Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Winter und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Februar 1984 persönlich gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, belehrte ihn der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 27. Februar 1984, daß Berufung nur durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne und die Berufungsfrist am 16. Juli 1984 nicht in Deutschland sein, und bitte deshalb um "Vertagung der Berufungsfrist" bis zu dem 16. 1. Zutreffend führt das Berufunqsqericht aus, daß die Berufung des Klägers unzulässig ist, weil die Frist von sechs Monaten nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (S 218 Abs. 2 Satz 2 BEG), die am 16. Innerhalb dieser Frist ist die Berufung nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). 2. Dem Kläger kann nach Auffassung des Berufungsrichters auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden. Er habe nicht alles getan, was ihm unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und der gesamten Umstände zuzu demuten gewesen sei, um die Berufungsfrist einzuhalten. Selbst wenn er zunächst geglaubt habe, er könne selbst, also ohne einen Rechtsanwalt, Berufung einlegen, sei durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 27. Insbesondere habe der Kläger von der Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsfrist nach dem Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 27. Weder rechtfertigten der persönliche Eindruck, den der Kläger beim Senat hinterlassen habe, noch die von ihm beigebrachten Unterlagen und Atteste die Annahme, daß seine geistigen Fähigkeiten eine bessere Einsicht nicht zugelassen hätten. Schließlich habe sich der Kläger dadurch leichtfertig verhalten, daß er auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 18. Er selbst führt derartige Störungen auch nicht zur Entschuldigung seiner Säumnis an, sondern beruft sich in erster Linie darauf, ihm sei nicht klar gewesen, daß er sich im Berufungsverfahren nicht selbst habe vertreten können und keine rechtliche Möglichkeit der Verlängerung der Berufungsfrist bestehe. Denn er hat nicht alle erforderlichen Schritte unternommen, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Berufungsfrist gewahrt werden kann (BGH LM § 233 ZPO Nr. 84). Februar 1984, das der Kläger erhalten hat, Veranlassung bestanden, zu demal ihm damals noch eine Frist von über 4 Monaten zur Verfügung stand. Der Kläger hat aber auch nicht, als ihn der Senatsvorsitzende mit dem weiteren Schreiben vom 18. Mithin ist die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist versäumt, weil dieser erst am 18. Der Kläger beruft sich für die Versäumung dieser Frist nur darauf, er habe selbst nach Deutschland kommen wollen, um sich einen Anwalt zu suchen, und sei dazu zunächst nicht in der Lage gewesen. Es zeigt wiederum nur, daß der Kläger, obwohl er sich über die Rechtslage angeblich nicht im Klaren war, es fahrlässig unterlassen hat, sich unverzüglich bei einer rechtskundigen Person, entweder bei einer deutschen Auslandsvertretung oder bei einem Rechtsanwalt, über die bestehende Rechtslage zu informieren und die danach notwendigen Maßnahmen einzuleiten. möglich gewesen sei, sich rechtzeitig mit einem der ihm vom Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts namentlich benannten Rechtsanwälte brieflich in Verbindung zu setzen, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 195/85 Verkündet am: 24. April 1986 Krämer Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Ka^H-Fr^HHB-Straße Mi Finanzen, Beklagten und Revisionsbeklagten WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Winter und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Oktober 1985 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand Das Urteil des Landgerichts vom 12. Januar 1984, das die Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit abwies, wurde dem in kHHM wohnhaften Kläger, der sich im Verfahren vor dem Landgericht selbst vertreten hatte, am 16. Januar 1984 durch Aufgabe zur Post zugestellt. Nachdem er am 15./22. Februar 1984 persönlich gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, belehrte ihn der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 27. Februar 1984, daß Berufung nur durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne und die Berufungsfrist am 16. Juli 1984 ablaufe. 3 Außerdem fügte er ein Verzeichnis der beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte bei. Mit Schreiben vom 10. Juli 1984, beim Oberlandesgericht eingegangen am 18. Juli 1984, teilte der Kläger mit, er könne bis zu dem 16. Juli 1984 nicht in Deutschland sein, und bitte deshalb um "Vertagung der Berufungsfrist" bis zu dem 16. November 1984. Der Senatsvorsitzende teilte ihm daraufhin unter dem 18. Juli 1984 mit, daß die bis 16. Juli 1984 laufende Berufungsfrist verstrichen und deshalb das landgerichtliche Urteil rechtskräftig sei. Die gesetzlich festgelegte Berufungsfrist könne durch das Gericht nicht verlängert werden. Es bestehe aber die Möglichkeit, gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Auch dieser Antrag könne aber nur durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden, der gleichzeitig die versäumte Prozeßhandlung, hier die Berufungseinlegung, nachholen müsse. Erst am 17. Oktober 1984 meldete sich Rechtsanwalt Dr. HiflB^B als Prozeßbevollmächtigter des Klägers, legte am 18. Oktober 1984 Berufung ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Zur Begründung und Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis fügte er eidesstattliche Erklärungen des Klägers und seiner Ehefrau bei. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit seiner Revision begehrt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 4 s? Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht beqründet. 1. Zutreffend führt das Berufunqsqericht aus, daß die Berufung des Klägers unzulässig ist, weil die Frist von sechs Monaten nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (S 218 Abs. 2 Satz 2 BEG), die am 16. Juli 1984 abgelaufen ist, nicht gewahrt wurde. Innerhalb dieser Frist ist die Berufung nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Der Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. vom 18. Oktober 1984 ist verspätet. Das wird auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Dem Kläger kann nach Auffassung des Berufungsrichters auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden. Er habe nicht alles getan, was ihm unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und der gesamten Umstände zuzu demuten gewesen sei, um die Berufungsfrist einzuhalten. Selbst wenn er zunächst geglaubt habe, er könne selbst, also ohne einen Rechtsanwalt, Berufung einlegen, sei durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 27. Februar 1984 dieser Irrtum beseitigt worden. Habe er trotzdem angenommen, er könne ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eine Verlängerung der ihm bekannt gegebenen Berufungsfrist beantragen, so habe er sich zu sorglos verhalten. Er habe keinerlei Grund für die Annahme gehabt, in Deutschland könnten ähnliche Verfahrensvorschriften für die Eröffnung des Berufungsverfahrens gelten wie 5 vielleicht in KfHH. Insbesondere habe der Kläger von der Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsfrist nach dem Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 27. Februar 1984 nicht ausgehen dürfen. Weder rechtfertigten der persönliche Eindruck, den der Kläger beim Senat hinterlassen habe, noch die von ihm beigebrachten Unterlagen und Atteste die Annahme, daß seine geistigen Fähigkeiten eine bessere Einsicht nicht zugelassen hätten. Es hätte für ihn nichts näher gelegen, als sich wegen etwaiger Zweifel an die deutsche Auslandsvertretung oder an eine in Entschädigungssachen bewanderte Person in KflB oder in den uft zu wenden. So sei ihm sowohl das Generalkonsulat in als auch das Anwaltsbüro Schnall in Toronto bekannt gewesen, weil er dort früher bereits vorgesprochen habe. Abgesehen davon sei aber auch sein persönliches Schreiben vom 10. Juli 1984 verspätet gewesen, weil es erst am 18. Juli 1984, also nach Ablauf der Berufungsfrist, bei Gericht eingegangen sei. Er habe sich auch nicht darauf verlassen können, daß sein am 11. Juli 1984 als Flugpost in MJSP aufgegebenes Schreiben bereits bis zu dem 16. Juli 1984 bei Gericht in KoHiB sein werde, weil er Verzögerungen in der Postbeförderung durch das Wochenende habe in Betracht ziehen müssen. Schließlich habe sich der Kläger dadurch leichtfertig verhalten, daß er auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 18. Juli 1984 nicht sofort die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist habe beantragen lassen, obwohl er dadurch erfahren habe, daß die Berufungsfrist vesäumt sei. Er hätte sich wenigstens bei kompetenten Stellen erkundigen 6 müssen, was nun zu tun sei. Seine Annahme, er werde in Kürze reisefähig sein, um die Angelegenheit in Deutschland regeln zu können, habe ihn nicht an der Einholung von Erkundigungen gehindert. Selbst als er am 11. September 1984 in der Schweiz eingetroffen sei, habe er noch über einen Monat zugewartet, bis er in Deutschland seine Berufung und die Wiedereinsetzung weiter betrieben habe. Seine allgemein gehaltene Äußerung über klimatische Umstellungsschwierigkeiten ließen nicht erkennen, warum er selbst in der Schweiz gehindert gewesen sein sollte, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. 3. Das alles ist richtig und läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Gemäß § 209 Abs. 1 BEG gelten für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Danach sind deren Vorschriften insoweit anzuwenden, als es sich mit den Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens vereinbaren läßt (BGH RzW 1973, 428). Das schränkt eine Anwendung der §§ 233, 234 ZPO nicht in der Weise ein, daß Wiedereinsetzung in die in § 233 ZPO bezeichneten Fristen unabhängig davon zu gewähren wäre, ob den Kläger oder seinen Bevollmächtigten ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Den Belangen der Entschädigungsberechtigten wird insoweit entsprochen, als bei der Prüfung des zur Fristversäumnis führenden Verschuldens ihren persönlichen Verhältnissen, z.B. ihrem Gesundheitszustand, ihrem Wohnsitz in einem europäischen oder außereuropäischen Ausland und ihren besonderen Lebensumständen besonders Rechnung zu tragen ist. So ist ein Verfolgter z.B. dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert, wenn er körperlich oder 7 geistig unfähig ist, von der Zustellung des Urteils Kenntnis zu nehmen, unter Abwägung des Für und Wider eine sachgemäße Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels zu treffen und gegebenenfalls einen Prozeßbevollmächtigten hiervon innerhalb der Rechtsmittelfrist zu unterrichten. Der Kläger hat die Berufungsfrist des § 218 Abs. 2 BEG schuldhaft versäumt. Auch mit dem mit der Revision ergänzten Vorbringen ist nicht dargetan und nicht glaubhaft gemacht, daß er verhindert war, die am 16. Juli 1984 ablaufende Frist einzuhalten. Trotz zwischenzeitlicher Erkrankungen war er durchaus in der Lage, die Bedeutung der Äußerungen des Senatsvorsitzenden zu erkennen und angemessen zu reagieren. Er selbst führt derartige Störungen auch nicht zur Entschuldigung seiner Säumnis an, sondern beruft sich in erster Linie darauf, ihm sei nicht klar gewesen, daß er sich im Berufungsverfahren nicht selbst habe vertreten können und keine rechtliche Möglichkeit der Verlängerung der Berufungsfrist bestehe. Dieser Irrtum beruht allein auf der Nachlässigkeit, mit der der Kläger sein Verfahren betrieben hat. Denn er hat nicht alle erforderlichen Schritte unternommen, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Berufungsfrist gewahrt werden kann (BGH LM § 233 ZPO Nr. 84). Hierzu hätte jedenfalls nach Empfang des Schreibens des Senatsvorsitzenden vom 27. Februar 1984, das der Kläger erhalten hat, Veranlassung bestanden, zu demal ihm damals noch eine Frist von über 4 Monaten zur Verfügung stand. 4. Der Kläger hat aber auch nicht, als ihn der Senatsvorsitzende mit dem weiteren Schreiben vom 18. Juli 1984 auf * 8 die Versäumung der Berufungsfrist und die Möglichkeit, gegen diese Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, hingewiesen hatte, unverzüglich die erforderlichen Schritte unternommen. Die Wiedereinsetzung muß gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (Abs. 2 aaO). Behoben war das Hindernis hier mit dem Eingang des Schreibens des Senatsvorsitzenden vom 18. Juli 1984 beim Kläger. Er behauptet nicht, daß er dieses Schreiben erst verspätet erhalten habe. Mithin ist die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist versäumt, weil dieser erst am 18. Oktober 1984 erging. Der Kläger beruft sich für die Versäumung dieser Frist nur darauf, er habe selbst nach Deutschland kommen wollen, um sich einen Anwalt zu suchen, und sei dazu zunächst nicht in der Lage gewesen. Außerdem habe er als juristischer Laie nicht gewußt, daß auch für den Wiedereinsetzungsantrag eine besondere Frist gelte. Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um ihm Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO gegen die Versäumung der Zweiwochenfrist zu erteilen. Es zeigt wiederum nur, daß der Kläger, obwohl er sich über die Rechtslage angeblich nicht im Klaren war, es fahrlässig unterlassen hat, sich unverzüglich bei einer rechtskundigen Person, entweder bei einer deutschen Auslandsvertretung oder bei einem Rechtsanwalt, über die bestehende Rechtslage zu informieren und die danach notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Daß es ihm nicht * möglich gewesen sei, sich rechtzeitig mit einem der ihm vom Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts namentlich benannten Rechtsanwälte brieflich in Verbindung zu setzen, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Fuchs Zorn Henkel Winter Graßhof