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BGH · IX ZR 196/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 196/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Landgericht hat der Klage, mit der die Kläger den Anspruch weiter verfolgten, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs für Ausbildungsschaden. Für die Entstehung des Ausbildungsschadens komme es nicht darauf an, daß der Verfolgte den Zeit- Es wäre eine mit dem Sinn des Entschädigungsrechts nicht zu vereinbarende Einschränkung, einem Verfolgten, der in seiner Ausbildung geschädigt und durch eine weitere, schärfere Verfolgungsmaßnahme vor dem Ende der vorberufli-chen Ausbildung und dem Eintritt ins Berufsleben getötet worden sei, den Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht zu gewähren. Dezember 1968 - IX ZR 146/68 - ausführlich dargelegt hat, kann eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung, außer in den Fällen nachgewiesener höherer Aufwendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung, nur dann beansprucht werden, wenn der in seiner Ausbildung mehr als nur geringfügig benachteiligte Verfolgte im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter stand. Erhöhte Aufwendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung sind nicht geltend gemacht worden.

Zitierte Normen: § 115 BEG
LandAusbildungKölnAusbildungsschadenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2446 056
}
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 196/68	URTEIL	Verkündet	am
10* April 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Anton
2.	Ewald
 beide	Am
 in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Richard
 Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt ^B -
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Mai 1968 aufgehoben und das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 23. Mai 1967 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger zu 1) ist der Vater, der Kläger zu 2) der Bruder des am	1937	in	S^m^Ostpreußen geborenen
 Richard	Dieser	wurde	1942 als Zigeuner in den
 Osten deportiert. Er ist in Auschwitz verschollen und mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden. Die Kläger sind seine Erben. Sie haben wegen Ausbildungsschadens ihres Sohnes und Bruders 10.000 DM Kapitalentschädi-
gung beantragt.
 
Die Verwaltungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil ein Ausbildungsschaden vor dem Abschluß der Schulausbildung nicht entstanden sein könne.
Das Landgericht hat der Klage, mit der die Kläger den Anspruch weiter verfolgten, stattgegeben. Es hat das beklagte Land zur Zahlung von 10.000 DM verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs für Ausbildungsschaden. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Erblasser wäre nach den damals geltenden Bestimmungen nach den Sommerferien 1943 schulpflichtig geworden. Durch die Verfolgung sei er von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden. Dieser Ausbildungsschaden gelte auf Grund der gesetzlichen Fiktion des § 115 Abs. 1 BEG als Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft. Dabei dürfe nicht geprüft werden, ob sich der Ausschluß auf sein späteres Fortkommen ausgewirkt hätte. Für die Entstehung des Ausbildungsschadens komme es nicht darauf an, daß der Verfolgte den Zeit-
punkt des Endes der normalen Volksschulausbildung und damit die Möglichkeit des Eintritts ins Berufsleben erlebt habe. Es wäre eine mit dem Sinn des Entschädigungsrechts nicht zu vereinbarende Einschränkung, einem Verfolgten, der in seiner Ausbildung geschädigt und durch eine weitere, schärfere Verfolgungsmaßnahme vor dem Ende der vorberufli-chen Ausbildung und dem Eintritt ins Berufsleben getötet worden sei, den Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht zu gewähren.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 12. Dezember 1968 - IX ZR 146/68 - ausführlich dargelegt hat, kann eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung, außer in den Fällen nachgewiesener höherer Aufwendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung, nur dann beansprucht werden, wenn der in seiner Ausbildung mehr als nur geringfügig benachteiligte Verfolgte im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter stand. Diese Voraussetzung liegt beim Erblasser nicht vor. Bei Zugrundelegung des Todeszeitpunktes vom 31* Dezember 1945 hat er nur ein Lebensalter von 8 Jahren erreicht. Erhöhte Aufwendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung sind nicht geltend gemacht worden.
Danach ist die Sache zur Endentscheidung reif und die Klage abzuweisen.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG, § 91 ZPO.
Mai
 Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn
Henkel