Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 196/09 vom 28. Juni 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Juni 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. August 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 160.579,98 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf Gehörsverstößen (Art. 103 Abs. 1 GG). 2 Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2008 -30 89/08 -KG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2009 - 19 U 1/09 -