Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 9. Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel des Beklagten verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). In einem solchen Fall gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grundsatz, daß für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem sich der angefochtene Rechtserwerb vollendet.
BUNDESGERICHTSHOF g Z« mm BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Wilhelm G|HI jun., B(H|strdße 9, Gy Beklagter und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt r Revis ionsklager Dr. ■■■1 - f gegen Stadtsparkasse OflHjHHi , vertreten durch ihren Vorstand Wi|^^HlMlstraße Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 y Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter am 9. Oktober 1986 beschlossen: Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 1985 wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel des Beklagten verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Angefochten ist ein Hofübergabevertrag, bei dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Erfüllungsgeschäft anfechtungsrechtlich eine Einheit bilden. In einem solchen Fall gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grundsatz, daß für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem sich der angefochtene Rechtserwerb vollendet. Danach ist hier der Zeitpunkt der Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch maßgebend. Der Grundsatz gilt entgegen der 3 Meinung der Revision auch dann, wenn vor der Eintragung der Eigentumsänderung eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Anfechtungsgegners in das Grundbuch eingetragen worden ist; das folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64, NJW 1966, 1749. Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall danach nicht auf. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hofübergabevertrag sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG anfechtbar, läßt einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten nicht erkennen. Insbesondere hält die tatrichterliche Würdigung, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, daß ihm zur Zeit der Vollendung des Rechtserwerbs eine Absicht seines Vaters, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen sei, im Ergebnis den Revisionsangriffen stand . Merz Zorn Henkel Fuchs Winter