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BGH

Gericht: BGH

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 19« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12« Dezember 1968 werden verworfen, soweit mit ihnen Zinsen verlangt werden • mit §§ 15 ff BEG unter Einreihung des Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes 24.292,60 DM Kapital ent Schädigung und 1 • 500 DM rückständige Rente fest. Mit der Revision beantragen sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 15.008,20 DM Kapital ent Schädigung nid 920 DM rückständiger Rente abzüglich geleisteter 8.000 DM sowie zu Zinsen nach §169 BEG. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerinnen mit ihrem Revisions ant rag Zinsen nach § 169 BEG verlangen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Berufungsrichter geht von folgendem Sachverhalt aus: Adolf war Inhaber mehrerer Geschäfte in Berlin, Duisburg, Guben und Karlsruhe, in denen er Möbel und Bekleidung auf Abzahlung verkaufte. Nach Angabe der Klägerinnen hatten die Gesellschaft ein von den Inhabern zu gleichen Teilen aufgebrachtes Kapital von 250.000 RM und das Geschäft mindestens 100 Angestellte. Adolf litt an Diabetes und Tuberkulose, Im April 1938 mußte er den Aufenthalt in einer Lungenheilanstalt im Schwarzwald wegen seiner jüdischen Abstammung abbrechen« 1939 wanderte er nach Zypern aus • Nach Auffassung des Berufungsrichters ist die Festsetzung der Entschädigung nach den Vergleichsbe-zügen des höheren Dienstes nicht gerechtfertigt. DV-BEG und mißt die wirtschaftliche Stellung an den Vergleichsbezügen der Besoldungs-übersicht Anlage 2 zu § 11 der 2« DV-BEG in der letzten Lebensaltersstufe des höheren Dienstes, das sind 11.500 RM. Weder für die Zeit von 1935 bis 1937 noch für die Jahre 1930 bis 1932 - dies wegen des verfolgungsbedingten Boykotts der Firma W^H gleich nach der Machtergreifung - hat er ein Durchschnittseinkommen aus Gewerbebetrieb (§11 Abs.3 der 1. Beim Anspruch aus §§ 29 Abs.6, 41 , 15 ff BGG bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beämtengruppe nach § 31 Abs.3 BEG (§ 41 Abs. 1 Satz 2 HEG). Bei möglichem Beginn der Verfolgung, die den Gesundheitsschaden verursacht hat, vor dem 19. Wegen des Boykotts der W^^ seit Januar 1933 ist von dem im Drei Jahreszeit raum 1930 -1932 tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (§31 Abs.3 Satz 2 Halbs. einkommen der Jahre 1930 - 1932 auch die Vergleichs-bezüge von 10,400 RM nicht erreicht hat. Die Überzeugung des Berufungsrichters, daß der Verfolgte zu demindest seit Beginn des Jahres 1931 keine höheren Beträge mehr seinen Firmen hatte entnehmen können, läßt die Möglichkeit offen, daß sich bei Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte des Jahres 1930 ein Durchschnittseinkommen ergibt, das die geforderte höhere Einreihung schon aufgrund der wirtschaftlichen Stellung rechtfertigt. Da das angefochtene Urteil aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann, kommt es auf die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Kammergerichts, auch die soziale Stellung führe hier nicht zu einer höheren Einreihung, nicht mehr an. Hierdurch erhalten die Klägerinnen Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts vorzutragen, das 1931 durchgeführte Vergleichsverfahren habe die bisher heraus gehobene Stellung des Verfolgten als eines erfolgreichen Geschäftsmannes beeinträchtigt.

GeschäftKlägerinnenAdolfBerlinRMhochRevision

Volltext der Entscheidung

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2531 041
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR Jg/Jl..	URTEIL	Verkündet	.»
25. September 1975 Adomeit Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem EhtSchädigungsrechtsstreit
1. Lotte T Avenue
 geborene
IBD> LfllB (Schweiz),
2. Ilse K fBB »
Landesheilanstalt	(BIH)»	Postfach	t
ges. Vertreter: Rechtsanwalt Rudolf
 itraße 0L
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
-	Prozeßbevollmächtigter
 zu 1 •:	Rechtsanwalt
-	Prozeßbevollmächtigter
 zu 2.:	Rechtsanwalt
 gegen
Land B e r 1 i n ,
vertreten durch den Senator für Inneres,
1 Berlin 30, Potsdamer Straße 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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2
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 19« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12« Dezember 1968 werden verworfen, soweit mit ihnen Zinsen verlangt werden •
Im übrigen wird auf die Revisionen der Klägerinnen das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurüc kv erwdLas en.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerinnen verfolgen als die Erben ihrer Mutter Vanda K^P deren Entschädigungsansprüche für Lebens schaden als Witwe des jüdischen Kaufmanns Adolf	Dieser	ist	am	21. April 19^1 > die Erb-
lasserin am 23« März 19fft gestorben. Wanda K^p hatte
 
1953 Entschädigung dafür verlangt, daß ihr Ehemann infolge der Verfolgung gestorben sei.
Die Entschädigungsbehörde setzte durch Bescheid vom 1. Juni 1961 nach §§ 29 Nr. 6, 41 i.V. mit §§ 15 ff BEG unter Einreihung des Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes 24.292,60 DM Kapital ent Schädigung und 1 • 500 DM rückständige Rente fest. Gegenstand der Klage ist der Unterschiedsbetrag, der sich ergibt, wenn der Festsetzung die vergleichbaren Beamtenbezüge des höheren statt des gehobenen Dienstes zugrunde gelegt werden. Das Landgericht wies die Klägerinnen damit ab. Im Berufungsrechtszug verglichen sich die Parteien über weitere 8.000 DM zur Abgeltung des Klageanspruchs. Die Klägerin zu 1. widerrief aber den Vergleich. Trotzdem zahlte der Beklagte 8.000 DM an die Klägerinnen. Ihre weitergehende Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision beantragen sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 15.008,20 DM Kapital ent Schädigung nid 920 DM rückständiger Rente abzüglich geleisteter 8.000 DM sowie zu Zinsen nach §169 BEG. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Soweit die Klägerinnen mit ihrem Revisions ant rag Zinsen nach § 169 BEG verlangen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Revisions recht szug können Ansprüche, die vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht wurden, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG; § 561 ZPO;
 BGH NJW 1961, 1467).
Der Berufungsrichter geht von folgendem Sachverhalt aus: Adolf	war Inhaber mehrerer Geschäfte
 in Berlin, Duisburg, Guben und Karlsruhe, in denen er Möbel und Bekleidung auf Abzahlung verkaufte. Die handelsgerichtlich eingetragene Einkaufszentrale befand sich in Berlin. Nach dem Zusammenbruch der Kreditgeberin, der Frankfurter Allgemeinen Versicherungsgesellschaft, im Jahre 1931 beantragte Adolf	das	Ver-
gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses; es wurde am 26. Juni 1931 eröffnet und am 29• Juli 1931 nach Abschluß eines Vergleichs wieder aufgehoben. Kurz danach gab Adolf km die Geschäfte auf. Er behielt nur die Möbelfabrik Adolf	in	Berlin	-	Halensee,	die
 als Kleingewerbebetrieb bis 1938 weiter bestand. Zusammen mit dem jüdischen Kaufmann Alexander	grün-
dete er im Sommer 1932 die Firma W^^fe GmbH (W^|HB Handelsgesellschaft mbH) in Berlin - Spandau. Nach umfangreichen Um- und Einbauten wurde das Geschäft am 1. September 1932 eröffnet. Nach Angabe der Klägerinnen hatten die Gesellschaft ein von den Inhabern zu gleichen Teilen aufgebrachtes Kapital von 250.000 RM und das Geschäft mindestens 100 Angestellte. Geschäftsführer waren Erwin S^^und Karl St^iHI^^, Adolf K^^war selbst für das Geschäft tätig; er kaufte von Grossisten Waren ein. Das Geschäft war scharfer Konkurrenz aus ge setzt, da Wool worth etwa zur gleichen Zeit nur 100 Meter entfernt ein Einheitspreis-Geschäft er öffnete. Es wurde von den Nationalsozialisten, die gegen Einheitspreis-Geschäfte eingestellt waren, sofort boykottiert. Nach der Machtergreifung verschärfte sich der Boykott, da die Inhaber Juden waren. Deshalb ging die Firma im Frühjahr 1933 in Konkurs.
 
Adolf	litt	an Diabetes und Tuberkulose,
 Im April 1938 mußte er den Aufenthalt in einer Lungenheilanstalt im Schwarzwald wegen seiner jüdischen Abstammung abbrechen« 1939 wanderte er nach Zypern aus •
Nach Auffassung des Berufungsrichters ist die Festsetzung der Entschädigung nach den Vergleichsbe-zügen des höheren Dienstes nicht gerechtfertigt. Er sieht in der Entlassung aus der Lungenheilstätte im Jahre 1938 den Beginn der Verfolgung im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 3 der 2. DV-BEG und mißt die wirtschaftliche Stellung an den Vergleichsbezügen der Besoldungs-übersicht Anlage 2 zu § 11 der 2« DV-BEG in der letzten Lebensaltersstufe des höheren Dienstes, das sind 11.500 RM. Weder für die Zeit von 1935 bis 1937 noch für die Jahre 1930 bis 1932 - dies wegen des verfolgungsbedingten Boykotts der Firma W^H gleich nach der Machtergreifung - hat er ein Durchschnittseinkommen aus Gewerbebetrieb (§11 Abs. 3 der 1. DV-BEG) feststellen können, das die Vergleichsbezüge von 11.500 RM erreichte. Diese Erwägungen benähen auf einem Rechtsfehler.
Beim Anspruch aus §§ 29 Abs. 6, 41 , 15 ff BGG bestimmt sich die Einreihung des verstorbenen Verfolgten in eine vergleichbare Beämtengruppe nach § 31 Abs. 3 BEG (§ 41 Abs. 1 Satz 2 HEG). Maßgebend für die Bewertung des die wirtschaftliche Stellung bestimmenden Durchschnittseinkommens sind deshalb die Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage zu § 14 der 2. DV-BEG im Zeitpunkt deg Beginns der Verfolgung, die den Schaden an
 Körper oder Gesundheit verursacht hat (§31 Abs. 3 Satz 2 BEG, § 14 Abs. 3 der 2. DV-BEG). Dazu enthält das Berufungs urteil keine Feststellungen. Der Tat rieht er geht lediglich davon aus, daß der Verfolgte an Diabetes und Tuberkulose gelitten hat; den Zeitpunkt der Entstehung dieser Leiden und ihre Ursachen hat er aber nicht geprüft. Seine Feststellung, der Boykott der Wohag im Jahre 1933 habe zu dem Tode noch nicht geführt, maßgebend dafür sei vielmehr die Entlassung aus der Lungenheilstätte im Jahre 1938 gewesen, schließt nicht notwendig die Annahme aus, diese oder eine andere nationalsozialistische Gewaltmaßnahme habe zur Entstehung oder Verschlimmerung der genannten Leiden schon vor diesem Zeitpunkt zu demindest beigetragen.
Nach den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Akten der Entschädigungsbehörde war der Verfolgte am 19. April 1881 geboren. Bei möglichem Beginn der Verfolgung, die den Gesundheitsschaden verursacht hat, vor dem 19. April 1936 - Vollendung des 55. Lebensjahres - betragen die Vergleichsbezüge der Anlage zu § 14 der 2. DV-BEG in der vorletzten Lebensaltersstufe 10.400 RM. Wegen des Boykotts der W^^ seit Januar 1933 ist von dem im Drei Jahreszeit raum 1930 -1932 tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (§31 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BBG), wobei etwaige Aussichten, dieses Einkommen zu steigern, unberücksichtigt bleiben (BGH RfcW I960, 23; 1962, 503; 1964, 455; 1965, 514;
1973, 259; B. v. 10. Dezember 1970 - IX ZB 266/68).
Weder dem Berufungseriell noch dem Urteil des Landgerichts läßt sich entnehmen, daß das Durchschnitts-
 
einkommen der Jahre 1930 - 1932 auch die Vergleichs-bezüge von 10,400 RM nicht erreicht hat. Für das Jahr 1930 fehlt überhaupt jede Feststellung. Die Überzeugung des Berufungsrichters, daß der Verfolgte zu demindest seit Beginn des Jahres 1931 keine höheren Beträge mehr seinen Firmen hatte entnehmen können, läßt die Möglichkeit offen, daß sich bei Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte des Jahres 1930 ein Durchschnittseinkommen ergibt, das die geforderte höhere Einreihung schon aufgrund der wirtschaftlichen Stellung rechtfertigt.
Da das angefochtene Urteil aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann, kommt es auf die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Kammergerichts, auch die soziale Stellung führe hier nicht zu einer höheren Einreihung, nicht mehr an.
Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung unter dem dargelegten rechtlichen Gesichts-punkt und zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwi esen.
/rn
8 -
Hierdurch erhalten die Klägerinnen Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts vorzutragen, das 1931 durchgeführte Vergleichsverfahren habe die bisher heraus gehobene Stellung des Verfolgten als eines erfolgreichen Geschäftsmannes beeinträchtigt. Ob das bei den damaligen Verhältnissen, insbesondere unter dem Einfluß der Weltvdrtschaftskrise,; für den Lebensund Tätigkeitsbereich des Verfolgten zutrifft, ist Tat frage (vgl. BGH RzW 1968, 80).
Mai Henkel Fuchs	Dr.	Thumm	Portmann