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BGH · IX ZR 196/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 196/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.693,27 €festgesetzt. In einem zweiten Prüfungsschritt gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits aus den Grundstückskaufverträgen kein Freistellungsanspruch zugestanden habe, weil die Freistellungsklausel gegen die Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und das Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) verstoße und nichtig sei. Nicht zu beanstanden ist deshalb auch die vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete anwaltliche Pflichtverletzung. Die Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, dem Beklagten könne nicht angelastet werden, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, das Gericht des Erstprozesses auf dessen (angeblich) fehlerhafte Rechtsausführung im Zusammenhang mit § 134 BGB hinzuweisen, weil Rechtskenntnis und Rechtsanwendung vornehmlich Aufgabe der Gerichte sei, vernachlässigt die Trennung von gerichtlichen Verfahrenspflichten einerseits und den Vertragspflichten des Rechtsanwalts andererseits. 5 Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 134 BGB § 544 ZPO
ThüringerBerufungsgerichtZPOZulassungsgründeKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 196/03
vom 3. November 2005 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 3. November 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 12. August 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.693,27 €festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	1.	Das	Berufungsgericht	ist	zunächst	zutreffend	(vgl. BGHZ 133, 110,
111; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 962; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, WM 2000, 966, 968; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR
 
111/02, zur Veröffentlichung bestimmt) davon ausgegangen, für die hypothetische Betrachtung, wie der Vorprozess ausgegangen wäre, wenn die Klägerin kein Anerkenntnis abgegeben hätte und kontradiktorisch entschieden worden wäre, komme es ausschließlich auf die Sicht des Regressrichters an. Zulassungsgründe werden insoweit nicht geltend gemacht.
3	2.	In	einem zweiten Prüfungsschritt gelangt das Berufungsgericht zu
 dem Ergebnis, dass der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits aus den Grundstückskaufverträgen kein Freistellungsanspruch zugestanden habe, weil die Freistellungsklausel gegen die Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und das Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) verstoße und nichtig sei. Diese Annahme ist revisionsrechtlich unangreifbar. Nicht zu beanstanden ist deshalb auch die vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete anwaltliche Pflichtverletzung.
4	3. Auch hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität und der Zurechnung des Schadens sind keine Zulassungsgründe gegeben. Die Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, dem Beklagten könne nicht angelastet werden, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, das Gericht des Erstprozesses auf dessen (angeblich) fehlerhafte Rechtsausführung im Zusammenhang mit § 134 BGB hinzuweisen, weil Rechtskenntnis und Rechtsanwendung vornehmlich Aufgabe der Gerichte sei, vernachlässigt die Trennung von gerichtlichen Verfahrenspflichten einerseits und den Vertragspflichten des Rechtsanwalts andererseits. Die Problematik der Haftung des Rechtsanwalts für gerichtliche Fehler stellt sich hier nicht, weil die Haftung des Anwalts allein aus der Fehlberatung der Partei abgeleitet wird.
 
5	Von	einer	weiteren	Begründung	des	Beschlusses	wird	abgesehen,	weil
 sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Dr. Fischer
 Dr. Ganter
 Raebel
Kayser
 Cierniak
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 18.12.2002 - 10 O 901/02 -OLG Jena, Entscheidung vom 12.08.2003 - 8 U 19/03 -