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BGH · IX ZR 196/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 196/07

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 575,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 528,95 € seit dem 11. Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Differenzbetrag zwischen der an den Beklagten geleisteten Auszahlung und seiner Einlage (1.539,38 €) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (112,64 €), jeweils zuzüglich Zinsen. Der Beklagte sei jedoch trotz des gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifenden Aufrechnungsverbots so zu stellen, als könne er mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der beiden Agio aufrechnen. venzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die von der Schuldnerin bei den anfangs noch in geringem Umfang getätigten Anlagen erzielten Gewinne seien geringfügig gewesen und durch die Verwaltungskosten aufgezehrt worden, so dass die Auszahlungen an die Anleger vollumfänglich in Form eines "Schneeballsystems" erbracht worden seien, wird von dem Beklagten nicht angegriffen. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei jedenfalls so zu stellen, als könne er mit seinem gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzanspruch gegen den aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rückgewähranspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt (BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung jedoch nicht fortzuführen ist (vgl. 8 Der Normzweck des § 814 BGB fordert auch aus anderen Gründen als dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Einschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer Entreicherung verneint; die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass dabei Tatsachenvortrag des Beklagten übergangen worden sei. 11 Zu Unrecht meint der Beklagte, er sei nicht bereichert, weil ihm in Höhe der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin zugestanden habe. Die Auszahlung ist nicht auf einen Schadensersatzanspruch des Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Eine andere Sicht verbietet sich insbesondere im Hinblick auf den mit der Zahlung verfolgten Zweck, der dahin ging, die Machenschaften der Schuldnerin zu verdecken (vgl. werb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht er, dass die Einlage bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist und nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf.13 b) Treu und Glauben (§242 BGB) stehen dem Rückgewähranspruch nicht entgegen. Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs.3 ZPO). Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs.1, § 818 Abs.4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für den Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforderung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.

Zitierte Normen: § 96 InsO § 814 BGB § 96 InsO § 561 ZPO § 143 InsO § 242 BGB § 562 ZPO § 143 InsO § 818 BGB § 308 ZPO
SchuldnerinHöheAuszahlungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 196/07
Verkündet am:
2. April 2009 Preuß
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Januar 2009 geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. Oktober 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 575,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 528,95 € seit dem 11. April 2006 und auf 46,34 € seit dem 13. Mai 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens wird auf bis 600,00 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.
1
GmbH
(fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin bot ihren Kunden die Möglichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 v.H. und 14,07 v.H. Der Beklagte erklärte am 13. März 2000 seinen Beitritt. Tatsächlich erlitt die Schuldnerin im Zeitraum der Beteiligung des Beklagten Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden miteinander vermischt und nur zu einem geringen Teil, später überhaupt nicht mehr, in Termingeschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin in der Art eines "Schneeballsystems" für Ausund Rückzahlungen an Altkunden. Der Beklagte leistete im Jahr 2000 eine Einlage von 2.556,96 € und ein Agio von 178,95 € sowie im Jahre 2002 eine weitere Einlage von 5.000 € und ein weiteres Agio von 350 €. Er erhielt am 14. April 2003 eine Auszahlung in Höhe von 9.095,84 €.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus Insolvenzanfechtung den Differenzbetrag zwischen der an den Beklagten geleisteten Auszahlung und seiner Einlage (1.539,38 €) zuzüglich vorgerichtlicher, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten (112,64 €), jeweils zuzüglich Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die teilweise erfolgreiche Berufung des Klägers führte zu einer Verurteilung in Höhe von 1.076,73 €. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter.
-4-
Entscheidunqsqründe:
3	Die	Revision	des	Klägers	hat	Erfolg	und	führt	zur	vollständigen	Verurtei-
lung des Beklagten.
I.
4	Das	Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe ein Anspruch aus
§ 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO zu. Da die Schuldnerin nur vorgespiegelt habe, aus Termingeschäften Gewinne erzielt zu haben, seien die Gewinne objektiv ohne Gegenleistung des Beklagten ausgezahlt worden. Der Beklagte sei jedoch trotz des gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreifenden Aufrechnungsverbots so zu stellen, als könne er mit einem Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der beiden Agio aufrechnen. Dies habe der Bundesgerichtshof unter Geltung der Konkursordnung so entschieden (BGHZ 113, 98, 105 f). Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar.
5	Dies	hält	rechtlicher	Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht Stand.
6	1.	Noch	zutreffend	hat das Berufungsgericht angenommen, der Insol-
venzverwalter könne die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten. Dies entsprach schon der
-5-
Rechtsprechung unter Geltung der Konkursordnung (BGHZ 113, 98, 101 ff; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - IX ZR 55/90, WM 1991, 331, 332 f), die der Senat im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung fortgeführt hat (BGH, Urt. v. 13. März 2008 -IXZR 117/07, ZIP 2008, 975f Rn. 6ff; v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 179 Rn. 6, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die von der Schuldnerin bei den anfangs noch in geringem Umfang getätigten Anlagen erzielten Gewinne seien geringfügig gewesen und durch die Verwaltungskosten aufgezehrt worden, so dass die Auszahlungen an die Anleger vollumfänglich in Form eines "Schneeballsystems" erbracht worden seien, wird von dem Beklagten nicht angegriffen.
7	2.	Hingegen	bestehen	durchgreifende	Bedenken gegen die Annahme
 des Berufungsgerichts, der Beklagte sei jedenfalls so zu stellen, als könne er mit seinem gegen die Schuldnerin begründeten Schadensersatzanspruch gegen den aus der Anfechtung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO folgenden Rückgewähranspruch aufrechnen. Die Vorinstanz hat sich hierbei auf eine noch unter Geltung der Konkursordnung ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt (BGHZ 113, 98, 105 f), die im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung jedoch nicht fortzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 7). Das jüngst ergangene Senatsurteil betrifft ein Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit; auf die dort niedergelegten Gründe wird verwiesen. Insbesondere wird - anders als noch im Anwendungsbereich der Konkursordnung - durch § 814 BGB ein Normwiderspruch nicht mehr hervorgerufen. Auch wenn es diese Vorschrift nicht gäbe und sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch des Beklagten gegenübergestanden hätten, wäre eine wirksame Aufrechnung we-
-6-
gen § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 179 Rn. 8 ff).
8	Der	Normzweck	des § 814 BGB fordert auch aus anderen Gründen als
 dem durch die Insolvenzordnung beseitigten Wertungswiderspruch keine Einschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs. Auf die Ausführungen in der Parallelsache wird auch insoweit Bezug genommen (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 180 f Rn. 14 ff).
9	3.	Das	Berufungsurteil	stellt	sich	auch	nicht	aus	anderen	Gründen	als
 richtig dar (§ 561 ZPO).
10	a)	Der	Anspruch	scheitert nicht an einem Wegfall der Bereicherung (§ 143
 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer Entreicherung verneint; die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass dabei Tatsachenvortrag des Beklagten übergangen worden sei.
11	Zu	Unrecht	meint	der Beklagte, er sei nicht bereichert, weil ihm in Höhe
 der Klageforderung ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin zugestanden habe. Die Auszahlung ist nicht auf einen Schadensersatzanspruch des Beklagten, sondern nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen auf die angeblich erzielten Gewinne sowie die Einlage erfolgt. Damit hat die Schuldnerin die Zahlung einem bestimmten (fiktiven) Schuldverhältnis zugeordnet. Eine andere Sicht verbietet sich insbesondere im Hinblick auf den mit der Zahlung verfolgten Zweck, der dahin ging, die Machenschaften der Schuldnerin zu verdecken (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO S. 181 Rn. 19).
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12	Soweit	der	Beklagte	meint, er dürfe die Einlage als Aufwand für den Er-
werb des Anspruchs auf Zinsen abziehen, übersieht er, dass die Einlage bereits bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt worden ist und nicht doppelt in Abzug gebracht werden darf.
13	b)	Treu	und Glauben (§242 BGB) stehen dem Rückgewähranspruch
 nicht entgegen. Es gibt keinen Grund, den Beklagten gegenüber anderen getäuschten Anlegern besser zu stellen (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008, aaO Rn. 21).
III.
14	1.	Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
15	2.	Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der begehrten Höhe ab
 der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB, § 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Da die Zinsen erst ab einem Zeitpunkt nach der Eröffnung begehrt werden, ist für
 den Zinsbeginn jener maßgeblich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Nebenforderung auf Ersatz der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.
Ganter
 Kayser
Fischer
 Grupp
Vorinstanzen:
AG Weiden, Entscheidung vom 29.03.2007 - C 12/07 -LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.10.2007 - 2 S 61/07 -
Gehrlein