestens
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aber nach denen des mittleren Dienstes gefordert hat.
Das Landgericht hat die Entschädigungsleistungen nach der Tabelle der für die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes maßgebenden Sätzen festgesetzt und die Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes abgelehnt. Mit der Berufungsschrift vom 26. August I960, in der das Rechtsmittel zugleich begründet wurde, hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts nach den in der Niederschrift vom 17. März I960 gestellten Anträgen zu ändern. Damit hat die Klägerin auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1951 höhere als die ihr zugesprochenen Entschädigungsleistungen gefordert. Die in § 29 BEG aufgeführten Leistungen gehören zu einem einheitlichen Anspruch auf Entschädigung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden (BGH RzW 1967, 310 Nr. 22; 1969, 278 Nr. 28), die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe stellt nur ein Berechnungsmerkmal dar (§ 31 Abs. 3 BEG). Wegen der Einheitlichkeit des Anspruchs auf Entschädigung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden war die Klägerin nicht gehindert, auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sich mit der Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes zufrieden zu geben, ihre Ansprüche auf höhere Leistungen aber mit der Forderung auf Verbesserung anderer Berechnungselemente (Ausmaß der verfolgungsbedingten MdE) zu begründen. Das geschah zuletzt mit den im Schriftsatz vom 29. April 1965 formulierten, in der Verhandlung vom 8. Februar 1966 gestellten Anträgen. Das Berufungsgericht hätte daher das Urteil des Landgerichts auch insoweit nachprüfen müssen, als für die Zeit vor dem 1. Januar 1951 höhere Entschädigungsleistungen zu dem Ausgleich des Gesundheitsschadens verlangt
 wurden.
b) Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestehen seit dem Ende der Verfolgung (Entlassung aus dem KZ Theresienstadt) die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin einmal in einem katarrhalischen Augen-leiden (Blepharokonjunctivitis), ferner in allgemeiner Schwäche, Nervosität und Schwindelanfällen. Seit 1951 sind Migräneanfälle hinzugekommen, nach der vertrauensärztlichen Untersuchung 1956 haben sich noch Ohnmächten eingestellt.
Me neben dem Augenleiden bestehenden Beschwerden sind nach Ansicht der ärztlichen Gutachter, denen sich der Berufungsrichter angeschlossen hat, kennzeichnend für eine anlagebedingte vegetative Dystonie. Dagegen weisen sie nicht auf das Bestehen psychischer Störungen hin, wie die Klägerin vor allem im Berufungsverfahren geltend gemacht hatte. Dazu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die bei der Klägerin vorherrschenden Beschwerden paßten nicht zu dem Bilde einer Angstneurose oder zur Diagnose einer chronifizierten depressiven Reaktion. Das hat der Berufungsrichter den Gutachten entnommen, die von Fachärzten der Psychiatrischen und Neurologischen Universitätsklinik in Bonn erstattet worden sind. Diese BeweisWürdigung ist von der Revision nicht angegriffen worden.
Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß die anlagebedingte "Unausgeglichenheit des dem Willen nicht unterworfenen Nervensystems" sich nach 1951 (Migräne) und nach 1956 (Ohnmachtsanfälle) verschlimmert habe; diese Entwicklung sei unabhängig von erkennbaren
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exogenen Faktoren eingetreten. Gerade aus der Verschlimmerung hat der Gutachter Prof. 3)r. He^Bi geschlossen, daß die vegetative Dystonie zwar auf Grund der Verfolgung früher als sonst aufgetreten sei, aber seit 1951 ohne irgendeinen nennenswerten ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung fortbestehe, und zwar auch mit den jetzt vorhandenen Beschwerden.
Demgegenüber wird in dem von Ärzten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Bm erstatteten Ergänzungsgutachten die Ansicht vertreten, daß die Verfolgungserlebnisse für das Fortbestehen der anlagebedingten vegetativen Dystonie auch über den 1. Januar 1951 hinaus mitursächlich gewesen seien. Zu der Frage, in welchem Umfang das Verfolgungsschicksal über diesen Zeitpunkt hinaus ursächlich war, wird in den Gründen des angefochtenen Urteils gesagt: "Eine Meinungsverschiedenheit der beiden Gutachter hat sich nur insofern ergeben, als Prof. Dr.	ursächliche
 Auswirkungen der Verfolgung über diesen Zeitpunkt hinaus überhaupt verneint, während Prof. Dr. WeflBBBV auch für die Folgezeit noch einen verfolgungsbedingten Anteil an der vegetativen Labilität von 15 # für möglich hält. Jedoch versichert auch er, daß die hierauf beruhende anteilige Minderung der Erwerbsfähigkeit in jedem Falle unter 25 # liege."
Das Berufungsgericht hat sich auch dem Gutachten der Psychiater (Prof. Dr. WeflHMBI) angeschlossen und weiter untersucht, ob eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 # erreicht
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werde, wenn das Augenleiden der Klägerin als verfolgungsbedingt angesehen und es mit einer MdE von 10 # bemessen werde. Es hat das verneint, weil die verfolgungsbedingte MdE insgesamt nicht durch Zusammenrechnung der für die einzelnen Leiden geschätzten Hundertsätze der Beeinträchtiggung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt werden dürfe. Bei einer richtigen Beurteilung der Auswirkungen mehrerer Leiden ergäbe sich hier eine verfolgungsbedingte MdE von insgesamt weniger als 25 v.H.
3.	Liese Erwägungen des Berufungsgerichts enthalten Widersprüche. Sie lassen eine rechtlich einwandfreie Auslegung des § 4 der 2. DV-BEG und des § 28 Abs. 2 BEG vermissen.
a) Die Erörterungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob und in welchem Umfange der dreieinhalbjährige Aufenthalt der Klägerin im KZ Theresienstadt auch nach dem 1. Januar 1951 ursächlich für das Augenleiden und die vegetative Dystonie war, gehen zwar davon aus, daß das Augenleiden, die Nervosität und die allgemeine Schwäche innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 BEG aufgetreten sind. Das Berufungsgericht meint aber, die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG erstrecke sich nach § 1 der 2. DV-BEG nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der seinerzeit eingetretenen Schädigung und dem Gesundheitszustand der Klägerin nach dem 1. Januar 1951. Soweit es sich um das Augenleiden handelt, dessen gegenwärtige Beschwerden sich nicht von denen unterscheiden, die bei Ausbruch des Leidens zutagetraten, greift die Vermutung
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des § 28 Abs. 2 BEG ein. Das angefochtene Urteil kann nur so verstanden werden, daß bei diesem Leiden der gegenwärtige Zustand nicht von den während der Haftzeit erstmals aufgetretenen Beschwerden abweicht. Bei dieser Sachlage wird die Vermutung des § 28 BEG nicht durch § 1 der 2. DV-BEG ausgeschlossen. Bei der vegetativen Dystonie hätte der Berufungsrichter prüfen müssen, ob die nach dem 1. Januar 1951 bestehenden Beschwerden in ihrem Kern dem Zustand entsprechen, der nach dem Ende der Haftzeit oder bis zu dem Ende der Achtmonatsfrist bebestand. Das kann unter Umständen auch dann noch der Fall sein, wenn sich die vegetative Dystonie im Laufe der Jahre unerheblich verschlimmert hat. Anders ist es, wenn das Ausmaß der Verschlimmerung oder das Auftreten neuer Beschwerdekomplexe nach § 1 der 2. DV-BEG die Anwendung der Vermutung ausschließt. Diese Frage kann der Richter regelmäßig nicht ohne Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen entscheiden. Auf die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (RzW 1967, 175 Nr. 20) erörterten Gesichtspunkte wird verwiesen.
b) Im Einklang mit dem Gutachten der Fachärzte für innere Krankheiten (Prof. Dr. He^i) hält es das Berufungsgericht für ausgeschlossen, daß die nach dem 1. Januar 1951 fortbestehende vegetative Dystonie noch im nennenswerten Umfang auf dem Verfolgungsschicksal der Klägerin beruht. Im Gegensatz dazu sieht es auf Grund des psychiatrischen Gutachtens einen solchen ursächlichen Zusammenhang auch nach diesem Zeitpunkt für wahrscheinlich an und unterstellt ihn.
 
Soweit die Fortwirkung der verfolgungsbedingten Ursachen über den 1. Januar 1951 hinaus in Frage kommt, hat das Berufungsgericht außerdem § 4 der 2. DV-BEG nicht richtig angewandt. Es ist unklar, wie es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die mit der vegetativen Dystonie und dem Augenleiden zusammenhängenden Beschwerden die Erwerbsfähigkeit der Klägerin insgesamt um weniger als 25 $ beeinträchtigen. Offenbar hat es außer acht gelassen, daß sich die vegetative Unausgeglichenheit, die schon vor dem 1. Januar 1951 mit einer MdE von mindestens 25 $> bewertet wurde, nach dem genannten Zeitpunkt verschlimmert hat. Der Berufungsrichter hat das Ausmaß der verfolgungsbedingten MdE für den mit dem 31« Dezember 1950 endenden Zeitraum, den das Landgericht mit 30 v.H., mindestens aber mit 25 v.H. angenommen hatte, nicht in Frage gestellt. Wenn sich später die vegetative Dystonie verschlimmerte, ließ sich die hierauf beruhende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit insgesamt nicht geringer veranschlagen. Der Berufungsrichter konnte also nur noch fragen, ob die nach Ansicht der Psychiater fortwirkende Verfolgungsursache die vegetative Dystonie weiterhin wesentlich mitverursacht hat (BUH RzW 1968, 402 Nr. 8).
Das konnte nur festgestellt werden, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die vegetative Dystonie nach dem 1. Januar 1951 richtig geschätzt worden war. § 4 der 2. DV-BEG ist nur dann richtig anzuwenden, wenn einmal festgestellt wird, inwieweit ein anlagebedingtes Leiden die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt und welcher Ursachenanteil auf die Verfolgung entfällt. Das angefochtene Urteil wird diesen Gesichtspunkten nicht gerecht. Der vom Berufungsrichter
H -
übernommene "verfolgungsbedingte Anteil an der vegetativen Labilität" von 15 $> würde nach § 4 der 2. DV-BEG eine wesentliche Mitursache abgeben, wenn die Auswirkungen der vegetativen Dystonie auf die Erwerbsfähigkeit insgesamt mit weniger als 25 % angenommen werden, was aber zu der Entwicklung des Leidens nicht paßt.
Etwas anderes könnte in Frage kommen, wenn die vegetative Dystonie nicht zu dem Krejse der anlagebedingten Leiden gehört. Das ist aber nach den Feststellungen des Tatrichters, die gesicherter ärztlicher Erkenntnis entsprechen, nicht der Fall. Die Frage der Anlagebedingtheit läßt sich auch nicht aufteilen auf die Zeit vor und nach dem 31. Dezember 1950; entscheidend ist allein, in welchem Ausmaß das Verfolgungsschicksal an dem Fortbestehen des Leidens beteiligt bleibt.
4.	Das Berufungsgericht hat die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG als widerlegt angesehen, weil mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, daß im Zeitpunkt der Entscheidung noch ein verfolgungsbedingter Anteil der Erwerbsminderung von 25 v.H. Vorgelegen habe. Diese Begründung leidet an dem Mangel, daß bei einer Schätzung der verfolgungsbedingten MdE § 4 der 2. DV-BEG nicht richtig angewandt worden ist.
fer
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5. Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil im ganzen aufgehoben werden. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Zorn
Maaß
 Henkel
Graf