Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 435.324,51 Sie ist indes unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom 9. 3 Daher ist die Klage auch nicht auf einen anderen als den in der Forde- Die Unterbrechung erfasst auch Ansprüche aus § 133 Abs. 1 InsO (zu dem Umfang der Verjährungsunterbrechung vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 197/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Oktober 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 435.324,51 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist indes unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Das Berufungsgericht hat kein unzulässiges Grundurteil bestätigt. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1994 (IX ZR 125/93, WM 1994, 2113, 2114) ist ein Zwischenurteil über den Grund hier zulässig. Es liegt nach Klageantrag und vorgetragenem Sachverhalt auch keiner der Fälle vor, in denen die Rechtsprechung wegen der Verschiedenheit mehrerer in einer Klage zusammengefasster, prozessual selbständiger Ansprüche ein Grundurteil nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen hat. 3 Daher ist die Klage auch nicht auf einen anderen als den in der Forde- rungsanmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt. Die Anmeldung vom 21. November 2001 hat vielmehr zu einer Unterbrechung - nachfolgend einer Hemmung - der Verjährungsfrist des § 146 InsO a.F. geführt. Die Unterbrechung erfasst auch Ansprüche aus § 133 Abs. 1 InsO (zu dem Umfang der Verjährungsunterbrechung vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 -VZR 236/03, NJW-RR 2006, 736, 738). 4 Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 15.03.2005 -90 905/03 -OLG Jena, Entscheidung vom 20.10.2005 - 1 U 346/05 -