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BGH

Gericht: BGH

1943 hielt er sich, seiner Darstellung zufolge, mit seiner Frau in einer feuchten, nicht heizbaren Mansarde verstockt» In der Zeit vom 15» Juli 1943 bis zu dem 13» August 1943 befand er sich in dem städtischen Krankenhaus von Brüssel-Anderlecht» Anschließend war er bis zur Befreiung im September 1944 in dem Sanatorium "Rose de la Reine" Buizingen der belgischen nationalen Vereinigung gegen die Tuberkulose untergebracht» Im Januar 1957 wanderte er nach den USA aus » lo Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger am le Oktober 1953 staatenlos und erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG» Das Berufungsgericht hat jedoch den Anspruch aus medizinischen Gründen als nicht gerechtfertigt angesehen» Es ist hinsichtlich der Feststellung der Gesundheitsschäden des Klägers dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr» Wolff gefolgt, hat sich aber in der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen Schäden und der Verfolgung nicht diesem Sachverständigen, sondern den gutachtlichen Äußerungen der Ärzte des beklagten Landes abgeschlossen, weil diesen wesentliche, dem Gutachter Dr» Wolff noch nicht zugängliche Unterlagen Vorgelegen hätten» Aus der in August 1945 aufgenoramenen Krankengeschichte des Klägers und dem Befundbericht des Sanatoriums "Rose de la Reine” hat es, gestützt auf die Gutachter Br« Matthiesen und Dr» Bücken, gefolgert, daß der Kläger im Jahre 1918 an einer als Ursache für. die massiven Thoraxveränderungen anzusehenden Rippenfellentzündung links erkrankt gewesen war, daß aber .im Zeitpunkt der Aufnahme in das Sanatorium keine Zeichen für eine aktive lungentuberkulöse Erkrankung gegeben waren«, Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger in diesem Sanatorium nicht an einer aktiven Lungentuberkulose gelitten und in der Folgezeit in Belgien sich weder in einem Krankenhaus noch in einem Sanatorium aufgehalten hat und er später nach den USA auswandern durfte, hat es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Leiden des Klägers und der Verfolgung als nicht wahrscheinlich angesehene In-gleicher-Weise hat es die Frage dee Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den arthritischen Gelenkveränderungen des Klägers beurteilt» Nach seinen Feststellungen fehlt jeder Nachweis über die Behandlung dieses Leidens bis zu der Untersuchung im Jahre 1958» Daher ist das Berufungsgericht auch insoweit nicht dem Sachverständigen Br» Wolff gefolgt, sondern den Gutachtern des beklagten Landes, die einen ursächlichen Zusammenhang verneint und darauf hingewiesen haben, daß sich ein zeitlicher Zusammenhang zv/ischen den arthritischen Erscheinungen des Klägers und der Verfolgung nicht her-stcllen lasse» Entgegen der Meinung der Revision läßt sich nicht sagen, das Berufungsgericht habe gegen die im Senatsurteil RzW 1962, 76 Nr„ 20 dargelegten Grundsätze verstoßen, indem es von dem Gutachten des Vertrauensarztes abgewichen sei, ohne seine abweichende Überzeugung ausführlich zu begründeno Diese Grundsätze kommen dann nicht zu dem Zuge, wenn mehrere ärztliche Gutachten vorliegen und sich das Gericht einem der Sachverständigen oder - wie hier - mehreren übereinstimmenden Gutachtern anschließt. Durch die häufige Bearbeitung ähnlich gelagerter Rechts-Streitigkeiten erwirbt der Richter sowohl die Fähigkeit zur kritischen Würdigung von Sachverständigengutachten als auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Fachwissen (BGH RzW 1965, 464 Nr» 17)o Es bedeutet daher keine unzulässige Inanspruchnahme eigener medizinischer Sachkunde, v/enn_d,er..Richter die einzelnen Gutachten — kritisch wertet und sich dann entschließt, weloho Gutachten er zur Grundlage seiner Entscheidung machte Dem von der Revision erhobenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe kritiklos die Darlegungen der Gutachter dos beklagten Bandes übernommen, fehlt angesichts der eingehenden Darlegungen, die das angofochtene Urteil hierzu enthält, der Bodenp Insbesondere hat das Berufungsgericht die Gründe eingehend erörtert, weshalb es sich der Beurteilung der Zusammenhangsfrage durch den Vertrauensarzt Dr0 Wolff nicht angeschlossen hat, sondern den Gutachtern der Entschüdigungobehörde gefolgt ist« Ohne Erfolg erblickt schließlich die Revision einen Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht nicht nach Eingang der dem Vertrauensarzt noch nicht zugänglichen Unterlagen ein weiteres Gutachten eingeholt hato Me Revision bezieht sich insoweit auf das Senatsurteil RzW 1964, 471 Kr0 40o Pie Rüge ist somit dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht die Pflicht verletzt habe, den Vertrauensarzt unter Vorlage dieser Unterlagen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern. Dieser Verfahrenogrundsatz ist hier jedoch nicht verletzt, weil die in Betracht kommenden Unterlagen zwar nicht dem Vertrauensarzt, wohl aber den Gutachtern der Entschädigungsbehörde Vorgelegen haben und das Berufungsgericht die AußerungeiL_dJLeser .Gutachter zur Grundlage seiner__Ent-__

VerfolgungGutachterBerufungsgerichtGutachtenunterliegenVertrauensarztEntschädigungsbehördeSanatoriumKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2515 077
BUNDESGERICHTSHOF
An
IM NAMEN DES VOLKES
JiLZH_i97/66	URTEIL
Verkündet am
9„ April 1968
J ustizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit %
des Isidor
, USA,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte
 gegen
das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,	'U^Bstraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IXo' Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohno mündliche Verhandlung am 4«. April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wü3tenberg, Hill, Dr0 Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29» September 1965 wird zurückgewieseno
 Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger»
Von Rechts wegen	■—
Der jüdische Kläger ist im Jahre 1900 in Dedova geboren, das nach dem ersten Weltkrieg zur OSR gehörte»
Er wanderte im Jahre 1936 nach Belgien aus» Vom 7» Juni
1942	an mußte er den Judenstern tragen» Seit Januar
1943	hielt er sich, seiner Darstellung zufolge, mit seiner Frau in einer feuchten, nicht heizbaren Mansarde verstockt» In der Zeit vom 15» Juli 1943 bis zu dem 13» August 1943 befand er sich in dem städtischen Krankenhaus von Brüssel-Anderlecht» Anschließend war er bis zur Befreiung im September 1944 in dem Sanatorium "Rose de la Reine" Buizingen der belgischen nationalen Vereinigung gegen
 die Tuberkulose untergebracht» Im Januar 1957 wanderte er nach den USA aus »
 
Dor Kläger hat für Schaden an Freiheit eine Entschädigung in Höhe von 3<>900 DM erhaltene. Er hat ferner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemcldeto Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei durch das Wohnen in der feuchten Mansarde Jerank geworden, habe sich ein Lungenleiden und Rheuma zugezogen, so daß er in das Krankenhaus von Anderlecht eingewiesen, worden sei»
Die Entschädigungsbehörde hat ein Gutachten des Vertrauensarztes Dr0 Wolff in Beverly Hills in Kalifornien cingeholto Dieser Gutachter hat beim Kläger schwere Bruotfellverv/achsungen, insbesondere in der linken Brusthöhle, und davon ausgehende Lageveränderungen der Luftröhre, des Herzens und des Zwerchfells sowie Defor raierung des Brustkorbes, bedingt durch Lungentuberkulose^, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 80 $ sowie Versteifung des rechten Ellbogen- und Handgelenks und Verwachsungen im linken Handgelenk auf arthritischer Grundlage mit einer Erwerbsminderung von 50 $ diagnostiziert ö Er hat die Gesaraterwerbsminderung des Klägers mit 90 $ angegeben und sie in vollem Umfang als verfolgungs-bedingt angesehen*
Die Entschädigungsbehörde hat ferner Stellungnahmen der Medizinaldirektoren Dr» Hand und Dr. Matthiesen sowie des Arztes des Gutachterdienstes Dra Bücken eingeholt und sodann den Antrag abgelehnt, weil beim Kläger keine verfolgungsbedingte Leiden vorlägen*
Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiterverfolgt und vorgetragen, er habe sich durch die Verfolgung eine Tuberku-
lose und eine Arthritis zugezogen; diese leiden verursachten eine Erwerbsminderung von 80
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag dos beklagten Landes, die Klage abgewieseno
 Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben»
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter»
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
Ent sehe i dungsgründe j;
Die Revision ist unbegründet0
lo Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger am le Oktober 1953 staatenlos und erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG» Das Berufungsgericht hat jedoch den Anspruch aus medizinischen Gründen als nicht gerechtfertigt angesehen» Es ist hinsichtlich der Feststellung der Gesundheitsschäden des Klägers dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr» Wolff gefolgt, hat sich aber in der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen Schäden und der Verfolgung nicht diesem Sachverständigen, sondern den gutachtlichen Äußerungen der Ärzte des beklagten Landes abgeschlossen, weil diesen wesentliche, dem Gutachter Dr» Wolff noch nicht zugängliche Unterlagen Vorgelegen hätten» Aus der
 in August 1945 aufgenoramenen Krankengeschichte des Klägers und dem Befundbericht des Sanatoriums "Rose de la Reine” hat es, gestützt auf die Gutachter Br« Matthiesen und Dr» Bücken, gefolgert, daß der Kläger im Jahre 1918 an einer als Ursache für. die massiven Thoraxveränderungen anzusehenden Rippenfellentzündung links erkrankt gewesen war, daß aber .im Zeitpunkt der Aufnahme in das Sanatorium keine Zeichen für eine aktive lungentuberkulöse Erkrankung gegeben waren«, Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger in diesem Sanatorium nicht an einer aktiven Lungentuberkulose gelitten und in der Folgezeit in Belgien sich weder in einem Krankenhaus noch in einem Sanatorium aufgehalten hat und er später nach den USA auswandern durfte, hat es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Leiden des Klägers und der Verfolgung als nicht wahrscheinlich angesehene In-gleicher-Weise hat es die Frage dee Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den arthritischen Gelenkveränderungen des Klägers beurteilt» Nach seinen Feststellungen fehlt jeder Nachweis über die Behandlung dieses Leidens bis zu der Untersuchung im Jahre 1958»
Daher ist das Berufungsgericht auch insoweit nicht dem Sachverständigen Br» Wolff gefolgt, sondern den Gutachtern des beklagten Landes, die einen ursächlichen Zusammenhang verneint und darauf hingewiesen haben, daß sich ein zeitlicher Zusammenhang zv/ischen den arthritischen Erscheinungen des Klägers und der Verfolgung nicht her-stcllen lasse»
20 Biese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen„ Die hiergegen von der Revision erhobenen verfahrenerecht-lichen Rügen sind nicht begründet»
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem im zweiten Rechtszug gestellten Antrag auf Erholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens deshalb stattgeben müssen, weil die Gutachter des beklagten Landes Parteigutachter gewesen seien und ihre Ausführungen nicht auf einer körperlichen Untersuchung des Klägers beruhten* Diese Rüge ist unbegründet* Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1961, 132 Nr* 29 und 1965, 464 Nr» 17) dürfen bei der Stellung der Entschädigungsbehörde im Aufbau der Entschädigungs-organe angesichts der ausreichenden Sicherung der Partei-rechte bei der Beweisaufnahme die ihr erstatteten Gutachten wie ein dem Gericht erstattetes Gutachten verwertet werden* Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten von einem Angestellten oder Beamten der.Entschädigungsbehörde erstattet worden ist^-Jluch ein solches Gutachten leann der-2atrichter, der in seiner BeweisWürdigung frei ist, berücksichtigen und seiner Entscheidung zugrunde legen (BGH RzW 1967, 426 Nr» 38)» Der Tatrichtor entscheidet in eigenem Verantwortungs- und Ermessenabereich, welchem von mehreren einander widersprechenden Gutachten er sich anschlioßen will« Er kann daher auch den gutachtlichen Äußerungen der Beamten oder Angestellten der Entschädigungsbehörde den Vorzug vor den von einem Vertrauensarzt erstatteten Gutachten geben» Dabei kommt es, entgegen der Meinung der Revision, nicht darauf an, ob der Gutachter, dem sich das Gericht anschließt, den Verfolgten selbst untersucht hat» Entscheidend ist, daß dieser Gutachter die erhobenen Befunde und Unterlagen verwertet hat* Dies ist hier seitens der Gutachter der Entschädigungsbehörde geschehen»
 
Entgegen der Meinung der Revision läßt sich nicht sagen, das Berufungsgericht habe gegen die im Senatsurteil RzW 1962, 76 Nr„ 20 dargelegten Grundsätze verstoßen, indem es von dem Gutachten des Vertrauensarztes abgewichen sei, ohne seine abweichende Überzeugung ausführlich zu begründeno Diese Grundsätze kommen dann nicht zu dem Zuge, wenn mehrere ärztliche Gutachten vorliegen und sich das Gericht einem der Sachverständigen oder - wie hier - mehreren übereinstimmenden Gutachtern anschließt. Durch die häufige Bearbeitung ähnlich gelagerter Rechts-Streitigkeiten erwirbt der Richter sowohl die Fähigkeit zur kritischen Würdigung von Sachverständigengutachten als auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Fachwissen (BGH RzW 1965, 464 Nr» 17)o Es bedeutet daher keine unzulässige Inanspruchnahme eigener medizinischer Sachkunde, v/enn_d,er..Richter die einzelnen Gutachten — kritisch wertet und sich dann entschließt, weloho Gutachten er zur Grundlage seiner Entscheidung machte Dem von der Revision erhobenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe kritiklos die Darlegungen der Gutachter dos beklagten Bandes übernommen, fehlt angesichts der eingehenden Darlegungen, die das angofochtene Urteil hierzu enthält, der Bodenp Insbesondere hat das Berufungsgericht die Gründe eingehend erörtert, weshalb es sich der Beurteilung der Zusammenhangsfrage durch den Vertrauensarzt Dr0 Wolff nicht angeschlossen hat, sondern den Gutachtern der Entschüdigungobehörde gefolgt ist«
Ohne Erfolg erblickt schließlich die Revision einen Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht nicht nach Eingang der dem Vertrauensarzt noch nicht zugänglichen Unterlagen ein weiteres Gutachten eingeholt hato
 Me Revision bezieht sich insoweit auf das Senatsurteil RzW 1964, 471 Kr0 40o Pie Rüge ist somit dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht die Pflicht verletzt habe, den Vertrauensarzt unter Vorlage dieser Unterlagen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern. In dem angeführten Urteil ist nämlich ausgesprochen, daß das Gericht den Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens veranlassen muß, wenn im Laufe des Rechtsstreits nach Erstattung eines ärztlichen Gutachtens weitere Unterlagen vorgelegt werden, ZoB0 Röntgenaufnahmen, auf die es nach dem Inhalt des Gutachtens ankommen kann«. Dieser Verfahrenogrundsatz ist hier jedoch nicht verletzt, weil die in Betracht kommenden Unterlagen zwar nicht dem Vertrauensarzt, wohl aber den Gutachtern der Entschädigungsbehörde Vorgelegen haben und das Berufungsgericht die
 AußerungeiL_dJLeser .Gutachter zur Grundlage seiner__Ent-__
Scheidung machen durfte und auch gemacht hat« Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, ein Ergänzungsgutachten des Vertrauensarztes einzuholen0
3„ Nach allem ist die Revision unbegründet <> Sie muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs«, 1 2P0, § 225 Abs» 1 BEG zurückgev/iesen v;erden0
Mai	Wüstenberg	Hill
 Br o Graf
 Vod«, Mühlen