Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. 1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes setzt gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen.
IX ZR 196/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. März 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE: BGH:2016:090316BIXZR196.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer am 9. März 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. 2 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes setzt gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen. Im Streitfall scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits aus, weil aufgrund der Darlegung des Klägers davon auszugehen ist, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO). 2. Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 03.07.2014 -309/13-OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.09.2015 - 1 U 133/14 -