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BGH · IX ZR 196/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 196/67

Das Bundesverwaltungsamt lehnte seinen Antrag ab, weil er nicht aus Gründen der Nationalität, sondern wegen Unterschlagung von Briefpost in Haft gehalten worden sei. Das Landgericht hat die Klage aus denselben Erwägungen abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen0 Im Revisionsrechtszuge verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Abweisung des auf Art. VI BEG-Schlußgesetz gestützten Klageanspruchs ist auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift haben Personen, die aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden sind, Anspruch auf Entschädigung für dauernde Gesundheitsschäden, wenn sie am 1. Für jenen Rechtszustand nahm der Bundesgerichtshof an, aus Gründen der Nationalität sei nur derjenige geschädigt worden, der nicht verfolgt worden wäre, wenn er nicht Angehöriger eines nichtdeutschen Volkstums gewesen wäre. Soweit keine anderen Gründe für die menschenrechtswidrige Schädigung ersichtlich sind, wird nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-Schlußgesetz vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. Der Gestapo kam es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht darauf an, den Kläger durch die Inhaftierung in seiner Eigenschaft als Tschechen zu treffen, sondern aufzuklären, ob er als Angehöriger der tschechischen Postverwaltung Briefe einbehalten und vernichtet hatte, die an die Gestapo gerichtet waren. Sie entsprach nach dem eigenen Vorbringen des Klägers den Tatsachen, Da auch die Dauer der Untersuchungshaft von fast drei Monaten nicht außer Verhältnis zu dem Gegenstand des Verfahrens stand, liegt in ihrer Verhängung und ihrem Vollzug allein kein Verstoß gegen Menschenrechte, Die Behauptung der Revision, ein Haftbefehl habe dem Freiheitsentzug nicht zugrunde gelegen, findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. Träfe sie zu, so änderte das am Ergebnis nichts, da die Haft nicht aus Gründen der Nationalität verhängt war. Die Feststellungen des Berufungsgerichts schließen jedoch aus, daß die Gestapo sie aus Gründen der Nationalität anwendete. Nichts deute darauf hin, daß die Gestapo den Kläger derartigen Verhören unterworfen habe, weil er Tscheche gewesen sei. Daß der Kläger nicht oder nicht wesentlich als Tscheche mißhandelt worden sei, ergebe sich auch daraus, daß die Gestapo ihn nach noch nicht dreimonatiger Haft mangels Beweises wieder auf freien Fuß gesetzt habe. Die gegen diese Ausführungen des Berufungsurteils gerichteten Angriffe der Revision sind unzulässig, soweit sie sich durch Tatsachenbehauptungen in Widerspruch zu ihnen setzen, und im übrigen unbegründet. Unzutreffend ist die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die Nationalität lediglich ein wesentlicher Grund für die schädigende Maßnahme gewesen sein müsse. An mehreren Stellen des Berufungsurteils ist ausdrücklich hervorgehoben, daß die Nationalität des Klägers nicht wesentlich für Freiheitsentzug und Mißhandlungen war.

Zitierte Normen: § 167 BEG § 97 ZPO
FeststellungGrundOberlandesgerichtTschecheNationalitätHaftKlägerGestapoRevision

Volltext der Entscheidung

2440 097
f )
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 196/67	URTEIL	Verkündet	am
£1	10.	Juli 1969
Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jan
Avenue, T
Canada,
- Prozeßhevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt dBB als Abwickler der Kanzlei d&s verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Habsburgerring 9,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.	-
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der im Jahre 1900 geborene Kläger ist Tscheche. Während des Krieges war er im damaligen "Reichspro-tektorat Böhmen und Mähren" als Briefzusteller bei der tschechischen Postverwaltung tätig. Er vernichtete BriefSendungen, die an die Gestapo gerichtet waren, um darin enthaltene Anzeigen gegen Tschechen zu unterdrücken. Angehörige der Gestapo verhafteten ihn am 11. Oktober 1940, nachdem ein tschechischer Eisenbahnbeamter ihn bei Verhören belastet hatte.
Er saß in zwei Gefängnissen ein. Am 29* Dezember 1940 wurde er entlassen, weil ihm nichts nachzuweisen war. Bei Verhören mißhandelten ihn nach seiner Darstellung Vernehmungsbeamte der Gestapo, um ihn zu einem Geständnis zu veranlassen.
Der Kläger macht geltend, er sei Nationalgeschädigter, und begehrt Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit. Das Bundesverwaltungsamt lehnte seinen Antrag ab, weil er nicht aus Gründen der Nationalität, sondern wegen Unterschlagung von Briefpost in Haft gehalten worden sei. Das Landgericht hat die Klage aus denselben Erwägungen abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen0 Im Revisionsrechtszuge verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe %
Die Revision ist unbegründet.
Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist unzulässig, weil sie nicht im einzelnen ausgeführt
 ist.
Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Die Abweisung des auf Art. VI BEG-Schlußgesetz gestützten Klageanspruchs ist auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach dieser Vorschrift haben Personen, die aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden sind, Anspruch auf Entschädigung für dauernde Gesundheitsschäden, wenn sie am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention gewesen sind. Aus Gründen der Nationalität
 
ist derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat.
Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG übernimmt die bisherige Regelung des § 167 Abs. 1 BEG. Die Begriffsbestimmung des Nationalgeschädigten in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 16? Abs. 1 BEG (RzW 1965, 275 Nr. 25) an. Für jenen Rechtszustand nahm der Bundesgerichtshof an, aus Gründen der Nationalität sei nur derjenige geschädigt worden, der nicht verfolgt worden wäre, wenn er nicht Angehöriger eines nichtdeutschen Volkstums gewesen wäre. Jetzt ist durch die gesetzliche Begriffsbestimmung für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Motive des Schädigers klargestellt, daß der Gesichtspunkt der Nationalität des Geschädigten wesentlich mitgewirkt haben muß. Maßgebend sind allein die Beweggründe des Schädigers, nicht die Vorstellungen des Geschädigten. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Handlung des Geschädigten, die die Verfolgung auslöste, auf nationalen Beweggründen beruhte.
Soweit keine anderen Gründe für die menschenrechtswidrige Schädigung ersichtlich sind, wird nach Art.
VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-Schlußgesetz vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar.
Die Annahme des Oberlandesgerichts, in dem Freiheitsentzug wegen des dringenden Verdachts der Vernichtung von Briefpost, die der Kläger in seiner
 
I
Eigenschaft als Postbediensteter empfangen habe, liege weder eine Mißachtung der Menschenrechte noch eine Schädigung aus Gründen der Nationalität, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Maßnahme diente der Ermittlung einer strafbaren Handlung, die auch in Rechtsstaaten geahndet wird. Der Gestapo kam es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht darauf an, den Kläger durch die Inhaftierung in seiner Eigenschaft als Tschechen zu treffen, sondern aufzuklären, ob er als Angehöriger der tschechischen Postverwaltung Briefe einbehalten und vernichtet hatte, die an die Gestapo gerichtet waren. Die Haft war nicht willkürlich verhängt, die Beschuldigung nicht vorgetäuscht. Sie entsprach nach dem eigenen Vorbringen des Klägers den Tatsachen, Da auch die Dauer der Untersuchungshaft von fast drei Monaten nicht außer Verhältnis zu dem Gegenstand des Verfahrens stand, liegt in ihrer Verhängung und ihrem Vollzug allein kein Verstoß gegen Menschenrechte,
 Die Behauptung der Revision, ein Haftbefehl habe dem Freiheitsentzug nicht zugrunde gelegen, findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze. Träfe sie zu, so änderte das am Ergebnis nichts, da die Haft nicht aus Gründen der Nationalität verhängt war. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene ”bewußte tschechische Einstellung” ist ohne Belang, da allein die Vorstellungen des Schädigers für die rechtliche Beurteilung maßgebend sind.
Die ”verschäf?ften Verhöre” der Gestapo, in deren Verlauf der Kläger nach seiner Darstellung mißhandelt wurde, sind eine Verletzung der Menschenrechte. Die
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Die Feststellungen des Berufungsgerichts schließen jedoch aus, daß die Gestapo sie aus Gründen der Nationalität anwendete. Das Oberlandesgericht legt dar, diese Verhöre hätten ftersichtlich” dem Zweck gedient, den Kläger zu einem Geständnis seiner gegen die Gesta po gerichteten Taten zu bringen. Nichts deute darauf hin, daß die Gestapo den Kläger derartigen Verhören unterworfen habe, weil er Tscheche gewesen sei. Auch gegenüber Deutschen im Reichsgebiet habe die Gestapo solche Vernehmungsmethoden in gleicher Weise angewendet. Wäre der Kläger Deutscher gewesen, so wäre er bei sonst gleichem Sachverhalt nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ebenfalls mißhandelt worden. Die Gestapo habe von ihm ein Geständnis erpressen wollen, weil seine Handlungen gerade gegen dieses 11 Sicherungsorgan n selbst gerichtet gewesen seien. Daß der Kläger nicht oder nicht wesentlich als Tscheche mißhandelt worden sei, ergebe sich auch daraus, daß die Gestapo ihn nach noch nicht dreimonatiger Haft mangels Beweises wieder auf freien Fuß gesetzt habe.
Die gegen diese Ausführungen des Berufungsurteils gerichteten Angriffe der Revision sind unzulässig, soweit sie sich durch Tatsachenbehauptungen in Widerspruch zu ihnen setzen, und im übrigen unbegründet. Mit dem Vorbringen, es sei unrichtig, daß der Kläger auch als Deutscher in gleicher Weise behandelt worden wäre, kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Der Darlegung, aus welchen Qub3i-len das Oberlandesgericht zu dieser Feststellung gelangt, bedarf es nicht. Unzutreffend ist die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die Nationalität
 lediglich ein wesentlicher Grund für die schädigende Maßnahme gewesen sein müsse. An mehreren Stellen des Berufungsurteils ist ausdrücklich hervorgehoben, daß die Nationalität des Klägers nicht wesentlich für Freiheitsentzug und Mißhandlungen war.
Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 209 Abs, 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO.
Mai	Graf	Zorn
 Dr. Woesner
 Henkel